AS 2002 1374
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)
Änderung vom 24. April 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 100 Abs. 1bis
Beiträge können auch an Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 104ter ausgerichtet werden.
Art. 103 Verfügung
Beiträge werden grundsätzlich nur dann ausgerichtet, wenn sie vor dem Erwerb der Liegenschaft, vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneuerung von Bauten oder vor der Anschaffung von Einrichtungen vom Bundesamt verfügt worden sind. Eine vorgängige Verfügung ist nicht erforderlich, wenn das Abwarten der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen getätigt werden.
Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.
Die Verfügung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung durch das Bundesamt. In besonderen Fällen kann der Beitrag, wenn die beteiligten Parteien diesem Vorgehen zustimmen, bereits in der Verfügung festgelegt werden. In diesem Fall können die Entwicklung des Baukostenindexes und unerlässliche Projektänderungen während der Bauzeit vorbehalten werden.
Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 104ter Leistungsvertrag
Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Absatz 1bis Beiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befristeten Leistungsvertrages über die anrechenbaren Leistungen gewähren.
Das Bundesamt kann die Beiträge dem Kanton auszahlen, sofern:
a. der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institution und alle anderen zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in
Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d aufgeführt sind und die gleiche Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und
b. der betreffende Kanton sich gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, der anspruchsberechtigten Institution den voraussichtlichen Beitrag vorschussweise auszuzahlen und die zinslose Rückerstattung bis zur Höhe des tatsächlich der Institution gewährten Beitrages beim Bundesamt geltend zu machen.
Bei Institutionen, die nicht überwiegend Invalide betreuen, richtet sich die Auszahlung der Beiträge zwingend nach Absatz 2.
Das Departement erlässt Richtlinien über die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2.
Art. 106 Abs. 3bis
Betriebsbeiträge können auch an Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 107bis ausgerichtet werden.
Art. 107 Verfügung
Das Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet.
Die Beitragsgesuche sind dem Bundesamt innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche und legt die anrechenbaren Kosten sowie die Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.
Art. 107bis Leistungsvertrag
Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Absatz 1bis Betriebsbeiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befristeten Leistungsvertrages über die anrechenbaren Leistungen gewähren.
Das Bundesamt kann die Betriebsbeiträge dem Kanton auszahlen, sofern:
a. der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institution und alle anderen zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in
Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d aufgeführt sind und die gleiche Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und
b. der betreffende Kanton sich gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, der anspruchsberechtigten Institution den voraussichtlichen Beitrag vorschussweise auszuzahlen und die zinslose Rückerstattung bis zur Höhe des tatsächlich der Institution gewährten Beitrages beim Bundesamt geltend zu machen.
Bei Institutionen, die nicht überwiegend Invalide betreuen, richtet sich die Auszahlung der Betriebsbeiträge zwingend nach Absatz 2.
Das Departement erlässt Richtlinien über die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2.
Art. 110 Abs. 2
Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
Art. 114 Abs. 2–5
Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge nach
Artikel 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung ausgerichtet.
Die Kursabrechnung ist dem Bundesamt innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
Bisheriger Abs. 3
Bisheriger Abs. 4
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |