Quelle

AS 2001 114

Bundesgesetz
über Titel und Orden ausländischer Behörden

vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom11. August 19991,
beschliesst:

I

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19622 gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung3, ...

Art. 3bis Abs. 1 Bst. e

Beim Eintritt in den Rat unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über:

e. die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden.

Art. 3sexies

Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19974 gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung5, ...

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 160, 167, 169 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 192 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 60 Abs. 3

Den Mitgliedern des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

3. Beamtengesetz vom 30. Juni 19276, 7 gestützt auf Artikel 85 Ziffern1 und 3 der Bundesverfassung8, ...

Gliederungstitel vor Artikel 26 6. Verbot der Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie der Annahme von Titeln und Orden

Art. 26a

Beamten ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

4. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19439 gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung10, ...

Art. 3 Abs. 3

Den Mitgliedern des Bundesgerichts ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Mit dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 auf den1. Januar 2001 ist diese Änderung des Beamtengesetzes gegenstandslos geworden.

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

5. Militärgesetz vom 3. Februar 199511 gestützt auf die Artikel 18–22, 45 bis und 69 der Bundesverfassung 12, ...

Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee

5. Kapitel: Titel und Orden ausländischer Behörden

Art. 40a

Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Juni 2000 Ständerat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2, 58–60 und 118 der Bunde sverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abgelaufen.13

Es wird auf den1. Februar 2001 in Kraft gesetzt.

11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz