Quelle

AS 2001 89

Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)

Änderung vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21sexies Abs. 1 Bst. a

Als der Unterstützung bedürftig gelten:

a. Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, eines Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde Unterhaltsbeiträge nach den Artikeln 125–132 des Zivilgesetzbuches2 oder Unterstützungsbeiträge nach den Artikeln 328 und 329 des Zivilgesetzbuches zu leisten hat;

Gliederungstitel vor Art. 22 quater F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 22quater Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit deren Erlöschen.

Personen, die der obligatorischen oder der freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert ist.

Die Artikel 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3 IVG bleiben vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 23

Art. 23bis Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte

Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.

Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.

Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.

Art. 23ter Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig Versicherte

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Eingliederungsmassnahmen im Ausland, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchstwahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Für Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die Versicherung die Kosten für die im Ausland durchgeführten Massnahmen, wenn deren Erfolgsaussichten und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person dies rechtfertigen.

Art. 35 Abs. 3

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 39

Art. 69 Abs. 4

Die IV-Stellen selber dürfen keine ärztlichen Untersuchungen bei Versicherten vornehmen. Jedoch kann das Bundesamt IV-Stellen, die im Rahmen zeitlich befristeter Pilotversuche gemeinsame ärztliche Dienste zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen einrichten, die Befugnis zur ärztlichen Untersuchung bei Versicherten innerhalb dieser Dienste erteilen.

Art. 93 Abs. 3

Die Ausgleichskasse muss dem Bundesamt die für die Ausübung der besonderen Aufsicht über die IV-Stellen nach Artikel 92bis Absatz 3 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Art. 100 Abs. 1 Bst. a

Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten

a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen überwiegend Invalide beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und ihnen eine sinnvolle Tätigkeit ermöglichen. Ausnahmsweise können Werkstätten, die nicht dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Beschäftigungskonzept in besonderem Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist;

Art. 101 Abs. 3

Die Kosten für die Schaffung dezentral ausgelagerter Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht als anrechenbare Kosten.

Art. 106 Abs. 4 dritter und vierter Satz

… Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze ausgerichtet würden, nicht übersteigen. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.

Art. 109bis

Art. 114 Abs. 2 und 5

Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge nach

Artikel 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung ausgerichtet. Dem Bundesamt ist die Kursabrechnung innert

drei Monaten nach Abschluss des Kurses und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Die Fristen können auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Fristen ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen Beitrag.

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen

Für Eingliederungsmassnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits laufen, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen dieser Verord- nung und der Verordnung vom 26. Mai 19613 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist.

Die neuen Bestimmungen über die Eingliederungsmassnahmen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor deren Inkrafttreten entstanden sind, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist. Ein Anspruch auf Leistungen entsteht aber frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung an.

Die Geltungsdauer von Artikel 69 Absatz 4 zweiter Satz ist auf drei Jahre befristet.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz