Quelle

AS 2001 118

Bundesgesetz
über die Anpassung der Bundesgesetzgebung
an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses

vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991,
beschliesst:

I

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung3, ...

Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom4. Dezember 19474 über den Bundeszivilprozess gestützt auf die Artikel 106–114 der Bundesverfassung 5, ...

Art. 42 Abs. 1 Bst. a bis

Das Zeugnis kann verweigert werden:

abis. von Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Strafgesetzbuches6 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1 und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3. Bundesgesetz vom 15. Juni 19347 über die Bundesstrafrechtspflege gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 8, ...

Art. 75

Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt:

  1. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin, der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, und der Verlobte des Beschuldigten, seine Adoptiveltern und Adoptivkinder;

  2. Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Strafgesetzbuches9 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Juni 2000 Ständerat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633;

Art. 123, 188 und 189) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abgelaufen.10

Es wird auf den1. Februar 2001 in Kraft gesetzt.

11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz