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AS 2002 1122

Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)

vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 23 Absatz 2, 24 Absätze2 und 4, 27 Absätze 2 und 3 des Designgesetzes vom5. Oktober 20011 (Designgesetz) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Institut).

Der Vollzug der Artikel 46–49 Designgesetz und der Artikel 37–40 dieser Verordnung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 2 Fristen

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 3 Sprache

Eingaben an das Institut müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das Institut eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

SR 232.121

Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen eines Designs

Sind mehrere Personen Hinterlegerinnen eines Designs oder Inhaberinnen eines Designrechts (Rechtsinhaberinnen), so fordert das Institut sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterlegerinnen oder Rechtsinhaberinnen gegenüber dem Institut gemeinschaftlich zu handeln.

Art. 5 Vertretungsvollmacht

Lässt sich eine Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin vor dem Institut vertreten oder muss sie sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Art. 6 Unterschrift

Eingaben müssen unterzeichnet sein.

Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.

Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 7 Elektronischer Verkehr mit den Behörden

Das Institut kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege die elektronische Kommunikation zulassen.

Es kann seine Datenbestände im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung

1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 8 Hinterlegung

Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom Institut zugelassenes privates Formular verwendet werden.

Art. 9 Eintragungsgesuch

Das Eintragungsgesuch enthält:

  1. den Antrag auf Eintragung des Designs;

  2. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Hinterlegerin;

  3. die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs;

  4. eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;

  5. mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs;

  6. die Angabe der Erzeugnisse, bei denen die Designs verwendet werden sollen;

  7. die Namen und Adressen der Personen, die die Designs entworfen haben.

Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

  1. dem Namen und der Adresse der Vertretung;

  2. der Prioritätserklärung gemäss Artikel 23 Designgesetz;

  3. dem Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Designgesetz;

  4. einer Beschreibung des Designs mit bis zu 100 Wörtern gemäss Artikel 19 Absatz 4 Designgesetz; der Text muss maschinenlesbar sein.

Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 Designgesetz).

Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Institut kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.

Art. 10 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung

Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen.

Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.

Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18833 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben:

  1. das Datum der Ersthinterlegung;

  2. das Land, in dem die Ersthinterlegung erfolgt ist;

  3. die Länder, für die die Ersthinterlegung erfolgt ist.

Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 12 Erlöschen des Prioritätsanspruchs

Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:

  1. die Prioritätserklärung nicht im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs abgegeben wird;

  2. der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom Institut angesetzten Frist eingereicht wird.

Art. 13 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen

Das Institut erstellt auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.

Art. 14 Hinterlegungs- und Einreichungsdatum

Das Hinterlegungsdatum entspricht dem Tag, an dem die in Artikel 19 Absatz 1 Designgesetz genannten Unterlagen eingereicht sind.

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wird.

Art. 15 Formalprüfung

Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 Designgesetz sowie der Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, so setzt das Institut der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung.

Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das Institut auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein.

Art. 16 Materielle Prüfung

Liegt ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e Designgesetz vor, so setzt das Institut der Hinterlegerin eine Frist zur Behebung des Mangels.

Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Institut das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.

Art. 17 Eintragungsgebühr

Innerhalb der vom Institut angesetzten Frist ist die Eintragungsgebühr zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 Designgesetz).

Die Eintragungsgebühr besteht aus:

  1. der Grundgebühr;

  2. gegebenenfalls der Veröffentlichungsgebühr;

  3. gegebenenfalls der Gebühr für die Beschreibung des hinterlegten Designs;

  4. gegebenenfalls der Gebühr für den Aufschub der Veröffentlichung.

Hat die Hinterlegerin den Aufschub der Veröffentlichung beantragt, so tritt an die Stelle der Veröffentlichungsgebühr nach Absatz 2 Buchstabe b die Aufschubsgebühr nach Absatz 2 Buchstabe d.

Soll die Eintragung nach dem Ablauf des Aufschubs veröffentlicht werden, so ist vor der Veröffentlichung zusätzlich die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.

Art. 18 Eintragung und Veröffentlichung

Liegen keine Nichteintretens- oder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das Institut das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.

Es stellt der Rechtsinhaberin eine Eintragungsbescheinigung aus.

Art. 19 Veröffentlichung nach deren Aufschub

Das Institut kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung daran erinnern, die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.

Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) die Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, so kann das Institut die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vier Monate vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.

Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden.

Wird die Veröffentlichungsgebühr nicht bis zum letzten Tag des Aufschubs bezahlt oder werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das Institut die Eintragung.

2. Abschnitt: Verlängerung der Schutzdauer

Art. 20 Mitteilung über den Ablauf der Schutzperiode

Das Institut kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vier Monate vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 21 Verfahren

Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzperiode, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf, beim Institut eingereicht werden.

Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird.

Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Absatz 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzperiode bezahlt, so ist eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzperiode wirksam.

Das Institut bescheinigt der Rechtsinhaberin die Verlängerung der Schutzdauer.

3. Kapitel: Aktenheft und Register

1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 22 Inhalt

Das Institut führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden.

Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 23 Akteneinsicht

Vor der Eintragung des Designs in das Register und während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

  1. die Hinterlegerin und ihre Vertretung;

  2. Personen, die nachweisen, dass die Hinterlegerin ihnen die Verletzung des Rechts am hinterlegten Design vorwirft oder sie vor einer solchen Verletzung warnt;

  3. andere Personen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Hinterlegerin oder ihrer Vertretung.

Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten von Eintragungsgesuchen Einsicht nehmen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das Institut nicht eingetreten ist.

Nach der Eintragung des Designs in das Register kann unter Vorbehalt der aufgeschobenen Veröffentlichung jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden nach Artikel 22 Absatz 2 entscheidet das Institut nach Anhörung der Rechtsinhaberin.

Das Institut kann für die Einsichtnahme eine Gebühr erheben.

Art. 24 Aktenaufbewahrung

Das Institut bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.

Es bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das Institut nicht eingetreten ist, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückziehung, Abweisung oder dem Nichteintreten auf.

Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

Auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr gibt das Institut die eingereichten Abbildungen und Exemplare der Designs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Rechtsinhaberin zurück. Der Antrag ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.

2. Abschnitt: Das Register

Art. 25 Registerinhalt

Die Eintragung des Designs im Register enthält:

  1. die Hinterlegungsnummer;

  2. das Datum der Hinterlegung;

  3. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Rechtsinhaberin;

  1. den Namen und die Adresse einer allfälligen Vertretung;

  2. den Namen der Person, die das Design entworfen hat;

  3. die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll;

  4. eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;

  5. die Reproduktionen des Designs;

  6. das Datum der Eintragung;

  7. das Datum der Veröffentlichung.

Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

  1. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 22 und 23 Designgesetz;

  2. der Angabe, dass die Veröffentlichung aufgeschoben wurde;

  3. einer Beschreibung des Designs.

Im Register werden ferner eingetragen:

  1. die Verlängerung der Schutzdauer, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;

  2. die vollständige oder teilweise Löschung der Registereintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;

  3. die vollständige oder teilweise Übertragung des Designrechts;

  4. die Erteilung einer Lizenz oder Unterlizenz, unter Angabe des Namens und Vornamens oder der Firma sowie der Adresse der Person, welcher die Lizenz erteilt wird (Lizenznehmerin), gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz handelt, und im Falle einer Teillizenz mit der Angabe der lizenzierten Rechte;

  5. die Nutzniessung am Design und die Verpfändung des Designs;

  6. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;

  7. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

Das Institut kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 26 Einsichtnahme und Registerauszüge

Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist.

Das Institut erteilt auf Antrag Auskünfte über den Inhalt des Registers und erstellt Auszüge aus dem Register.

Es kann für die Registereinsicht, für Auskünfte und für Auszüge Gebühren erheben.

3. Abschnitt: Änderungen der Designeintragung

Art. 27 Übertragung

Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist von der bisherigen Rechtsinhaberin oder von der Person zu stellen, welche das Designrecht erwirbt (Erwerberin).

Er umfasst:

  1. eine ausdrückliche Erklärung der bisherigen Rechtsinhaberin oder eine andere genügende Urkunde, nach der das Designrecht ganz oder teilweise auf die Erwerberin übergegangen ist;

  2. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Erwerberin und gegebenenfalls ihrer Vertretung.

Art. 28 Lizenz

Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist von der Rechtsinhaberin oder von der Lizenznehmerin zu stellen.

Er umfasst:

  1. eine ausdrückliche Erklärung der Rechtsinhaberin oder eine andere genügende Urkunde, wonach die Rechtsinhaberin das Design der Lizenznehmerin zum Gebrauch überlässt;

  2. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Lizenznehmerin;

  3. gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;

  4. bei einer teilweisen Lizenz allenfalls die Angabe der lizenzierten Rechte.

Für die Eintragung einer Unterlizenz gelten die Absätze1 und 2 sinngemäss. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass die Lizenznehmerin zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 29 Sonstige Änderungen im Register

Das Institut trägt auf Grund einer entsprechenden Erklärung der Rechtsinhaberin oder einer anderen genügenden Urkunde ein:

  1. die Nutzniessung am Designrecht und die Verpfändung des Designrechts;

  2. Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;

  3. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

Art. 30 Löschung von Rechten Dritter

Das Institut löscht auf Antrag das zu Gunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Inhaberin dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 31 Berichtigungen

Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag berichtigt.

Beruht der Fehler auf einem Versehen des Instituts, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 32 Antrag und Gebühren

Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Registereintragung ist schriftlich zu stellen.

Er ist gebührenpflichtig.

Wird für dasselbe Design gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur eine einfache Gebühr zu entrichten.

Art. 33 Gebührenfreie Änderungen

Folgende Änderungen sind gebührenfrei:

  1. die Eintragung der erstmaligen Bestellung einer Vertretung sowie die Löschung von Vertretungsverhältnissen;

  2. die Eintragung einer Adressänderung;

  3. Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;

  4. Berichtigungen von Fehlern, die auf einem Versehen des Instituts beruhen.

4. Abschnitt: Löschung des Designs

Art. 34

Der Antrag auf Löschung des Designs ist schriftlich zu stellen.

Stützt sich der Antrag auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.

Das Institut löscht von sich aus ein Design, wenn:

  1. die Eintragung nicht verlängert wird;

  2. die für die Eintragung oder die Schutzverlängerung vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt werden;

c. bei der aufgeschobenen Veröffentlichung keine Abbildungen eingereicht werden.

Bei Löschungen nach Absatz 3 benachrichtigt das Institut die Rechtsinhaberin.

Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei.

4. Kapitel: Veröffentlichungen des Instituts

Art. 35 Gegenstand der Veröffentlichungen

Das Institut veröffentlicht unter dem Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung:

  1. die Eintragung des Designs, mit den Angaben nach Artikel 25 Absätze 1 Buchstaben a–h und 2;

  2. Angaben nach Artikel 25 Absätze3 und 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.

Art. 36 Publikationsorgan, Publikationsform und massgebliche Veröffentlichung

Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

Die Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Die elektronische Veröffentlichung ist nur dann massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

5. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 37 Bereich

Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf:

  1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen;

  2. die Lagerung solcher Gegenstände in einem Zolllager.

Art. 38 Antrag auf Hilfeleistung

Die Rechtsinhaberin oder Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem die widerrechtlich hergestellten Gegenstände ein-, aus- oder durchgeführt werden sollen.

Die Antragstellerin muss ihre Berechtigung mittels Registerauszug belegen und ihr Rechtsschutzinteresse darlegen.

Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 39 Zurückbehaltung der Gegenstände

Behält das Zollamt Gegenstände zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.

Die Antragstellerin ist berechtigt, die zurückbehaltenen Gegenstände zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Gegenstände berechtigte Person kann an der Besichtigung teilnehmen.

Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 2 oder 3 Designgesetz fest, dass die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so werden die Gegenstände unverzüglich freigegeben.

Art. 40 Gebühren

Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August 19844 über die Gebühren der Zollverwaltung.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Juli 19005 über die gewerblichen Muster und Modelle wird aufgehoben.

Art. 42 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 43 Übergangsbestimmung zu laufenden Fristen

Fristen, die vom Institut angesetzt wurden und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.

8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 42) Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. April 19936 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)

Art. 7 Bst. g

Das Institut trägt die folgenden Angaben in das Register ein:

g. das Datum der Veröffentlichung;

Art. 11 Veröffentlichung

Das Institut veröffentlicht die im Register eingetragenen Angaben.

Es bestimmt das Publikationsorgan.

Die Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Die elektronische Veröffentlichung ist nur dann massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

2. Verordnung vom 19. Oktober 19777 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

Art. 6 Unmöglichkeit der Zustellung

Kann eine amtliche Verfügung dem Patentbewerber, dem Patentinhaber oder dem Vertreter nicht zugestellt werden, so wird sie veröffentlicht.

Art. 108 Abs. 1

Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 109 Abs. 1 zweiter Satz

... Gleichzeitig werden die Patenterteilungen im Publikationsorgan bekannt gegeben.

Art. 121 Abs. 2 zweiter Satz

... Das Institut veröffentlicht im Publikationsorgan den Betrag der von der internationalen Behörde festgesetzten Recherchengebühr.

3. Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 19778

Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 3

Das Büro veröffentlicht nach Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes: ...

Es bestimmt das Publikationsorgan.

Es kann im Publikationsorgan weitere als nützlich erachtete Angaben oder den Sortenschutz betreffende Mitteilungen allgemeiner Natur veröffentlichen.