Quelle

AS 2001 141

Verordnung
über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung
in der Krankenversicherung

Änderung vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. April 19951 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 7a Übertrag von Differenzbeträgen

Die Kantone, welche das Maximum der Bundesbeiträge beantragen, können Differenzen zwischen den nach Artikel 5 beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen auf das folgende Jahr übertragen.

Es dürfen nur Differenzbeträge übertragen werden, welche sich auf Grund von Abweichungen zwischen den beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen ergeben. Es dürfen höchstens 10 Prozent der beantragten Bundesbeiträge übertragen werden. Die übertragenen Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb des Übertragsjahres verwendet werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11285 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz