AS 2001 187
Verordnung
über die Einführung des Passes 2003
vom 20. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 19521 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts,
verordnet:
Art. 1 Pass 2003
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führt auf den1. Januar 2003 einen neuen Pass (Pass 2003) ein.
Ab dem1. Januar 2003 darf nur noch der Pass 2003 ausgestellt werden.
Art. 2 Passformular 1985
Ab dem1. Januar 2003 kann das Passformular 1985 nicht mehr verlängert oder geändert werden.
Passformulare 1985, die vor dem1. Januar 2003 verlängert wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31. Dezember 2007.
Art. 3 Vollzug
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vollzieht diese Verordnung.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Februar 19852 über die Einführung des Passformulars 1985 wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz SR 143.21
AS 1985 282 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.