AS 2000 611
Verordnung
über die Statistik des Aussenhandels
Änderung vom 19. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom5. Dezember 19881 über die Statistik des Aussenhandels wird wie folgt geändert:
Ingress erstes und zweites Lemma gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19862, auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 ...
Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 4
In den Deklarationen sind anzugeben:
c. bei der Durchfuhr das Herkunfts- und das Bestimmungsland.
Als Erzeugungsland gilt:
das Ursprungsland im Sinne des2. Abschnitts (Ursprungskriterien) der Verordnung vom4. Juli 19844 über die Ursprungsbeglaubigung;
das Drittland, in dem die Ware vor der Einfuhr in die Schweiz durch Entrichtung eines Zolles oder durch zollfreie Zulassung nationalisiert worden ist;
bei der Einfuhr aus einer Zollunion das Land, aus dem die Ware versendet wird, ohne dass danach während des Transports der rechtliche Status der Ware verändert worden ist (z.B. Eigentumswechsel).
Als Herkunftsland gilt das Land, aus dem die Ware ausgeführt oder reexpediert wird.
Art. 14
Aufgehoben
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 Einleitungssatz,2 bis und 6 Veröffentlichungen und statistische Dienstleistungen
Die Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik werden von der Oberzolldirektion in benutzergerechter Form publiziert oder in einer andern geeigneten Form zugänglich gemacht.
Die Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Aussenhandelsstatistik umfassen namentlich: ...
Die Oberzolldirektion führt eine im Online-Verkehr zugängliche statistische Datenbank (SWISS-impex). Die wichtigsten Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik werden auf Internet frei zugänglich gemacht.
Die Oberzolldirektion erhebt für Veröffentlichungen und statistische Dienstleistungen Gebühren. Diese richten sich nach der Verordnung vom 30. Juni 19935 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
Art. 16
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2000 in Kraft.
19. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10819 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz