AS 2001 1758
Verordnung
über umweltgefährdende Stoffe
(Stoffverordnung, StoV)
Änderung vom 15. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 4.4 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Abs. 1, 2bis und 2ter
Holzschutzmittel dürfen, ausgenommen zu Forschungszwecken, nur abgegeben werden, wenn sie:
weder Arsen noch Arsenverbindungen enthalten;
so wenig wasserlösliche Phenole oder Benzo(a)pyren enthalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber: 1. 30 Gramm wasserlösliche Phenole je Kilogramm, 2. 50 Milligramm Benzo(a)pyren je Kilogramm.
Holz, das mit Holzschutzmittel behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, darf nicht abgegeben werden; ausgenommen sind Bahnschwellen, die eine Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Verwendung für Gleisanlagen abgibt.
Holz, das mit benzo(a)pyrenhaltigem Holzschutzmittel (insbesondere Teeröl) behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, darf nur abgegeben werden zur Verwendung für:
Gleisanlagen;
Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen;
Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen;
Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen;
Sockelbereiche von Leitungsmasten;
andere Anlagen mit vergleichbarem Zweck, die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet werden; das Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter Richtlinien.
Ziff. 4
Holz, das mit Holzschutzmittel behandelt worden ist, das die Anforderungen nach
Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, darf bis zum1. Juli 2005 zu den in Ziffer 2 Absatz 2ter genannten Verwendungen abgegeben werden.
Holz, das mit benzo(a)pyrenhaltigem Holzschutzmittel (insbesondere Teeröl) behandelt worden ist, das die Anforderungen nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, darf bis zum1. Januar 2002 zu anderen als in Ziffer 2 Absatz 2ter genannten Verwendungen abgegeben werden.
II
Die Waldverordnung vom 30. November 19922 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Abs. 3 Bst. b, c, e sowie 4
Keine Bewilligung nach den Absätzen1 und 2 wird jedoch erteilt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
in Riedgebieten und Mooren;
in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen, wenn die Bewilligungsbehörde für Pflanzenschutzmittel (Art. 22 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986), die auf Grund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit in eine Trinkwasserfassung gelangen können, eine entsprechende Auflage verfügt hat.
Die Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen sind im Anhang 4 Ziffern 122 und 123 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983 umschrieben.
Art. 27 Abs. 3 Bst. c
Keine Bewilligung wird erteilt für die Verwendung von Düngern nach Absatz 2:
c. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
III
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2001 in Kraft.
15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11456 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz