AS 2001 2385
Gebührenordnung
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-GebO)
Änderung vom 22. Mai 2001
Vom Bundesrat genehmigt am 5. September 2001
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
verordnet:
I
Die Gebührenordnung vom 28. April 19971 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:
Art. 6a Zahlung mit Kreditkarte
Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der Belastungsermächtigung beim Institut. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des Instituts gutgeschrieben wird.
Wird das Institut nach einer Beanstandung der Karteninhaberin oder des Karteninhabers verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Kreditkartenunternehmen zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das Institut der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrages, mindestens aber 50 Franken.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert: I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.
Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 700.–
Art. 18 Abs. 1 MSchV3
...
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 700.–
Art. 26 Abs. 4 MSchV
Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 200.–
...
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
22. Mai 2001 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug