Quelle

AS 2001 100

Verordnung
über Bauprodukte
(Bauprodukteverordnung BauPV)

vom 27. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 17 des Bauproduktegesetzes vom8. Oktober 19991 (BauPG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:

1. Abschnitt: Inverkehrbringen von Bauprodukten

Art. 1 Wesentliche Anforderungen

(Art. 3 Abs. 3 BauPG) Wesentliche Anforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 Absatz 3 BauPG und im Sinne von Anhang 1 der Bauprodukterichtlinie3 sind namentlich in folgenden Bundeserlassen enthalten:

  1. Verordnung 3 vom 18. August 19934 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3);

  2. Verordnung4 vom 18. August 19935 zum Arbeitsgesetz (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung, ArGV 4);

  3. Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 19866;

  4. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19947;

  5. Verordnung vom1. Juli 19988 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten;

  6. Verordnung vom 19. Oktober 19949 über Schutzumfang und Schutzgrad der Zivilschutzbauten.

SR 933.01

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte. ABl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12; geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S.1, http://www.europa.eu.int/eur-lex/de).

Art. 2 Konformitätsbewertungsverfahren

(Art. 6 BauPG) Wird ein Bauprodukt nach einer technischen Spezifikation hergestellt, so muss die Konformität des Bauprodukts mit der technischen Spezifikation im Rahmen einer Konformitätsbewertung überprüft werden. Je nach technischer Spezifikation kommt vorzugsweise eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zur Anwendung:

  1. Konformitätsbewertung durch den Hersteller (Anh. 1);

  2. Konformitätsbewertung durch eine nach Artikel 8 BauPG akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstelle (Anh. 2).

Art. 3 Konformitätserklärung

Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass:

  1. er oder eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität des Bauproduktes mit der entsprechenden technischen Spezifikation nach dem für das Bauprodukt massgebenden Verfahren überprüft hat; und

  2. das Bauprodukt der technischen Spezifikation entspricht.

Fällt das Bauprodukt unter mehrere Regelungen, die je eine Konformitätserklärung verlangen, so kann der Hersteller diese in einer einzigen Erklärung zusammenfassen.

Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein:

Sie muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung);

  3. die angewandten technischen Vorschriften und technischen Spezifikationen;

  4. gegebenenfalls Hinweise auf besondere Verwendung;

  5. gegebenenfalls Name und Adresse der Prüf- oder Konformitätsbewertungsstelle;

  6. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

Der Inverkehrbringer muss die Konformitätserklärung vom Zeitpunkt der Herstellung des Bauprodukts an während zehn Jahren aufbewahren. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Art. 4 Konformitätsbescheinigung

Mit der Konformitätsbescheinigung bescheinigt die Konformitätsbewertungsstelle, dass das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe b durchgeführt worden ist.

Die Konformitätsbescheinigung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.

Sie muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle;

  2. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  3. Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung);

  4. die angewandten technischen Vorschriften und technischen Spezifikationen;

  5. gegebenenfalls Hinweise auf besondere Verwendung;

  6. gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigung;

  7. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätsbescheinigung unterzeichnet.

Der Inverkehrbringer muss auf Verlangen eines Kontrollorganes nach Artikel 12 die Konformitätsbescheinigung zusammen mit der Konformitätserklärung vorlegen können.

Art. 5 Technische Unterlagen

Der Inverkehrbringer muss vom Zeitpunkt der Herstellung des Bauprodukts an während zehn Jahren technische Unterlagen vorlegen können, welche es den Kontrollorganen nach Artikel 12 erlauben, die Einhaltung der technischen Spezifikationen zu überprüfen. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts;

  2. eine Darlegung der Massnahmen zur Gewährleistung der Konformität des Bauprodukts mit den technischen Spezifikationen;

  3. die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendige Dokumentation.

Art. 6 Zulassungsstelle

(Art. 9 BauPG) Amtliche Zulassungsstelle ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA). Der Bundesrat kann private Zulassungsstellen durch Verfügung bezeichnen.

Art. 7 Wahl der Zulassungsstelle

Der Hersteller ist in der Wahl der Zulassungsstelle frei.

Ein Antrag auf technische Zulassung eines Bauprodukts darf nicht gleichzeitig bei mehreren Zulassungsstellen eingereicht werden.

Art. 8 Zulassungsverfahren

Die technische Zulassung wird auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt.

Der Antrag muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein.

Er muss mindestens die Angaben nach Anhang 3 enthalten. Die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

Die Zulassungsstelle kann weitere Angaben verlangen, soweit die Prüfung dies erfordert.

Sie kann, wenn es zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlich ist:

  1. verlangen, dass der Hersteller Probestücke des zur Zulassung beantragten Bauproduktes vorlegt;

  2. bestimmen, dass diese Probestücke durch Sachverständige entnommen werden;

  3. vorschreiben, dass Probestücke unter Aufsicht von Sachverständigen hergestellt werden.

Der Hersteller gibt der Zulassungsstelle bekannt, welche Fabrikationsbetriebe das Bauprodukt herstellen. Er stellt sicher, dass Vertreter der Zulassungsstelle während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Fabrikationsräumen haben.

Art. 9 Entscheidung über den Antrag

Die Zulassungsstelle erteilt eine technische Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Brauchbarkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BauPG nachgewiesen ist.

Art. 10 Befristung und Verlängerung der Zulassung

Die technische Zulassung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt.

Sie kann auf schriftlichen Antrag hin mehrmals verlängert werden.

Art. 11 Widerruf der Zulassung

Die Zulassungsstelle kann die technische Zulassung widerrufen.

Sie widerruft eine technische Zulassung, wenn sich bei der Verwendung des Bauproduktes zeigt, dass es nicht brauchbar ist.

2. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

Art. 12 Kontrollorgane

(Art. 11 BauPG)

Die Kontrolle der Einhaltung des BauPG und der Ausführungsbestimmungen obliegt dem Bundesamt für Bauten und Logistik (Bundesamt). Es kann private und öffentliche Stellen beiziehen.

Das Bundesamt kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Bauprodukte verlangen.

Bundesstellen, welche gestützt auf andere Bundeserlasse ebenfalls Bauprodukte kontrollieren, koordinieren ihre Tätigkeiten im Bereich der nachträglichen Kontrolle von Bauprodukten mit dem Bundesamt

Art. 13 Durchführung der Kontrolle

Bauprodukte können während der Herstellung, der Lagerung, dem Transport oder auf der Baustelle kontrolliert werden.

3. Abschnitt: Gebührenordnung (Art. 14 BauPG)

Art. 14 Gebührenbemessung

Das Bundesamt bemisst seine Gebühren nach Aufwand. Es stellt Kosten für Leistungen, welche Dritte erbringen, gesondert in Rechnung.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) legt die Stundenansätze fest.

Die EMPA erhebt Gebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Diese Vorschriften gelten auch für private Zulassungsstellen.

Art. 15 Fälligkeit und Verjährung

Die Gebühr wird 30 Tage nach Rechnungstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt

Tage.

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 16 Vollzugsbehörde

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Bundesamt.

Art. 17 Kommission für Bauprodukte

(Art. 10 BauPG)

Der Bundesrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Kommissionsmitglieder.

Die Kommission setzt sich aus höchstens 19 Mitgliedern zusammen, welche namentlich die Interessen der Bauwirtschaft, der Bauherren sowie der Konsumentinnen und Konsumenten repräsentieren. Der Bundesrat achtet darauf, dass keine einzelne Interessengruppe dominiert.

Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch das Departement.

Das Bundesamt führt das Sekretariat.

Art. 18 Aufgaben der Kommission für Bauprodukte

Die Kommission für Bauprodukte berät den Bundesrat und Stellen der Bundesverwaltung bei der Gesetzgebung und bei Vollzugsaufgaben im Bereich der Bauprodukte.

Sie kann Empfehlungen abgeben.

Sie kann für ihre Arbeit unabhängige Sachverständige beiziehen.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11209 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 2 Bst. a) Konformitätsbewertung durch den Hersteller Möglichkeit 1 1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller 2. werkseigene Produktionskontrolle Möglichkeit 2 1. Erstprüfung des Bauprodukts 2. werkseigene Produktionskontrolle 3. gegebenenfalls Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan Aufgaben der Zertifizierungsstelle 4. Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle – Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle – gegebenenfalls laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle Möglichkeit 3 1. werkseigene Produktionskontrolle Aufgaben der Prüfstelle 2. Erstprüfung des Bauprodukts Erläuterung von Begriffen Erstprüfung heisst, dass das Bauprodukt auf seine Übereinstimmung mit der technischen Spezifikation überprüft wird, bevor es in die Produktion gegeben wird. Werkseigene Produktionskontrolle bedeutet die ständige Eigenüberwachung der Prokution durch den Hersteller oder seine Beauftragten in der Eigenverantwortung des Herstellers. Die werkseigene Produktionskontrolle umfasst alle geplanten und systematischen Tätigkeiten, die notwendig sind, um ein hinreichendes Vertrauen zu schaffen, dass ein Bauprodukt den Anforderungen der massgebenden technischen Spezifikation genügt. Sie besteht aus Überwachungen und Prüfungen sowie der Nutzung ihrer Ergebnisse im Hinblick auf Ausrüstung, Ausgangsmaterial und Herstellungsverfahren.

Die Intensität und der Umfang der werkseigenen Produktionskontrolle hängen von den Eigenschaften des Bauprodukts, seiner Zusammensetzung und vom Schwierigkeitsgrad seiner Produktion ab. Der Hersteller kann für die werkseigene Produktionskontrolle ein anderes Unternehmen beauftragen, das dann die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und das Personal für die Produktionskontrolle vorhält.

Anhang 2

(Art. 2 Bst. b) Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle 1. werkseigene Produktionskontrolle 2. zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle 3. Erstprüfung des Bauprodukts 4. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle 5. laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle 6. gegebenenfalls Stichprobenprüfung von im Werk, auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben Erläuterung von Begriffen Erstprüfung heisst, dass das Bauprodukt auf seine Übereinstimmung mit der technischen Spezifikation überprüft wird, bevor es in die Produktion gegeben wird. Werkseigene Produktionskontrolle bedeutet die ständige Eigenüberwachung der Prokution durch den Hersteller oder seine Beauftragten in der Eigenverantwortung des Herstellers. Die werkseigene Produktionskontrolle umfasst alle geplanten und systematischen Tätigkeiten, die notwendig sind, um ein hinreichendes Vertrauen zu schaffen, dass ein Bauprodukt den Anforderungen der massgebenden technischen Spezifikation genügt. Sie besteht aus Überwachungen und Prüfungen sowie der Nutzung ihrer Ergebnisse im Hinblick auf Ausrüstung, Ausgangsmaterial und Herstellungsverfahren. Die Intensität und der Umfang der werkseigenen Produktionskontrolle hängen von den Eigenschaften des Bauprodukts, seiner Zusammensetzung und vom Schwierigkeitsgrad seiner Produktion ab. Der Hersteller kann für die werkseigene Produktionskontrolle ein anderes Unternehmen beauftragen, das dann die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und das Personal für die Produktionskontrolle vorhält.

Anhang 3

(Art. 8 Abs. 2) Antrag auf Erteilung einer technischen Zulassung Der Antrag auf Erteilung einer technischen Zulassung eines Bauprodukts muss mindestens enthalten: 1. Name und Adresse der Zulassungsstelle 2. Name und Adresse des Herstellers oder seines Beauftragten (inkl. Vollmacht) 3. Bauproduktefamilie 4. Bauproduktename 5. Beschreibung des Bauprodukts 6. Fabrikationsstandorte 7. Erklärung des Herstellers, dass für das unter den Ziffern 3 und 4 bezeichnete Bauprodukt bei keiner anderen Zulassungsstelle gleichzeitig eine technische Zulassung beantragt worden ist. 8. Erklärung des Herstellers, dass er akzeptiert, dass die anderen Zulassungsstellen über seinen Antrag informiert werden.

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