AS 2000 2991
Bundesgesetz
über neue dringliche Massnahmen im Bereich
der Umsatzabgabe
vom 15. Dezember 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2. Oktober 20001,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 41bis Absätze 1 Buchstabe a,2 und 3 der Bundesverfassung3, ...
Art. 4 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 3 Bst. c, d und f,4 und 5
Effektenhändler sind:
Aufgehoben
die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 132 Absatz 1 und 134 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts5, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 19946 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 19857 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a–c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.
Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten:
der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
die Ausgleichskassen nach den Artikeln 53–62 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 76–78 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
Art. 17 Abs. 2
Er schuldet eine halbe Abgabe:
wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.
Art. 17a Von der Abgabe befreite Anleger
Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:
ausländische Staaten und Zentralbanken;
inländische Anlagefonds nach Artikel 2 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 199410;
ausländische Anlagefonds nach Artikel 44 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994;
ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;
ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen.
Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen:
die der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;
deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und
die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
Art. 19 Abs. 3
Ist ein inländischer Effektenhändler Mitglied einer ausländischen Börse, so entfällt bei über diese Börse gehandelten Titeln die die Gegenpartei betreffende halbe Abgabe.
II
Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
Es tritt am ersten Tag des seiner Verabschiedung folgenden Monates in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer es ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002. Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben d und f tritt am1. Juli 2001 in Kraft.
Ständerat, 15. Dezember 2000 | Nationalrat, 15. Dezember 2000 |
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Die Präsidentin: Françoise Saudan | Der Präsident: Peter Hess |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |