Quelle

AS 2001 3325

Verordnung
über das Überwachungsgeschwader
(UeGV)

vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 101 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 sowie auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (Bundespersonalgesetz),
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Aufgaben, Einsatz, Ausbildung und Organisation des Überwachungsgeschwaders sowie die Rechtsstellung seiner Angehörigen ausserhalb des Aktivdienstes.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden Angehörigen des Überwachungsgeschwaders (Angehörige)3:

  1. Berufsmilitärpiloten;

  2. Berufsbordoperateure;

  3. Berufsbordfotografen;

  4. Fachbereichsoffiziere.

Für das Verwaltungspersonal des Überwachungsgeschwaders gelten nur die Bestimmungen des 3. Abschnittes.

Art. 3 Begriff

Das Überwachungsgeschwader ist eine Berufsformation der Armee.

SR 510.102

Werden in dieser Verordnung Formen wie «der Angehörige des Überwachungsgeschwaders», «der Kommandant», «Berufsmilitärpiloten» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen für Personen beider Geschlechter.

2. Abschnitt: Aufgaben und Unterstellung

Art. 4 Aufgaben

Das Überwachungsgeschwader hat folgende Aufgaben:

  1. Es stellt zur Wahrung der Lufthoheit die dauernde Bereitschaft für den Luftpolizeidienst sicher.

  2. Es unterstützt die Ausbildung in Schulen und Kursen der Luftwaffe und der übrigen Armee.

  3. Es stellt die dauernde Bereitschaft für Lufttransporte sicher.

  4. Es gewährleistet die Durchführung von Luftaufklärungs- und Vermessungsflügen.

  5. Es wirkt in der Führung und Einsatzleitung der Luftwaffe sowie bei der Leitung des militärischen Flugdienstes mit.

  6. Es unterstützt taktische Erprobungen von Luftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen.

  7. Es erarbeitet flugtechnische und flugtaktische Verfahren sowie Vorschriften für den militärischen Flugdienst.

  8. Es führt Fliegerdemonstrationen und andere Spezialeinsätze durch.

  9. Es wirkt bei der Katastrophenhilfe und der militärischen Luftrettung mit.

  10. Es unterstützt das Bundesamt für Zivilluftfahrt und zivile Stellen in der Luftrettung.

Für folgende Aufgaben hat das Überwachungsgeschwader eine Alarmbereitschaft sicherzustellen:

  1. Wahrung der Lufthoheit;

  2. Lufttransporte;

  3. Katastrophenhilfe;

  4. Luftrettung.

Die Angehörigen können zu Dienstleistungen in den Stäben der Gruppen und in den Bundesämtern des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungschutz und Sport (VBS) eingesetzt werden.

Art. 5 Unterstellung

Das Überwachungsgeschwader ist dem Kommandanten der Fliegerbrigade 31 unterstellt.

Für Verwaltungsbelange des Überwachungsgeschwaders sind die Zentralen Dienste Luftwaffe zuständig.

3. Abschnitt: Einsatz und Ausbildung

Art. 6 Führungsverantwortung

Dem Überwachungsgeschwader steht ein Kommandant vor. Dieser ist namentlich für den Einsatz, die Bereitschaft sowie die Aus- und Weiterbildung verantwortlich.

Art. 7 Einsatz- und Laufbahnplanung

Für die Einsatz- und Laufbahnplanung sind die dienstlichen Bedürfnisse massgebend. Der beruflichen Vorbildung sowie den besonderen Fähigkeiten und Neigungen der Angehörigen ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Angehörigen sind bei der Planung anzuhören.

Die militärischen Beförderungen können mit dem Einsatz im Rahmen der Berufslaufbahn koordiniert werden.

Art. 8 Aus- und Weiterbildung

Den Angehörigen steht die Aus- und Weiterbildung für Instruktoren im Rahmen der Möglichkeiten offen.

Art. 9 Pikettdienst

Im Falle erhöhter Bereitschaft sowie in weiteren Ausnahmefällen kann das Überwachungsgeschwader ganz oder teilweise zu Pikettdienst kommandiert werden.

4. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Art. 10 Unterstellung

Die Angehörigen unterstehen dem Bundespersonalgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.

Soweit diese Verordnung keine Abweichungen vorsieht, gilt für die Angehörigen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten auch die Verordnung des VBS vom 24. Oktober 20014 über das Instruktionskorps.

Art. 11 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge

Die fliegenden Angehörigen erhalten nach Ablauf der Probezeit, jedoch frühstens nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, für die dienstliche Benützung ihres privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 km Luftdistanz vom Arbeitsort oder dem Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung. Diese wird vom VBS im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt.

Art. 12 Ferien und Kürzung des Ferienanspruchs

Ferien werden wegen besoldetem Militärdienst nicht gekürzt.

Der Berufsmilitärpilot hat wegen der mit seiner Tätigkeit verbundenen besonderen physischen und psychischen Belastung zwecks Sicherstellung der Flugsicherheit Anspruch auf jährlich eine zusätzliche Ferienwoche.

5. Abschnitt: Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 13

Die Angehörigen unterstehen dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 und somit der Militärgerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 Militärstrafgesetz erfüllt sind.

6. Abschnitt: Bestimmungen, die sich aus der militärischen Stellung ergeben

Art. 14 Beförderungen im militärischen Grad

Angehörige, die bei der Truppe für ein Kommando oder eine Funktion in einem höheren Grad vorgesehen sind als ihrer Stellung im Überwachungsgeschwader entspricht, können zum höheren Grad befördert werden.

Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der Verordnung vom 20. September 19996 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee.

Art. 15 Einteilung nach Erfüllung der Wehrpflicht

Die Angehörigen bleiben über das wehrpflichtige Alter hinaus militärisch eingeteilt. Sie werden mit dem Übertritt in den Ruhestand aus der Wehrpflicht entlassen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom2. Dezember 19917 betreffend das Überwachungsgeschwader wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1992 10, 1998 98, 1999 2903, 2000 2429