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Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

AS 2000 618 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 8. Okt. 1999

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2000-618/de/wohnbau-und-eigentumsforderungsgesetz

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843)

AS 2000 618

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1999 1
beschliesst:

I

Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom4. Oktober 19742 wird wie folgt geändert:

Einführen einer Abkürzung des Titels (WEG) Ingress ... gestützt auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung3, ...

Art. 37 Abs. 4

Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu verzinsen. Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der Zinsen wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.

Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz

... Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.

Art. 53 Abs. 3 und 4

Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass Leistungen des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden.

Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundesversammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite.

Footnotes

  1. [4] BBl 1999 8754
  2. [2] SR 843
  3. [3] Dieser Bestimmung entspricht Artikel 108 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Ständerat, 8. Oktober 1999 Nationalrat, 8. Oktober 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abgelaufen.4 2 Es wird auf den 15. März 2000 in Kraft gesetzt. 1. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [1] BBl 1999 3330