Quelle

AS 2002 1094

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 15. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 5

Bei einem Schweizer Bürger oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gilt zudem Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/712 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Vorbehalten bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

Art. 12 Abs. 3

Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

Art. 13 Abs. 2

Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach

Artikel 13 Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland nachweisen können.

Art. 20a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten

(Art. 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 AVIG) In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/714 sowie zu Artikel

der Verordnung (EWG) Nr. 574/725 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 574/72] muss sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, der sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in dem Kanton melden, in dem er seinen Aufenthalt anzeigt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Kassenwechsel nicht zulässig.

Art. 23 Abs. 5

Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/726.

Art. 25a Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft begeben

(Art. 17 Abs. 2 AVIG) Bei einem Schweizer Bürger oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/717 sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/728.

Art. 30 Abs. 3

Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20a gilt zudem Artikel 84 der Verordnung (EWG) Nr. 574/729.

Art. 33 Abs. 1 und 3 Bst. a

Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches10 unterhaltspflichtig ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7111.

Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei Personen, die:

a. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen; oder

Art. 34 Abs. 1

Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt

Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/7212.

Art. 37 Abs. 1 und 5

Als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7113.

Art. 42 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 119 Abs. 1 Bst. f und g

Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach:

  1. für Personen nach Artikel 20a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende seinen Aufenthalt anzeigt;

  2. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

15. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11196 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz