Quelle

AS 2001 140

Verordnung
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
(VORA)

Änderung vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3

Melden die Versicherer eine fehlerhafte Datenlieferung erst nach Ablauf von

Tagen seit der Zustellung der Saldoabrechnungen nach Artikel 7 Absatz 2, so kann die gemeinsame Einrichtung die Neuberechnung des Risikoausgleichs verweigern.

Art. 12 Abs. 5 und 8

Die an die Versicherer geschuldeten Zahlungen sind von der gemeinsamen Einrichtung auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Versicherer ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistet haben. Stehen am Stichtag noch Zahlungen der Versicherer aus, so kann die gemeinsame Einrichtung die Zahlungen aufgrund der eingegangenen Risikoabgaben vornehmen. Die ausstehenden Ausgleichsbeiträge sind nach deren Eingang zu entrichten und um die Einnahmen aus den Verzugszinsen nach Absatz 8 zu erhöhen.

Versicherer, welche die geschuldeten Zahlungen nicht fristgerecht vornehmen, schulden einen Verzugszins von 6 Prozent pro Jahr an die gemeinsame Einrichtung.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11286 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz