Quelle

AS 2001 965

Reglement
für das Eidgenössische Versicherungsgericht
(Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts)

Änderung vom 13. März 2001

Das Eidgenössische Versicherungsgericht
verordnet:

I

Das Reglement vom 16. November 19991 für das Eidgenössische Versicherungsgericht wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und c und Abs. 2 erster Satz

Das Gesamtgericht ist zuständig, wenn:

  1. ihm die erste Kammer eine grundsätzliche Rechtsfrage zum Entscheid vorlegt.

  2. Aufgehoben 2 Ein Entscheid nach Absatz 1 bindet die Kammern. ...

Art. 4 Abs. 1 erster Satz

Die zweite, die dritte und die vierte Kammer bestehen aus je drei bis vier Mitgliedern. ...

Art. 15 Abs. 1 Bst. c, i, j und k

Das Gesamtgericht ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Betrifft nur den französischen Text.

  2. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse (Art. 33 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19272 beim in Buchstabe b erwähnten Personal;

  3. die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten, welche ihm von der Gerichtsleitung vorgelegt werden.

  4. Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 sowie 2 Bst. a, i, j und k

Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung und erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht gemäss Artikel 15 in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder gemäss Artikel 19 in die Zuständigkeit des Präsidiums oder gemäss Artikel 20 in jene des Generalsekretärs fallen.

Die Gerichtsleitung ist insbesondere zuständig für:

  1. die Wahlen und die Beförderungen der Angestellten (Art. 126 OG), für welche nicht nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b das Gesamtgericht oder nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g der Generalsekretär zuständig ist;

  2. die Rekrutierung, Weiterbildung und Planung der Laufbahn des Personals, soweit nicht der Generalsekretär dafür zuständig ist;

  3. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse über die Leiter und die Angestellten der Dienste, soweit nicht nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i das Gesamtgericht zuständig ist;

  4. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile.

Art. 20 Abs. 2 Bst. b, d und g sowie Abs. 4

Es ist insbesondere zuständig für:

  1. Betrifft nur den französischen Text.

  2. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschliesslich der Akkreditierung der Journalisten;

  3. Anstellung und Beförderung der Angestellten der Dienste mit Ausnahme der Leiter sowie die Rekrutierung, Weiterbildung und Planung der Laufbahn dieses Personals.

Die Gerichtsleitung regelt die Stellvertretung.

Art. 23 Abs. 3 letzter Satz

... Der Kanzleidirektor schlägt dem Generalsekretär die Wahl und die Beförderung der Mitarbeiter vor.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2001 in Kraft.

13. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident: Alois Lustenberger Der Generalsekretär: Guido Medici