AS 2000 3030
Verordnung
über Gebühren im Fernmeldebereich
(GFV)
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 11 Feste Satellitenverbindungen (FSS)
Für eine feste Satellitenverbindung, die von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen (Abwärtsstrecke/„downlink“) oder von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle (Aufwärtsstrecke/„uplink“) führt, wird je eine Konzessionsgebühr erhoben. Diese ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum.
Der Frequenzgrundpreis beträgt für die Auf- wie für die Abwärtsstrecke jährlich jeweils 2 Franken.
Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch
kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die massgebende Frequenzbandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die Auf- bzw. Abwärtsstrecke des Satellitennetzes betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle:
Frequenzbereich Faktor von3 bis weniger als 10 GHz1,5 von 10 bis weniger als 20 GHz3,0 von 20 bis weniger als 30 GHz1,0
GHz und höher 0,25
Der Raumfaktor ist abhängig von der vom Satellitennetz verwendeten Umlaufbahn. Es gilt folgende Tabelle:
Orbit Faktor GSO (Geostationary Orbit) 0,05 Virtual GSO 0,1 Non-GSO1,0
Art. 12 Richtfunkverbindungen (FS)
Für eine Richtfunkverbindung wird eine Konzessionsgebühr erhoben. Als Verbindung gilt eine Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät. Als Richtfunkverbindung gilt ebenfalls je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung. Hingegen gilt eine Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, die von einem oder mehreren passiven Umlenkungen Gebrauch macht, nur als eine Richtfunkverbindung. Die Konzessionsgebühr ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich und die Bandbreite.
Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich jeweils 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt der Frequenzgrundpreis die Hälfte.
Der Bandbreitefaktor entspricht der zugeteilten Frequenzbandbreite, geteilt durch
kHz. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Frequenzbandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die Richtfunkverbindung betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle:
Frequenzbereich Faktor unter 1 GHz 10,0 von1 bis weniger als 10 GHz1,4 von 10 bis weniger als 20 GHz1,2 von 20 bis weniger als 30 GHz1,0 von 30 bis weniger als 40 GHz 0,8
GHz und höher 0,6
Art. 13 und 14
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 und 2
Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz (Funkanlage mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger:
Verkehrsart Frequenzklasse 1 Frequenzklasse 2 Frequenzklasse 3 Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
Simplex 8.75 17.50 6.75 13.502.50 5.— Duplex 10.— 20.— 7.— 14.—2.50 5.—
Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 1 wie folgt mit einem Faktor multipliziert:
Vielfaches Faktor Vielfaches Faktor
Art. 18a Feste Satellitenverbindungen (FSS)
Für feste Satellitenverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen, werden die Gebühren nach Artikel 11 berechnet.
Art. 18b Richtfunkverbindungen (FS)
Für Richtfunkverbindungen, die nicht dem Angebot von Fernmeldediensten dienen, werden die Gebühren nach Artikel 12 berechnet.
Art. 20 Personenrufanlagen
Die Konzessionsgebühr für eine Betriebsfunkkonzession für Frequenznutzungen mit Personenrufanlagen beträgt monatlich:
für einen Rufsender, einen Rufempfänger, einen Sender, der nur unmittelbar nach einem Anruf betrieben werden kann (Rückmeldesender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückmeldeempfänger): je 30 Rappen;
für einen Rückmeldesender und einen Rückmeldeempfänger, die zu einer induktiven Personenrufanlage gehören: je 15 Rappen;
für einen Sender, der unabhängig von einem Anruf betrieben werden kann (Rückrufsender), und einen entsprechenden Empfänger (Rückrufempfänger): je 65 Rappen.
Art. 26 Behörden und private Körperschaften
Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von den Konzessionsgebühren befreit, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden.
Private Körperschaften sind von den Konzessionsgebühren befreit, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen und das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden.
Art. 27 Abs. 2
Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gelten Transportunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 19932 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern sowie die Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 verfügen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11255 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz