AS 2001 2393
Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)
Änderung vom 21. September 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. Oktober 19861 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. d, e und f
Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) unter den folgenden Voraussetzungen:
mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von Artikel 5 Buchstaben a–c; dazu gehören auch die Heimleitung sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen; in Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Zweidrittelsquote abgesehen werden, wenn mindestens die Hälfte des erzieherisch tätigen Personals die Anforderungen erfüllt;
das Heim verfügt über einen quantitativ angemessenen, dem Schwierigkeitsgrad der Eingewiesenen entsprechenden Personaletat;
die Heimleitung verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von
Artikel 5 Buchstabe a oder b; in Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin von
der Erfüllung dieser Voraussetzung abgesehen werden, falls sich die Heimleitung durch andere Ausbildungsgänge fachspezifische Kenntnisse der Jugendhilfe angeeignet hat.
Art. 4 Abs. 1,2 und 4
Beitragsberechtigte Kosten (Art. 7 Abs. 2 Gesetz) sind Besoldungen, andere Entgelte, Sozialleistungen und Arbeitgeberbeiträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entrichtet wurden, welche in der Erziehung, Schule oder beruflichen Ausbildung tätig sind oder besondere Aufgaben der Abklärung, Behandlung oder Beratung wahrnehmen.
Der Bund leistet Betriebsbeiträge für erzieherisch tätiges Personal nur, wenn es im Rahmen seiner Gesamttätigkeit im Heim zu mindestens 50 Prozent Aufgaben im Erziehungs-, Schul- oder Berufsbildungsbereich wahrnimmt.
Versicherungsleistungen für Lohnausfall müssen von den entsprechenden Lohnkosten abgezogen werden.
Art. 5 Höhe der Beiträge und Voraussetzungen
Der Beitrag beträgt 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten (Art. 7 Abs. 1 Gesetz). Beiträge werden gewährt für:
erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) an einer höheren Fachschule respektive Fachhochschule oder eine gleichgestellte Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben; sie müssen während oder nach der Ausbildung eine berufsfeldspezifische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherinnen oder Erzieher absolviert haben;
erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine andere, für ihre Aufgabe im Heim geeignete universitäre oder dieser gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen haben und nach Studienabschluss während mindestens sechs Monaten als Erzieherinnen oder Erzieher im stationären Bereich tätig waren;
erzieherisch tätiges leitendes Personal, dessen Ausbildung auf Gesuch hin als beitragsberechtigt anerkannt wurde;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderen Abklärungs-, Beratungs-, Betreuungs- oder Behandlungsaufgaben, die: 1. eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, oder 2. eine Grundausbildung in Sozial- oder Sonderpädagogik, Pädagogik, Psychologie oder Sozialarbeit sowie eine ihrer Aufgabe im Heim entsprechende Weiterbildung abgeschlossen haben;
in der schulischen oder beruflichen Ausbildung tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die: 1. eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung als Lehrerinnen oder Lehrer, Werklehrerinnen oder Werklehrer, Arbeitserzieherinnen oder Arbeitserzieher, Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister abgeschlossen haben, 2. eine ihrem Ausbildungsauftrag entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen, oder 3. als Lehrlingsausbildnerinnen oder Lehrlingsausbildner kantonal anerkannt sind.
Gliederungstitel vor Art. 7
4. Abschnitt: Bemessung der Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene
Art. 7
Sachüberschrift streichen Gliederungstitel vor Art. 7a 4a. Abschnitt: Platzkostenpauschalierung der Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene
Art. 7a Grundsatz
Die beitragsberechtigten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten werden bei Anstalten, die einer Kategorie der Modellanstalten (Art. 7b Abs. 1) angehören, oder bei Teilen davon nach der Methode der Platzkostenpauschale berechnet (Art. 4 Abs. 4 Gesetz). Ausgenommen sind Fälle, in denen die Methode der Platzkostenpauschale zu einer massiven Über- oder Unterdeckung führt; dann kommt die herkömmliche Methode zur Anwendung (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz).
Art. 7b Bemessung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Anhörung der Kantone die Platzkostenpauschalen für die drei Modellanstalten «geschlossene Anstalt», «halboffene Anstalt» und «Bezirksgefängnis» fest. Die Platzkostenpauschalen sind für die massgebenden Anstaltsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festzulegen. Dabei ist auf die Kosten eines Neubaus, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzanstalten, abzustellen.
Für die Mehrkosten, die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen und die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt.
Bei gewerblichen Betrieben, die zu zwei Dritteln der industriellen Produktion dienen, wird der Bereichspreis für den Bereich «Arbeit» erhöht.
Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung Zuschläge festgelegt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags zu bemessen.
Bei Umbauten werden um einen Korrekturfaktor verringerte Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags ausgerichtet. Der Korrekturfaktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung werden nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz) gewährt.
Die Pauschalen und Zuschläge werden periodisch geprüft und angepasst. In der Zwischenzeit werden sie mindestens jährlich der Kostenentwicklung nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten angepasst.
Art. 7c Berechnung im Einzelfall
Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom Departement festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Beim Fehlen gewisser Bereiche wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag.
Von den total anerkannten Kosten eines Bauvorhabens (total anerkannte Kosten pro Platz x Gesamtzahl Plätze) wird vorweg ein Betrag von 200 000 Franken als nicht beitragsberechtigt abgezogen. Bundesbeiträge von weniger als 50 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 3 Gesetz).
Für Plätze in Hochsicherheitsabteilungen wird der Sicherheitszuschlag verdoppelt.
Bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus werden die anerkannten Kosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz der Teuerung angepasst.
Gliederungstitel vor Art. 8 4b. Abschnitt: Bemessung der Bau- und Betriebsbeiträge an Heime
Art. 8
Sachüberschrift streichen
Art. 9 Abs. 1 Bst. a
Als in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört, erziehungsschwierig oder erheblich gefährdet (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Gesetz) gelten Kinder und Jugendliche:
a. die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches2 eingewiesen werden;
Art. 11 Abs. 2 Bst. b
Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem Bundesamt einzureichen, und zwar für:
b. Betriebsbeiträge bis zum1. Mai;
Art. 11b Zusicherung von Pauschalbeiträgen
Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt die Subventionsbehörde die mutmassliche Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.
Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 13 Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse
Die Betriebsbeiträge werden in der Regel bis zum 30. November des Beitragsjahres ausbezahlt.
Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Vorschüsse von höchstens 80 Prozent des im Vorjahr ausbezahlten Beitrages leisten. Die Gesuche sind bis zum1. März,1. Mai oder 1. Juli dem Bundesamt einzureichen. Pro Jahr können höchstens zwei Vorschüsse pro Heim ausgerichtet werden.
Art. 16 Abs. 8, 10 und 11
Aufgehoben
Die Änderungen im Bereich der Betriebsbeiträge (Art. 3 Abs. 1 Bst. d, e und f,
Art. 4 Abs. 2 und 4, Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 11 Abs. 2 Bst. b, Art. 13) gelten ab
dem Beitragsjahr 2002.
Der Baubeitrag wird noch nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 Gesetz) berechnet, wenn bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung:
ein Beitragsgesuch eingereicht worden ist;
die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind; und
ein Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden über die Finanzierung des Bauvorhabens vorliegt.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2001 in Kraft.
21. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |