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Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

AS 2001 1073 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 25. Jan. 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2001-1073/de/geschaftsordnung-des-rates-der-eidgenossischen-technischen-hochschulen

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Grunderlass von: Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (SR 414.110.2)

AS 2001 1073

Geschäftsordnung des Rates
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Geschäftsordnung ETH-Rat)

vom 25. Januar 2001

Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.110

1. Abschnitt: Sitzungswesen

Art. 1 Sitzungsplanung

Der ETH-Rat tritt etwa alle zwei Monate nach einem für das Kalenderjahr zum voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.

Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident von sich aus oder auf den Antrag eines Mitgliedes oder des Delegierten des ETH-Rates oder auf das Begehren des Präsidenten einer ETH oder des Direktors einer Forschungsanstalt eine ausserordentliche Sitzung einberufen.

Art. 2 Sitzungsvorbereitung

Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten die Traktandenliste mit Angabe von Zeit und Ort der Sitzung zusammen mit den Akten spätestens 14 Tage vor der Sitzung zugestellt.

Eine Verkürzung dieser Zustellfrist ist nur zulässig, wenn es die Dringlichkeit eines Geschäftes erfordert.

Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten die Akten zu denjenigen Geschäften, die in ihrer Anwesenheit behandelt werden.

Die Traktandenliste wird aufgrund der im Zeitpunkt der Sitzung beschlussreifen Geschäfte sowie der zum voraus gestellten Anträge der Mitglieder des ETH-Rates, der Präsidenten der ETH und der Direktoren der Forschungsanstalten sowie der Vertretung der Hochschulversammlungen der ETH zusammengestellt.

SR 414.110.2

Art. 3 Kreis der Eingeladenen

An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen ausser den Mitgliedern der Generalsekretär, eine Protokollführerin oder ein Protokollführer und in der Regel die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten teil.

Zu den Sitzungen werden in der Regel überdies je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulversammlungen der ETH eingeladen.

Personalgeschäfte sowie Geschäfte der Rechtspflege und weitere Geschäfte, die aufgrund des Persönlichkeitsschutzes der Diskretion bedürfen, werden in der Zusammensetzung nach Absatz 1 behandelt.

Geschäfte über die Wahl von Professorinnen und Professoren werden in Anwesenheit der Präsidenten der ETH behandelt.

Der Präsident kann sich zur Behandlung bestimmter Geschäfte von Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates und von Fachleuten begleiten lassen.

Die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten können sich nach Absprache mit dem Präsidenten zur Behandlung bestimmter Geschäfte von Mitarbeitenden begleiten und im Falle ihrer Verhinderung durch ein Mitglied der Schul- bzw. Anstaltsleitung vertreten lassen.

Art. 4 Antrags- und Stimmrecht

Die Mitglieder des ETH-Rates haben Antrags- und Stimmrecht.

Die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulversammlungen haben gemäss ihrer Zuständigkeit nach Gesetz und Verordnung ein Antragsrecht.

Die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Sitzung haben beratende Stimme.

Art. 5 Sitzungsablauf

Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt. Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden werden mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen.

Die Aufnahme eines neuen Traktandums bedarf eines schriftlichen begründeten Antrages sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des ETH-Rates.

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das die abgegebenen Voten in Zusammenfassung und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut festhält.

Die Mitglieder des ETH-Rates sowie die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten erhalten das vollständige Protokoll. Die Vertreter der Hochschulversammlungen erhalten das Protokoll zu denjenigen Geschäften, die in ihrer Anwesenheit behandelt worden sind (Sitzung mit Gästen).

Zu jedem Geschäft wird aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussesdispositiv, das auch Auskunft über den Vollzug gibt, Beschluss gefasst.

Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

2. Abschnitt: Zirkularbeschlüsse

Art. 6

In dringenden Fällen kann der Präsident ausnahmsweise eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Davon ausgenommen sind Geschäfte zur Rechtsetzung, Rechtspflege und Planung.

Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

3. Abschnitt: Präsidialverfügungen

Art. 7

Entscheide, die der Präsident aufgrund einer ihm durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz oder in Ermangelung einer Kompetenznorm zugunsten eines anderen Organs trifft, ergehen in der Form der Präsidialverfügung.

Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.

4. Abschnitt: Präsident und Delegierter

Art. 8 Präsident

Der Präsident:

  1. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH- Rates, soweit die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten mit dem Vollzug nicht direkt beauftragt sind;

  2. vertritt den ETH-Bereich beziehungsweise den ETH-Rat nach aussen;

  3. entscheidet über Änderungen des Voranschlages, soweit nicht die Anstaltsleitungen für Änderungen des Voranschlages ihrer Anstalt zuständig sind;

  4. überträgt den ETH und den Forschungsanstalten Kredite aus den beim ETH- Rat eingestellten Kreditrubriken des Voranschlages;

  5. ernennt bzw. wählt die Bediensteten des ETH-Rates;

f. entscheidet über alle Geschäfte, für die nicht nach Gesetz und Verordnung ein anderes Organ zuständig ist.

Über die wichtigen Entscheide orientiert er den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.

Art. 9 Delegierter

Der Delegierte:

  1. leitet die dem ETH-Rat obliegenden operativen Geschäfte;

  2. setzt die Stäbe des ETH-Rates ein;

  3. vertritt den ETH-Rat beziehungsweise den ETH-Bereich zusammen mit dem Präsidenten nach aussen;

  4. vertritt die Anträge des ETH-Rates zusammen mit dem Präsidenten bei den zuständigen Bundesbehörden;

  5. unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

5. Abschnitt: Präsidialkonferenz

Art. 10 Zusammensetzung und Organisation

An der Präsidialkonferenz nehmen die Präsidenten der ETH, die Direktoren der Forschungsanstalten, der Präsident, der Delegierte und der Generalsekretär des ETH-Rates sowie eine Protokollführerin oder ein Protokollführer teil. Die Teilnehmenden können sich an den Sitzungen von Mitarbeitenden und Fachleuten begleiten lassen. Die Präsidenten der ETH und die Direktoren der Forschungsanstalten können sich im Falle ihrer Verhinderung durch ein Mitglied der Schuhl- bzw. Anstaltsleitung vertreten lassen.

Die Präsidialkonferenz wird vom Delegierten des ETH-Rates geleitet.

Art. 11 Aufgaben

Die Präsidialkonferenz behandelt alle wichtigen Geschäfte des ETH-Bereichs, namentlich diejenigen, welche die Koordination betreffen.

Insbesondere behandelt sie alle für die Sitzungen des ETH-Rates traktandierten Geschäfte aufgrund einer provisorischen Traktandenliste.

Art. 12 Sitzungen

Die Präsidialkonferenz tritt nach einem für das ganze Jahr zum voraus festgelegten Sitzungsplan, mindestens aber vor jeder Sitzung des ETH-Rates zusammen.

Ausserordentliche Sitzungen können durch den Präsidenten oder den Delegierten des ETH-Rates oder auf Antrag eines Präsidenten einer ETH oder eines Direktors einer Forschungsanstalt einberufen werden.

Art. 13 Weitere Zusammenkünfte

Der Präsident und der Delegierte des ETH-Rates treffen sich zusätzlich regelmässig mit den Präsidenten der ETH und den Direktoren der Forschungsanstalten zu freien Aussprachen mit strategischem Charakter.

Die Aussprachen werden vom Präsidenten des ETH-Rates geleitet.

Die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können sich nicht begleiten lassen. Es wird ein Kurzprotokoll geführt.

Diese Zusammenkünfte werden mit dem Sitzungskalender im voraus geplant.

6. Abschnitt: Vernehmlassungen

Art. 14 Rechtsetzung

Setzt der ETH-Rat Recht, so führt er vor seiner Beschlussfassung eine Vernehmlassung durch. Dabei werden die Richtlinien des Bundesrates für die Vorbereitung und Erledigung der Bundesratsgeschäfte angewendet.

Art. 15 Mitwirkung

Nach den gleichen Regeln werden die Vernehmlassungen bei den Angehörigen der Anstalten, die das Gesetz vorschreibt, durchgeführt.

Die Vernehmlassungsunterlagen enthalten, soweit Beschlüsse beabsichtigt sind, mindestens die Entwürfe zu einem begründeten Antrag und zu einem Beschlussesdispositiv.

7. Abschnitt: Information

Art. 16

Die von einem Beschluss Betroffenen werden in jedem Fall informiert.

Soweit der ETH-Rat nicht anders beschliesst, kann über die Sitzungen informiert werden.

Am Schluss jeder Sitzung beschliesst der ETH-Rat, ob die Medien informiert werden. Findet eine Information statt, legt er den Inhalt fest.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 26. Januar 19942 wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2001 in Kraft.

25. Januar 2001 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Johannes Fulda

AS 1994 1421