Quelle

AS 2001 2513

Verordnung
über den Eiermarkt
(Eierverordnung, EiV)

Änderung vom 21. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eierverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923 (LMG),

Art. 2 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Konsumeier werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.

Art. 3 und 4

Art. 8 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Verarbeitungseier werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.

Art. 9

Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a und d und Abs. 2 Mittelverwendung

Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte dient:

  1. der ergänzenden Finanzierung von Direktzahlungen zu Gunsten von Betrieben mit besonders tierfreundlicher Legehennenhaltung nach Artikel 76 des LwG;

  2. der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen zu Gunsten von Betrieben mit besonders tierfreundlichen Haltungssystemen.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) verwaltet die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte, entscheidet über Beitragsgesuche anhand der verfügbaren Mittel und zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.

Art. 13a Investitionsbeitrag

Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19984 (DZV) zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des4. Kapitels des3. Titels DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähnen (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet.

Kein Investitionsbeitrag wird ausgerichtet für Ställe unter 1 Grossvieheinheit (GVE) und wenn für den Um- oder Neubau Investitionskredite nach der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 19985 gewährt wurden.

Der Investitionsbeitrag beträgt 600 Franken pro GVE, jedoch insgesamt höchstens die Hälfte der Baukosten.

Das Gesuch muss vor Baubeginn mit dem dafür vorgesehenen Formular und sachdienlichen Hinweisen beim Bundesamt eingereicht werden. Ab dem1. Oktober 2006 können keine Gesuche mehr eingereicht werden.

Das Bundesamt bezahlt 50 Prozent des Investitionsbeitrages nach Baubeginn und

Prozent nach Abschluss des Bauprojektes. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss den Baubeginn und den Abschluss des Bauprojektes dem Bundesamt mittels schriftlicher Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen.

Art. 15 Abs. 1 und 5

Auf Gesuch hin erhalten Eierproduzentinnen und -produzenten, welche die Anforderungen des4. Kapitels des3. Titels der DZV6 erfüllen, während drei Jahren im Zeitraum 1997-2003 einen Umstellungsbeitrag von jährlich7.50 Franken je Legehenne aus der Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte. Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Eierproduzentinnen und -produzenten, die bereits vor 2002 mindestens einmal einen Umstellungsbeitrag erhalten haben.

Aufgehoben

Art. 16 –18

II

Änderung bisherigen Rechts Die Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19987 (DZV) wird wie folgt geändert:

Art. 62 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. c und d

Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

  1. Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 280 Franken

  2. Mastpoulets und Truten 180 Franken 2 Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

  3. Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 280 Franken

  4. Mastpoulets und Truten 280 Franken

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

Artikel 13a gilt bis zum 31. Dezember 2006.

21. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11610 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz