AS 2001 1472
Verordnung
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO)
Änderung vom 23. Mai 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19861 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 5
Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für erstmalige Jahresbewilligungen auf Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.
Art. 21 Abs. 4
Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für Bewilligungen an Kurzaufenthalter auf Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.
II
1. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, werden insgesamt auf 22 000 festgesetzt:
b. Höchstzahl für den Bund: 10 000 2. Der Anhang 3 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf
000 festgesetzt:
b. Höchstzahl für den Bund: 13 000
III
Diese Änderung tritt am 15. Juni 2001 in Kraft.
23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |