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Verordnung über die Verwaltung der Armee

AS 2001 2706 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 24. Okt. 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2001-2706/de/verordnung-uber-die-verwaltung-der-armee

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Verwaltung der Armee (SR 510.301)

AS 2001 2706

Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

Änderung vom 24. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 37 Abs. 1

Bei ausserdienstlicher Kommando- und Dienstübergabe besteht der Anspruch auf den Transport der Bürokiste. Das dafür nötige Frachtpapier kann beim Bundesamt für Betriebe des Heeres bezogen werden.

Art. 74 Abs. 2 und 3

Die Pensionsverpflegung soll der Truppenverpflegung angepasst sein. Sie beinhaltet sowohl die Mahlzeiten als auch alkoholfreie Getränke.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Sie beträgt höchstens 50 Franken pro Person und Tag. Nur die wirklich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.

Art. 95 Abs. 4

In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Zimmerentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.

Art. 100 Abs. 1

Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 46 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Logisentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.

Art. 128

In Armeelagern für Behinderte führt der Armeesanitätsdienst neben der Truppenbuchhaltung eine Gästebuchhaltung. Aus dem Kostenbeitrag der Gäste ist der Dienstkasse für Unterkunft und Verpflegung ein vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festgelegter Beitrag zu vergüten. Ein allfälliger Überschuss aus der Gästebuchhaltung ist auf Dienstende dem Fonds für Armeelager für Behinderte zu überweisen.

Footnotes

  1. [1] SR 510.301

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

24. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11638 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz