AS 2001 1686
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Liberia
vom 27. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Liberia sind verboten.
Für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Ausfuhr von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen bewilligen.
Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 an Liberia sind verboten.
Die Absätze1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 2 Rohdiamanten
Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten, die, unabhängig von deren Ursprung, direkt oder indirekt aus Liberia stammen, sind verboten.
Art. 3 Ein- und Durchreise
Weder in die Schweiz einreisen noch durch die Schweiz durchreisen dürfen:
hochrangige Angehörige der Regierung und der Streitkräfte Liberias sowie deren Ehepartner;
Personen, die bewaffnete Rebellengruppen in Nachbarländern Liberias finanziell oder militärisch unterstützen.
Die von den Massnahmen nach Absatz 1 betroffenen Personen sind im Anhang aufgeführt.
Das Bundesamt für Ausländerfragen kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Art. 4 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Das Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.
Das seco kann Güter nach den Artikeln1 und 2 sowie Transportmittel, mit denen diese Güter befördert werden, beschlagnahmen oder einziehen.
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19255, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19967 vor, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 5 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 6 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 5 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen in ihrem Land benötigt;
an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;
zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergegeben werden; und
Gegenrecht hält.
Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 7 Verwendung von Daten
Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 8 Nachführung des Anhangs und Verlängerung der Geltungsdauer
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann den Anhang dieser Verordnung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2001 in Kraft und gilt bis zum 28. Juni 2002.
27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang9 (Art. 3 Abs. 1 und 2) Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet
Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.