AS 2001 78
Verordnung
über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. Dezember 19831 über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungsfondsverordnung, StiFV)
Art. 1 Abs. 2
Mit dem Fonds sollen die aus der Stilllegung von Kernanlagen entstehenden Kosten gedeckt werden.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
Unter diese Verordnung fallen:
b. Kernanlagen, die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen, Rückständen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dienen.
Gliederungstitel vor Art. 2a 2. Abschnitt: Umfang der Stilllegungskosten, Finanzierung und Leistung
Art. 2a
Als Stilllegungskosten gelten die Aufwendungen für:
Stilllegung und Abbruch von ausgedienten Kernanlagen;
die Entsorgung der aus Stilllegung und Abbruch entstehenden Abfälle;
Projektierung, Bau und Betrieb der Entsorgungsanlagen, einschliesslich der Forschung und vorbereitender Handlungen;
Verschluss und Überwachung eines Endlagers.
Gliederungstitel vor Art. 3 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 2
Die Beitragspflicht beginnt, wenn der Inhaber die Anlage in Betrieb nimmt und besteht, bis der Inhaber seinen finanziellen Pflichten hinsichtlich Stilllegung, Abbruch und Entsorgung der dadurch entstehenden Abfälle vollumfänglich nachgekommen ist.
Art. 4 Abs. 1
Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den mutmasslichen Kosten für:
Stilllegung und Abbruch unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der Entwicklung des Fondsvermögens bis zur Ausführung der Arbeiten;
die dauernde und sichere Entsorgung der bei der Stilllegung und beim Abbruch entstehenden Abfälle, unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der Entwicklung des Fondsvermögens bis zum Abschluss der Entsorgungsarbeiten; Aufwendungen des Inhabers für die Entsorgung radioaktiver Abfälle werden abgezogen;
die Verwaltung des Fonds.
Art. 5 Erhebung der Beiträge
Der Beitrag wird für jede Kernanlage in der Regel für fünf Jahre festgelegt und jährlich erhoben. Die Verwaltungskommission setzt den Zahlungstermin fest.
Die Verwaltungskommission kann Raten festlegen.
Mit Zustimmung der Verwaltungskommission können die Beiträge in Form von Wertschriften oder bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Garantien zu Gunsten des Fonds geleistet werden.
Art. 6 Vermögensanlage
Die Aktiven des Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung und Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
Art. 7 Ansprüche
Jeder beitragspflichtige Inhaber hat gegenüber dem Fonds Ansprüche im Umfang der von ihm geleisteten Beiträge (Art. 4); Aufwand und Ertrag des Fonds werden anteilmässig berücksichtigt.
Die Ansprüche können nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden. Fällt der Inhaber in Konkurs, bevor die Arbeiten zu Stillegung, Abbruch und Entsorgung der dadurch verursachten Abfälle abgeschlossen sind, so verfällt das Guthaben dem Fonds.
Der Fonds bezahlt für jeden Inhaber im Umfang seiner Ansprüche die Kosten für Stilllegung, Abbruch und Entsorgung.
Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der Kosten für Stilllegung, Abbruch und Entsorgung erforderlich, so wird dieser Betrag innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet.
Reicht das angesammelte Kapital zur Deckung der Kosten für Stilllegung, Abbruch und Entsorgung nicht aus, so hat der Inhaber den Fehlbetrag innert drei Jahren durch jährliche Raten auszugleichen.
Art. 8 Abs. 1 und 2
Übersteigen die Zahlungen des Fonds für einen Inhaber dessen Ansprüche, muss der Inhaber dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins innert drei Jahren durch jährliche Raten zurückerstatten.
Kann der Inhaber die Rückerstattung innert drei Jahren nicht leisten, so müssen die übrigen Inhaber innert weiterer drei Jahre den Restbetrag durch Nachschüsse in jährlichen Raten decken.
Art. 11 Abs. 1 und 2
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ernennt eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten.
Die Inhaber haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf die Hälfte der Kommissionssitze.
Art. 12 Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze
Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze richten sich nach den Artikeln 14–16 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19962.
Art. 13 Bst. b, c und e
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien (Art. 5 Abs. 3);
sie stellt periodisch die mutmasslichen Stilllegungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten fest;
sie beschliesst über die Modalitäten eines effizienten Zahlungsverkehrs;
Art. 14 Bst. c
Das Departement erlässt nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein Reglement für den Fonds. Es regelt insbesondere:
c. die Anforderungen an Wertschriften, Versicherungen und Garantien (Art. 5 Abs. 3);
Art. 17 Sekretariat
Das Departement ernennt auf Antrag der Kommission das Sekretariat.
Das Sekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:
es führt die Rechnung und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Verwaltungskommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt;
es bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse;
es verfasst die Protokolle.
Die Kommission kann dem Sekretariat weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 18 Kosten
Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten des Sekretariats, der Kontrollstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten des Fonds. Die Verordnung vom 12. Dezember 19963 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist anwendbar.
Art. 19 Aufsicht
Der Fonds untersteht der Aufsicht des Departementes.
Die Verwaltungskommission beauftragt eine Revisionsgesellschaft (Kontrollstelle) mit der Prüfung der Buchhaltung. Die Kontrollstelle erstattet der Kommission Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Art. 20 Berichterstattung
Die Kommission reicht dem Departement und den beitragspflichtigen Inhabern jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit ein; dieser enthält auch die Rechnung und den Bericht der Kontrollstelle.
Art. 21 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an die Rekurskommission UVEK erhoben werden.
Zur Beschwerde ist auch das Departement berechtigt.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11263 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz