AS 2001 1750
Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen
(Asylverordnung 1, AsylV 1)
Änderung vom 3. Juli 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung1 vom 11. August 19991 über Verfahrensfragen wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 1–4
Eine schwerwiegende persönliche Notlage, welche die Anordnung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigen kann, liegt vor, wenn aufgrund der Dauer des Aufenthalts und der gesamten persönlichen Umstände eine besonders enge Beziehung zur Schweiz besteht, namentlich wenn die asylsuchende Person:
sich in der Schweiz eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen hat;
für ein oder mehrere Kinder zu sorgen hat, die seit mehr als vier Jahren ununterbrochen eine Ausbildung in der Schweiz absolvieren, und eine angemessene Ausbildung im Land, in welches die Wegweisung erfolgen soll, nicht gewährleistet ist.
Eine schwerwiegende persönliche Notlage kann ferner vorliegen, wenn die asylsuchende Person auf die Betreuung, Pflege und finanzielle Unterstützung durch nahe Angehörige, die in der Schweiz wohnen, angewiesen ist und diese Fürsorge im Ausland nicht möglich ist.
Aufgehoben
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass das bisherige allgemeine Verhalten und die Handlungen der asylsuchenden Person und ihrer Familienangehörigen darauf schliessen lassen, dass sie willens und in der Lage sind, sich in die in der Schweiz geltende Rechtsordnung einzufügen.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2001 in Kraft.
3. Juli 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11518 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz