AS 2000 324
Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)
Änderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 19991,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Ingress ... gestützt auf die Artikel 41ter und 42 quinquies der Bundesverfassung3, ...
Art. 49 Abs. 2
Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19944.
Art. 72
Die Gewinnsteuer der Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) beträgt4,25 Prozent des Reingewinnes.
Art. 207 Abs. 3 und 4
Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden.
Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesell-
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
schaft vor dem1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.
II
Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19655 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:
Ingress ... gestützt auf Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze2 und 3 der Bundesverfassung6, ...
Art. 5 Abs.1 Bst. b
Von der Steuer sind ausgenommen:
b. die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
Ständerat, 8. Oktober 1999 | Nationalrat, 8. Oktober 1999 |
|---|---|
Der Präsident: Rhinow | Die Präsidentin: Heberlein |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 132 Absatz 2 und 134 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abgelaufen.7
Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am1. Januar 2000 in Kraft.
4. Februar 2000 Bundeskanzlei