AS 2000 341
Verordnung
über den Einbau von Geräten für den Vollzug
des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000
vom 23. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19971,
verordnet:
Art. 1 Einbaupflicht
Folgende in der Schweiz immatrikulierte Transportmotorwagen sind bis zum 30. November 2000 mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt, auszurüsten:
Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS);
Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. i, erster bis dritter Satz VTS), mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t;
schwere Sattelschlepper (Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS);
leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Sachentransportanhängern mit einem Gesamtgewicht von mehr als3,5 t zugelassen sind (Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS);
schwere Motorfahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS).
Davon ausgenommen sind:
Motorfahrzeuge nach Absatz 1 mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
Militärmotorfahrzeuge mit Militärkontrollschildern;
Motorfahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Art. 86 ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 19623; VRV);
Motorfahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 19594; VVV);
nicht ordentlich immatrikulierte Motorfahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV);
Fahrschulfahrzeuge (Art. 89 der Verordnung vom 27. Okt. 19765 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr; VZV), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden;
Motorfahrzeuge für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich zum Transport von Schausteller- oder Zirkusmaterial oder zum Ziehen von Arbeitsanhängern und Wohnanhängern für Schausteller und Zirkusse oder von Transportanhängern, mit denen ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportiert wird, verwendet werden;
Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS);
Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS).
Folgende Motorfahrzeuge sind bis zum 31. Dezember 2000 mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Identifikationsmittel auszurüsten:
schwere Wohnmotorwagen (Art. 11 Abs. 3 VTS);
Gesellschaftswagen, die nicht ausschliesslich im inländischen konzessionierten Verkehr eingesetzt werden (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
Fahrschulfahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe g;
Motorfahrzeuge für Schausteller und Zirkusse nach Absatz 2 Buchstabe h;
weitere Fahrzeuge, soweit es die Zollverwaltung im Einzelfall anordnet.
Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen von den Absätzen 1–3.
Art. 2 Kosten des Erfassungsgeräts
Der Bund gibt den Halterinnen und Haltern von Motorfahrzeugen, die der Einbaupflicht unterliegen, das Erfassungsgerät kostenlos ab.
Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
Art. 3 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts
Die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass das Erfassungsgerät fristgerecht eingebaut und geprüft wird.
Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Stellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für Messwesen bezeichnet werden. Die bezeichneten Stellen führen bei der Inbetriebnahme die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts, das aus Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer und Erfassungsgerät besteht, durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
Neuzulassungen und Inverkehrsetzungen von zuvor ausser Verkehr gesetzten Motorfahrzeugen sowie Wiederinbetriebnahmen nach Hinterlegung der Kontrollschilder von Motorfahrzeugen, die der Einbaupflicht unterliegen, dürfen nach dem 31. Oktober 2000 nur mit eingebautem und geprüftem Erfassungsgerät erfolgen.
Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät durch eine bezeichnete Stelle überprüfen und wenn nötig reparieren zu lassen.
Art. 4 Missachtung der Einbaupflicht
Ist ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug am 15. Dezember 2000 nicht mit dem Erfassungsgerät ausgerüstet und von einer bezeichneten Stelle geprüft, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder.
Die betroffene Halterin oder der betroffene Halter darf Wechselschilder für diejenigen Fahrzeuge, die nicht der Einbaupflicht unterliegen, weiterverwenden.
Art. 5 Ausländische Fahrzeuge
Im Ausland immatrikulierte Transportmotorwagen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–e können auf Verlangen der Halterin oder des Halters mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden. Für die Kosten gilt Artikel 2.
Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Stellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung bezeichnet werden. Die bezeichneten Stellen führen bei der Inbetriebnahme die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts, das aus Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer und Erfassungsgerät besteht, durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
Art. 6 Vollzug
Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2000 in Kraft.
23. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.