Quelle

AS 2002 1406

Giftverordnung
(GV)

Änderung vom 1. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Giftverordnung vom 19. September 19831 wird wie folgt geändert:

Ingress 6. Lemma ... in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 20012 und seines Anhanges K zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen),

Art. 19 Abs. 2bis

Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist ein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über die Freizügigkeit und dem EFTA-Abkommen dem Wohn- und Geschäftssitz nach Absatz 2 gleichgestellt. Sie richten ihr Gesuch an den Kanton, in dem sie ihre Tätigkeit erstmals ausüben wollen.

Art. 35a Abs. 3

Die Eintragung in ein offizielles Firmenregister in einem EG- oder EFTA- Mitgliedstaat ist der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister nach Artikel 34 Absatz 2 gleichgestellt.