AS 2000 2964
Verordnung
über das automatisierte Strafregister
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom1. Dezember 19991 über das automatisierte Strafregister wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
Die zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz (Bundesamt) führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone ein automatisiertes Strafregister (Register).
Art. 3 Abs. 3 Bst. a und c sowie 4 Bst. h
Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt (online) abfragen:
die Behörden nach Absatz 1 sowie der Dienst INTERPOL des Bundesamtes für Polizei;
das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sowie zur Verhängung oder Aufhebung von Fernhaltemassnahmen;
Folgende am Register nicht angeschlossene Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beim Bundesamt oder der kantonalen Koordinationsstelle einen Auszug aus dem Register einholen:
h. die für den Vollzug des 5. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständige Stelle des Bundes.
II
Ersatz eines Ausdrucks im Anhang Im Anhang wird der Ausdruck «BAP-SR: Bundesamt für Polizei Strafregister» ersetzt durch «BJ-SR: Bundesamt für Justiz Strafregister».