AS 2000 2976
Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:
a. Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Einsicht in die Kassenbücher, die Zahlungsaufträge und die Vorschussmandate. Die Kommandanten der Grossen Verbände können ihren Stabschef damit beauftragen;
Der Generalstabschef erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen in der Militärverwaltung beziehungsweise in den Organisationseinheiten der Personalreserve. Er stellt diese allen betroffenen Stellen zu.
Art. 30 Abs. 3 und 4
Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.
Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres.
Art. 37 Abs. 2 Bst. c
Ist bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe ein persönlicher Kontakt zwischen altem und neuem Kommandanten nötig, besteht Anspruch auf:
c. Reise mit Marschbefehl
Art. 45 Abs. 2
Die Reise erfolgt mit Marschbefehl.
Art. 46 Abs. 1 Bst. d
Bewilligte Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen zu folgenden Kompetenzen:
d. Reise mit Marschbefehl.
Art. 112 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 114 Einleitungssatz
Die Billettkosten für Fahrten, welche zu Lasten der Militärverwaltung gehen, können durch den Rechnungsführer vergütet werden: . . .
Art. 115 Billette für den Urlaub
Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
Befindet sich der Wohnort eines Angehörigen der Armee oder seiner Eltern im Ausland, so hat der Angehörige der Armee während der Dienstdauer Anrecht auf unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
Art. 147 Haftung
Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen, sofern dafür nicht ein Dritter leistungs- oder haftpflichtig ist.
Wird der Schaden von der Kaskoversicherung des Halters übernommen, so ersetzt der Bund dem Halter den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.
Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Halter des zivilen Personenwagens oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |