Quelle

AS 2000 732

Verordnung
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsverordnung, WRV)

vom 2. Februar 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 72 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161 (WRG),
verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement):

  1. wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissäre für die Grenzkraftwerke;

  2. sorgt im internationalen Verhältnis bei Änderungen des Wasserzinsmaximums für die notwendige Abstimmung (Art. 49 Abs. 1 WRG).

Das Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt):

  1. übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG);

  2. bewilligt die Ausführung von Bauten an schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken (Art. 24 WRG);

  3. leitet das Verfahren bei Bundeskonzessionen (Art. 62a–62k WRG);

  4. setzt die in Bundeskonzessionen enthaltenen Anordnungen und Auflagen durch und überwacht die Nutzung der verliehenen Rechte.

Art. 2 Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes

Das Bundesamt überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Vollständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen.

Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das Bundesamt innert Monatsfrist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern.

Das Departement entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens über das Wasserkraftvorhaben.

SR 721.801

Diese Fristen können vom Bundesamt verlängert werden, wenn dies zur Koordination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist.

Art. 3 Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke

Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden.

Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die

Artikel 10, 18 und 46 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.2

Art. 4 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 26. Dezember 19173 betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. März 2000 in Kraft.

2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10830 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz