Quelle

AS 2001 113

Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 2 Einleitungssatz und 5

Das Bundesamt setzt die Tagespauschalen für Minderjährige, junge Erwachsene und Erwachsene pro Kanton jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grund: …

Hat ein Kanton die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer nach Absatz

eingeschränkt, so vergütet ihm der Bund die Tagespauschale für angebrochene Monate bei allen Alterskategorien vollumfänglich. Zudem erhält der Kanton anstelle der Tagespauschale für junge Erwachsene die Tagespauschale für Erwachsene.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz