Quelle

AS 2001 3287

Personalverordnung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(PVEVG)

vom 23. Oktober 2001

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG),
gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 24. März 20001,
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des EVG. Sie wird durch Weisungen und Richtlinien ergänzt.

Die Artikel 1–80 der Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger) vom 27. August 20012 finden für das EVG Anwendung, soweit nicht nachstehend eine abweichende Regelung getroffen wird.

Enthalten die in den Absätzen1 und 2 erwähnten Personalverordnungen keine Regelung, so findet die entsprechende Regelung der Bundespersonalverordnung (BPV) vom3. Juli 20013 Anwendung.

2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis und Leistungen

Art. 2 Dauer

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

Art. 3 Amtsdauer

Der Generalsekretär wird auf Amtsdauer angestellt.

Die Amtsdauer richtet sich nach jener der Mitglieder des Gerichts.

Das Gericht kann das Arbeitsverhältnis kündigen:

  1. jederzeit nach Artikel 12 Absatz 7 BPG;

  2. aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 BPG unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG jeweils auf Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer.

SR 172.220.115

Der Generalsekretär kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG auf Ende jeden Monats kündigen.

Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere sechs Jahre.

Art. 4 Ortszuschlag

Es wird der Ortszuschlag ausgerichtet, den der Bundesrat für den Dienstort Luzern vorsieht.

Art. 5 Freie Tage

Artikel 40 Absatz 1 der PVBger gilt sinngemäss.

Als Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Leodegar, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und der Stephanstag. Je ein halber Tag am Schmutzigen Donnerstag und Güdismontag sowie die Nachmittage von Heiligabend und Sylvester sind ebenfalls frei.

Art. 6 Treueprämie

Nach Vollendung des5. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie ausgerichtet.

Artikel 46 Absätze 2–5 PVBger gilt sinngemäss.

3. Abschnitt: Kompetenzordnung

Art. 7 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse des Generalsekretärs, der Gerichtsschreiber und des Direktors der Kanzlei.

Es entscheidet über:

  1. die Anstellung (Art. 13 PVBger);

  2. die Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 17 und 18 PVBger);

  3. Lohnerhöhungen, Funktionszulagen, Einsatzprämien, Anerkennungsprämien und Arbeitsmarktzulagen (Art. 26, 32–35 PVBger);

  4. die Funktionsbewertung (Art. 37 PVBger);

  5. Urlaubsgesuche (Art. 42 PVBger);

  6. die Verweigerung von Treueprämien (Art. 6);

  7. die Ausrichtung von Entschädigungen (Art. 50–52 PVBger);

  8. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen (Art. 55 PVBger);

  1. die Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis (Art. 58 PVBger);

  2. die Eröffnung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen sowie Disziplinarmassnahmen (Art. 60, 61, 62 PVBger);

  3. die Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 65 PVBger).

Das Gesamtgericht kann Zuständigkeiten an die Gerichtsleitung oder an den Generalsekretär delegieren.

Art. 8 Gerichtsleitung

Die Gerichtsleitung ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse der Leiter der Dienste.

Sie kann Zuständigkeiten an den Generalsekretär delegieren.

Art. 9 Generalsekretär

Der Generalsekretär ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.

Art. 10 Antragsrecht

In Personalangelegenheiten steht ein Antragsrecht zu:

  1. der Gerichtsleitung für den Generalsekretär, die Gerichtsschreiber und den Direktor der Kanzlei;

  2. den Leitern der Dienste für ihre Mitarbeiter.

Art. 11 Ausführungsvorschriften

Gesamtgericht, Gerichtsleitung und Generalsekretär erlassen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Weisungen und Richtlinien zu dieser Verordnung, namentlich betreffend:

  1. Weiterbildung des Personals (Art. 2 Abs. 6 PVBger);

  2. Anstellungsvoraussetzungen, Anfangslohn und Laufbahn des Personals (Art. 21 und 23 PVBger);

  3. Einsatz- und Anerkennungsprämien (Art. 33 und 34 PVBger);

  4. flexible und gleitende Arbeitszeit (Art. 38 PVBger);

  5. Übertragung des Ferienanspruchs (Art. 41 Abs. 3 PVBger);

  6. Urlaub (Art. 42 PVBger);

  7. Dienstkleidung (Art. 44 PVBger);

  8. Nebenbeschäftigungen (Art. 55 PVBger);

  9. Ablieferungspflicht (Art. 56 PVBger);

  10. Schadenersatz im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen (Art. 75 PVBger);

  11. Personaldelegation (Art. 80 PVBger).

4. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 12 Interne Beschwerde

(Art. 35 Abs. 1 BPG)

Gegen Verfügungen der Gerichtsleitung und des Generalsekretärs steht die Beschwerde an die Personalrekurskommission des EVG offen.

Die Personalrekurskommission setzt sich aus drei Richtern und zwei vom Personal bezeichneten Vertretern zusammen.

Artikel 81 Absätze2 und 3 PVBger gilt sinngemäss.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 16. November 19994 für das Eidgenössische Versicherungsgericht wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 Bst. l

l. die Wahl der Mitglieder des Gerichts in die Personalrekurskommission.

Art. 14 Überführungs- und Übergangsbestimmungen

Die bisherigen Dienst- und Arbeitsverhältnisse werden sinngemäss nach der Überführungsverordnung vom3. Juli 20015 mit Wirkung auf den1. Januar 2003 in ein Arbeitsverhältnis nach neuem Recht überführt.

Jedem Mitarbeiter wird bis 30. Juni 2002 ein schriftlicher Arbeitsvertrag unterbreitet und für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Wochen gesetzt.

Kommt bis 31. August 2002 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG zu Stande, so wird das Arbeitsverhältnis vor dem 30. September 2002 spätestens auf den 31. März 2003 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung beendigt.

Die Amtsdauer wird bis 31. Dezember 2002 verlängert.

Der Lohn und die Lohnerhöhung für 2002 werden auf Grund des bisherigen Rechts festgesetzt.

Beim Wechsel vom alten zum neuen Personalrecht per1. Januar 2003 besteht für jeden Mitarbeiter eine Lohngarantie auf der Höhe des zuletzt vor dem Wechsel bezogenen Lohnes zuzüglich Teuerungsausgleich.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

23. Oktober 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident: Alois Lustenberger Der Generalsekretär: Marcel Maillard