AS 2002 1406
Giftverordnung
(GV)
Änderung vom 1. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Giftverordnung vom 19. September 19831 wird wie folgt geändert:
Ingress 6. Lemma ... in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 20012 und seines Anhanges K zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen),
Art. 19 Abs. 2bis
Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist ein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über die Freizügigkeit und dem EFTA-Abkommen dem Wohn- und Geschäftssitz nach Absatz 2 gleichgestellt. Sie richten ihr Gesuch an den Kanton, in dem sie ihre Tätigkeit erstmals ausüben wollen.
Art. 35a Abs. 3
Die Eintragung in ein offizielles Firmenregister in einem EG- oder EFTA- Mitgliedstaat ist der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister nach Artikel 34 Absatz 2 gleichgestellt.