Quelle

AS 2000 312

Artenschutzverordnung
(ASchV)

Änderung vom 20. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Artenschutzverordnung vom 19. August 19811 wird wie folgt geändert:

Ingress in Ausführung des Übereinkommens vom3. März 19732 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Übereinkommen), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom9. März 19783 (TSchG), auf Artikel 9 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19864, sowie auf Artikel 20 Absatz 3 und 24d Absatz 2 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Ersatz von Begriffen In den Artikeln 3 Absatz 5, 4 Absatz 2, 6, 9, 21 sowie 22 Absatz 1 wird der Begriff «Vollzugsbehörde» durch «Bundesamt» ersetzt. In Artikel 2, 3 Absätze1 und 2, 7 Absatz 3, 7a Absätze1, 3 und 6 sowie 19 wird der Begriff «Bundesamt für Veterinärwesen» durch «Bundesamt» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. a

Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr über die schweizerische Zoll- und Landesgrenze sowie für die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von:

a. lebenden und toten Tieren nicht domestizierter Arten und Pflanzen;

Diese Verordnung gilt nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konserviertem Tier- und Pflanzenmaterial sowie von lebenden Pflanzen zwischen Wissenschaftern und wissenschaftlichen Einrichtungen, sofern:

a. die beteiligten Wissenschafter oder wissenschaftlichen Einrichtungen vom Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) anerkannt sind und

Art. 2 Abs. 1 erster Begriff

In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet:

Übereinkommen: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeschlossen in Washington am3. März 19736, ratifiziert vom Schweizerischen Bundesrat am9. Juli 1974;

Art. 5 Bst. g

Eine Bewilligung ist erforderlich für:

g. die Einfuhr von Exemplaren der Gattungen Cypripedium spp. und Nigritella spp. (Orchidaceae).

Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Abs. 1 bis

Bewilligungen nach:

a. Artikel 5 Buchstaben a–c sowie g werden erteilt, sofern die im Übereinkommen genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

Wer unter das Übereinkommen fallende Exemplare ausführen will, hat zu bestätigen, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, ferner hat er den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare nicht in Verletzung des Übereinkommens erworben wurden.

Art. 8 Ausländische Bewilligungen und Bescheinigungen

Ausländische Bewilligungen und Bescheinigungen werden nur angenommen, wenn sie den Vorschriften des Übereinkommens entsprechen und inhaltlich lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Ware nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein.

Für Exemplare nach Artikel 5 Buchstabe d sind bei der Einfuhr Bescheinigungen der zuständigen Jagd- oder Naturschutzbehörden vorzulegen, die den legalen Erwerb nachweisen.

Gliederungstitel vor Art. 9 4. Abschnitt: Vollzug bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr und in Zolllagern

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 2 ter Materielle Kontrollen

Die Kontrollorgane können unter Zollkontrolle gestellte Sendungen, für welche Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokumente vorliegen, untersuchen.

Art. 13 Formelle Kontrollen

Die Kontrollorgane prüfen, ob für die zu kontrollierende Sendung die vorgeschriebenen Ein-, Aus- und Wiederausfuhrdokumente und ob diese mit der Sendung übereinstimmen.

Auf Antrag des Zollmeldepflichtigen bescheinigen die Zollorgane die Ausfuhr/Wiederausfuhr mit dem Amtsstempel auf den Ausfuhr/Wiederausfuhrdokumenten.

Art. 14 Experten

Haben die Kontrollorgane Zweifel über die Zulässigkeit einer Sendung, benachrichtigen sie das Bundesamt. Dieses kann Experten zur Abklärung beiziehen.

Art. 16 Abs. 1

Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, oder bei denen begründeter Verdacht besteht, dass sie illegal im Handel befindliche Exemplare enthalten, werden von den Kontrollorganen beanstandet.

Art. 17 Rückweisung, Beschlagnahme

Die Kontrollorgane weisen bei der Ein-, Aus-, Durch- oder Wiederausfuhr Sendungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, zurück.

Die Sendungen werden beschlagnahmt, wenn bei der Ein-, Aus-, Durch- oder Wiederausfuhr:

  1. eine Rücksendung an den Absender nicht möglich ist;

  2. eine Rücksendung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist;

  3. begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare illegal im Handel sind;

  4. bei der Durchfuhr die Begleitpapiere (Art. 7a Abs. 8) fehlen.

In Zolllagern werden Sendungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, entweder beschlagnahmt oder auf Anordnung der Kontrollorgane wieder ins Ausland verbracht.

Art. 18 Einziehung

Beschlagnahmte Exemplare werden unter Aufsicht des Bundesamtes vorerst an einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr des Importeurs untergebracht.

Werden die fehlenden Dokumente nicht innerhalb eines Monats, im Falle der Durchfuhr lebender Exemplare nicht innerhalb von zehn Tagen, beigebracht, zieht das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen können diese Fristen erstreckt werden.

Eingezogene Exemplare werden nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt oder in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort ver- bracht, der dem Bundesamt geeignet und mit den Zwecken des Übereinkommens vereinbar scheint.

Gliederungstitel vor Art. 20

5. Abschnitt: Vollzug im Inland

Art. 20 Bestandeskontrollen

Wer Handel (Art. I Bst. c des Übereinkommens) mit Exemplaren der in den Anhängen I–III genannten Arten treibt, muss eine lückenlose Bestandeskontrolle führen. Diese hat sämtliche Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die gehandelten Exemplare in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen eingeführt bzw. erworben worden sind.

Beim Handel mit Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen ist für künstlich vermehrte Exemplare von Arten, die in Anhang II aufgeführt sind, nur dann eine Bestandeskontrolle zu führen, wenn es sich um in der Schweiz heimische Arten handelt, oder wenn der Ursprung der Exemplare in einem aussereuropäischen Land oder in einem Land der ehemaligen UdSSR liegt.

Das Bundesamt oder die von ihm beauftragten Dienststellen des Bundes oder der Kantone können die Bestandeskontrolle jederzeit einsehen. Sie haben zur Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen, welche zu kontrollierende Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten.

Art. 20a Massnahmen

Exemplare der Anhänge I–III, für welche keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis des legalen Erwerbs fehlt, können von den Vollzugs- oder Kontrollorganen beschlagnahmt werden. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Exemplare wird eine Frist von einem Monat gewährt, die fehlenden Dokumente beizubringen oder den Nachweis zu erbringen.

Werden innerhalb dieser Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt bzw. der Nachweis des legalen Erwerbs nicht erbracht, so zieht das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen kann diese Frist erstreckt werden.

Art. 21 Einsprache

Der Zollmeldepflichtige oder der Importeur der beanstandeten Sendung kann gegen den Entscheid der Kontrollorgane spätestens an dem der Bekanntgabe des Beanstandungsgrundes folgenden Werktag schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben.

Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht auf Gesuch des Einsprechers vom Bundesamt zuerkannt wird. Im übrigen gilt für das Einspracheverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz7 sinngemäss.

Art. 23

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 19258 bestraft, soweit nicht Artikel 28 TSchG oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d NHG anwendbar ist.

Die Zollverwaltung vollstreckt Strafentscheide wegen Widerhandlungen, die von den Zollorganen untersucht und vom Bundesamt beurteilt werden.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

In Anhang II der Verordnung vom5. März 19629 über Pflanzenschutz werden folgende Waren aus der Warenliste gestrichen:

Zolltarif-Nummer Warenbezeichnung Herkunft Massnahmen ex 9705.0000 Botanische Sammlungen EPPO + übrige Teilw. V/K oder Sammlungsstücke

II

Diese Änderung tritt am1. April 2000 in Kraft.

20. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10734 Der Bundeskanzler: François Couchepin