AS 2001 1295
Verordnung
über die Gebühren des Schweizerischen Landesmuseums
(Gebührenverordnung SLM, GebV-SLM)
vom 11. April 2001
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Landesmuseums (Landesmuseum).
Art. 2 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht.
Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
Behörden des Bundes und - im Falle des Gegenrechts - der Kantone und Gemeinden sowie andere Träger von öffentlichen Aufgaben müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
Ebenfalls keine Gebühr bezahlen müssen ausländische öffentliche und private Institutionen mit einer Zielsetzung, die mit derjenigen des Landesmuseums vergleichbar ist. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Vereinbarungen über die internationale Zusammenarbeit.
Wer von der Gebührenpflicht befreit ist, kann zum Ersatz der Auslagen verpflichtet werden.
SR 432.39
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 4 Gebühren nach Ansätzen
Für folgende Leistungen werden Gebühren nach Anhang 1 erhoben:
Eintritte;
Führungen.
Art. 5 Gebühren nach Aufwand
Für folgende Dienstleistungen werden die Gebühren nach Aufwand gemäss Anhang 2 bemessen:
Auskünfte, Beratungen und Expertisen;
wissenschaftliche und bibliographische Recherchen;
Mitwirkung bei Ausstellungen, anderen Veranstaltungen und Sonderanlässen;
Mitwirkung bei der Herstellung und Herausgabe von Veröffentlichungen;
Beratung über Restaurierung, Konservierung und Aufbewahrung von Objekten sowie über allgemeine Fragen des Museumswesens;
Labor- und Werkstättenarbeiten, soweit diese nicht von anderen Tarifen erfasst worden sind;
Transporte;
Schreibarbeiten;
Reproduktionen.
Die Gebühren nach Aufwand setzen sich zusammen aus:
den Arbeitszeitkosten (Artikel 5 Abs. 1 Bst. a–g);
den Gebühren für Schreibarbeiten (Artikel 5 Bst. h);
Kosten für Reproduktionen (Artikel 5 Abs. 1 Bst. i);
den Auslagen (Art. 6);
einem Verwaltungskostenzuschlag (Art. 8).
Art. 6 Auslagen
Zusätzlich zu den Gebühren können namentlich die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt werden:
a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 19962 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
Porti, Telefon-, Telefax-, und Telexkosten sowie andere Kommunkationsaufwendungen;
Reise- und Transportkosten;
Kosten für Arbeiten, welche das Landesmuseum durch Dritte erstellen lässt;
Abfrage externer Datenbanken;
Kosten für das verwendete Betriebs-, Versuchs- und Hilfsmaterial;
Kosten für Schreibarbeiten, welche durch Dritte erhoben werden.
3. Abschnitt: Gebührenerhebung
Art. 7 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
Das Landesmuseum kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist;
die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
Den Mitgliedern von Organisationen, welche gemäss ihren Statuten und mit ihren Aktivitäten die Ziele und Aufgaben des Landesmuseums oder anderer Institutionen des Bundes unterstützen, können freier oder reduzierter Eintritt und andere Vergünstigungen gewährt werden.
Neben den Vergünstigungen für Kinder, Jugendliche und Familien, für in Ausbildung stehende Personen, für Militär sowie für IV- und EL-Bezügerinnen und Bezüger wird bestimmten Besuchenden oder Gruppen von Besuchenden einen Gebührenerlass gewährt, wenn für den Besuch Motive wie fachliche Aus- und Weiterbildung oder andere triftige Gründe massgebend sind.
Falls mit einer Institution ein Sponsoringvertrag abgeschossen wird, kann das Landesmuseum als Gegenleistung einzelne Gebühren ermässigen oder erlassen.
Art. 8 Gebührenzuschlag
Ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr kann verlangt werden, wenn:
die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird;
für die Erledigung des Auftrages besonders wertvolle Erfahrungen oder Spezialkenntnisse erforderlich sind;
einzelne Sonderausstellungen in Zusammenarbeit mit anderen nationalen oder internationalen Institutionen realisiert werden (Anhang 1).
Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann das Landesmuseum zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 einen Verwaltungszuschlag von 20 Prozent in Rechnung stellen.
Art. 9 Voranschlag
Das Landesmuseum unterrichtet vorgängig die gebührenpflichtige Person über die Höhe der Gebühr.
Art. 10 Vorschuss
Das Landesmuseum kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn diese mit Zahlungen im Rückstand ist oder Wohnsitz im Ausland hat.
Beansprucht das Erbringen der Dienstleistungen längere Zeit, können vor Verfügung der Gebühr Vorschüsse verlangt werden.
Art. 11 Verfügung; Rechtsmittel
Das Landesmuseum verfügt die Gebühren unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistung.
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 12 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig:
mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;
im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.
Nach Ablauf von 30 Tagen wird unter Ansetzung einer 10tägigen Nachfrist gemahnt. Eine allfällig zweite Mahnung beträgt 20 Franken.
Art. 13 Inkasso
Gebühren bis zu 50 Franken müssen, höhere Gebühren bis 500 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
Art. 14 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. März 19863 über die Gebühren des Schweizerischen Landesmuseums wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2001 in Kraft.
11. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1986 570
Anhang 1
A. Gebühren nach Ansätzen (Eintritte, Führungen) I. Landesmuseum Zürich Alle Besuchenden am letzten Sonntag des Monats, freier Eintritt Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) 3.– Sonderausstellung Gruppen über 15 Personen 3.– Dauer- und Sonderausstellung kombiniert Erwachsene 12.– AHV-, IV-, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 5.– Gruppen über 15 Personen 5.– Im Einzelfall kann das Landesmuseum bei Sonderausstellungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen durchgeführt werden, die Eintrittspreise für Sonderausstellungen und einen kombinierten Besuch um bis zu 50 % erhöhen.
Die Gebühr für Führungen beträgt: Franken II. Zunfthaus «Zur Meisen», Zürich Alle Besucher am letzten Sonntag des Monats, freier Eintritt Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) 3.– III. Museum Bärengasse, Zürich Alle Besucher am letzten Sonntag des Monats, freier Eintritt AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 6.– Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) 6.– Dauerausstellung und Sonderausstellung kombiniert Erwachsene 10.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 8.– Gruppen über 15 Personen 8.– Im Einzelfall kann das Landesmuseum für Sonderausstellungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erfolgen, die Eintrittspreise für Sonderausstellungen und für einen kombinierten Besuch um bis zu 50 % erhöhen.
IV. Château de Prangins Internationalen Museumstag und Nationalfeiertag freier Eintritt AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 3.– Gruppen über 10 Personen (ohne Führung) 3.– Sonderausstellung AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 3.– Gruppen über 10 Personen 3.– Dauer- und Sonderausstellung kombiniert AHV-, IV-, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 6.– Gruppen über 10 Personen 6.– Im Einzelfall kann das Landesmuseum bei Sonderausstellungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen durchgeführt werden, die Eintrittspreise für Sonderaustellungen und für einen kombinierten Besuch um bis zu 50 % erhöhen.
Je eingesetzte FührerIn und Stunde Private 120.– V. Schloss Wildegg Erwachsene 7.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 5.– Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) 5.– Je eingesetzte FührerIn und Stunde: Private 130.– Schulen 75.– VI. Forum der Schweizer Geschichte, Schwyz Dauer- und Sonderausstellung kombiniert Franken AHV-, IV-, Militär-, Schüler. und Studentenausweise 3.– Gruppen 3.– Im Einzelfall kann das Landesmuseum bei Sonderausstellungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen durchgeführt werden, die Eintrittspreise um bis zu
% erhöhen.
Je eingesetzte FührerIn und Stunde Private oder Lehrpersonen 130.– pro SchülerIn2.– pro Begleitperson von Schulklassen 3.– ausserhalb der Öffnungszeiten Zuschlag 50.– Annulation (unter 24 h) 30.– VII. Museum für Musikautomaten, Seewen SO Kinder 5.– Erwachsene 10.– Familien 25.– AHV, IV, Militär-, Schüler- und Studentenausweise 8.– Gruppen über 15 Personen (ohne Führung) Je eingesetzte FührerIn und Stunde: Private 180.– Schulen 75.–
militärische Schulen und Kurse
Private, wenn die Führung vom Stammpersonal ausserhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird
Anhang 2
B. Gebühren nach Aufwand I. Inanspruchnahme von Personal Franken 2. Transport PW1.–/km, LT2.–/km 3. Restaurierung/Konservierung 80.–/h inklusive Administration 4. Wissenschaftliche Abklärungen/Untersuchungen 150.–/h inklusive Material 5. Auskünfte/Recherchen – an Personen, die sich noch in Ausbildung 20.– bis 40.–/h befinden – übrige 40.– bis 80.–/h 6. Schreibarbeiten, pro Seite 10.– bis 50.– II. Gebühren für die Herstellung von Reprographien 1. Fotokopiergebühren Gebühren für Fotokopien, die von den Benützern selbst auf den in der Bibliothek des Landesmuseums dafür zur Verfügung gestellten Apparaten angefertigt werden: Franken – ab Originalträgern pro Kopie A4 0.20 pro Kopie A3 0.40 – ab Archivmaterial 1–10 Kopien (A4–A3) 10.–– jede weitere Kopie1.–– jede weitere Seite pro Kopie 2. Fotoaufträge, Grundgebühr Für alle Fotoaufträge an das Bildarchiv des Landesmuseums wird eine Grundgebühr von 20 Franken erhoben, welche zu den Gebühren für die konkrete Dienstleistung in Rechnung gestellt wird.
2.1. Fachvergrösserungen Franken Abzüge s/w (Blattkopien) 9 x 13 cm 15.–
x 18 cm 20.–
x 24 cm 25.–
x 25 cm 25.–
x 40 cm 40.– Franken Abzüge color (Blattkopien) 9 x 13 cm 15.–
x 18 cm 20.–
x 24 cm 30.–
x 25 cm 30.–
x 40 cm 50.– 2.2. Neuaufnahmen der Sammlungsbestände Andere Formate: Preis auf Anfrage Bei grösseren Aufträgen wird ein Tarif von 1400 Franken (ohne Aufnahmematerialkosten) als Tageshonorar verrechnet.
2.3. Reprogenehmigungsgebühren Erstes publiziertes Bild 100.– Reduktion entsprechend der Anzahl publizierter nach besonderer Vereinbarung Bilder Für Verwendung im Umfeld von Wissenschaft und Lehre gelten Reduktionen von bis zu 50 %.
3. Ausleihe von Diapositiven Franken Diapositive (24 x 36 mm) für Vorträge 5.– Diapositive (24 x 36 mm) für Publikationen 20.– Ektachrome (Grossdia) 4:5 inch/6x6cm/6x7cm 80.– Die Verleihfrist beträgt höchstens 6 Monate; sie kann in begründeten Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden. Danach müssen die Dias zurückgegeben werden. Die Gebühr wird für die Leihe geschuldet. Wiederbeschaffungsgebühr bei Verlust 300.– 4. Digitale Bildträger Für die Auslieferung auf digitalen Bildträgern (auf Disketten, CD-ROM oder Online) gelten - je nach Auflösung - die Tarife für Vergrösserungen bei bestehenden Aufnahmen, bei Neuaufnahmen (Scan bzw. Mastering) die Laborkosten. Die Kosten für die entsprechenden Datenträger werden zusätzlich verrechnet. Für spezielle Bildträger – wie Kodak Foto-CD – werden z. B. die offiziellen Masteringgebühren weiterverrechnet. Pictoprint ab digitalen Daten: Franken Photo - CD Franken – Photo – CD Amateur 30.– – Photo – CD Professional 60.– Kleinbilddia ab digitalen Daten 30.– 5. Nicht veröffentlichte Fotoarbeiten und Reproduktionen Die Gebühren für die Herstellung und Benutzung werden für bestellte und gelieferte Fotoarbeiten und Reproduktionen auch dann geschuldet, wenn sie nicht veröffentlicht oder nicht zu dem angegebenen Zweck verwendet werden.