AS 2001 3256
Verordnung
über das Personal der Reinigungsdienste
vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20012 (BPV).
Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmungen der BPV und der Verordnung vom3. Juli 20013 über den Schutz von Personaldaten in der BundesverwaltungAnwendung.
Art. 2 Zuständigkeiten
In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Reinigungspersonal betreffen.
Art. 3 Personalbeurteilung
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurteilungssystem für das Reinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen nach Artikel 17 BPV4 abweichen.
Art. 4 Lohn
Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV5 aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20006 zum Bundespersonalgesetz bleibt vorbehalten.
Dem Reinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV erwähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.
Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abweichen und sie durch feste Beträge ersetzen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |