AS 2001 2442
Originaltext
Viertes Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 15. November 1967
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 11. Dezember 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 19971 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. April 1998 In Kraft getreten am 1. Juli 1998
Der Schweizerische Bundesrat und der Bundespräsident der Republik Österreich haben zur Änderung und Ergänzung des am 15. November 19672 geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit in der Fassung des Dritten Zusatzabkommens vom 14. Dezember 19873 – im Folgenden «Abkommen» genannt – Folgendes vereinbart:
Art. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Art. 11 (1) Gelten für eine Person nach den Artikeln 7–10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.»
2. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften das Recht auf freiwillige Versicherung oder der Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige österreichische Träger, soweit erforderlich, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
1 AS 2001 2441 3 AS 1989 2437
(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. (3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.»
3. Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschliesslich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen. (2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschliesslich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen: a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages. b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmass. c) Buchstabe a gilt nicht i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung, ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens. (3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsan-
spruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.»
4. Die Artikel 19 bis 21 des Abkommens entfallen.
5. Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(2) Österreichische Staatsbürger, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dort versichert waren, erhalten Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder erhalten ausserdem solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.»
6. Artikel 23 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Rentenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch a) österreichische Staatsbürger, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität; sie haben weiterhin Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; b) österreichische Staatsbürger, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; c) österreichische Staatsbürger, auf die die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind; d) Personen, auf die die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind und die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben.»
7. Ziffer 6 Buchstabe d des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: «d) Gelten nach Absatz 2 für einen österreichischen Staatsbürger die schweizerischen Rechtsvorschriften, so ist er in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.»
8. Ziffer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen entfällt.
9. Ziffer 8a des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: «8a. Zu Artikel 22 des Abkommens: a) In Ergänzung des Absatzes 1 erhalten österreichische Staatsbürger, die nicht erwerbstätig sind, aber bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, Eingliederungsmassnahmen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt sinngemäss. b) In Ergänzung des Absatzes2 zweiter Satz werden Kinder, die in Österreich invalid geboren sind, und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Der erste und zweite Satz gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind, mit der Massgabe, dass die schweizerische Invalidenversicherung die dort entstandenen Kosten nur übernimmt, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen. c) In der Schweiz wohnhafte österreichische Staatsbürger, die die Schweiz während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz nach Absatz 2 nicht.»
10. a) In Ziffer 9 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen werden die Worte «Bei Anwendung des Buchstaben a» durch die Worte «Bei Anwendung des Buchstaben c» ersetzt. b) Ziffer 9 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen entfällt.
11. Ziffer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: «14. Der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in die Krankenversicherung des anderen Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert: a) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Österreich nach der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der auf Grund einer Erwerbstätigkeit bestehenden
Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten österreichischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches berücksichtigt. b) Bezüglich des Taggeldes im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Buchstabe a) nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war. c) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates aus der schweizerischen Krankenpflegeversicherung aus, so werden bei Selbstversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der gesetzlichen österreichischen Krankenversicherung bestanden. d) Die Bestimmungen der Buchstaben a bis c gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.»
Art. II (1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Wien auszutauschen. (2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. (3) Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend mit dem 1. Januar 1994 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 11. Dezember 1996, in zwei Urschriften.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Österreich: Maria Verena Brombacher Markus Lutterotti
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