AS 2001 138
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 10a
2. Kapitel: Sistierung der Versicherungspflicht und der Unfalldeckung
Art. 10a Sistierung der Versicherungspflicht
Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes beginnt am Tag, da die versicherte Person dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt wird.
Nach Beendigung der Unterstellung unter die Militärversicherung hat die versicherte Person dem Versicherer einen Nachweis über die tatsächliche Dauer der Unterstellung zu erbringen.
War die versicherte Person während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen der Militärversicherung unterstellt, so vergütet der Versicherer der versicherten Person die für die Dauer der Sistierung bezahlten Prämien zurück.
Der Versicherer meldet den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Personen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist und informiert über die Dauer der Sistierung.
Gliederungstitel vor Art. 11 Aufgehoben
Art. 11 Sachüberschrift Sistierung der Unfalldeckung
Art. 91a Abs. 1
Aufgehoben
Art. 105 Abs. 3 bis und 4
Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.
Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen1, 3 und 3bis hört das Departement die zuständige Kommission an.
Art. 106
Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11287 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz