AS 2002 1517
Giftverordnung
(GV)
Änderung vom 28. September 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Giftverordnung vom 19. September 19831 wird wie folgt geändert:
Ingress 5. Lemma in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Freizügigkeit),
Art. 19 Abs. 2bis
Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist ein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über die Freizügigkeit dem Wohn- und Geschäftssitz nach Absatz 2 gleichgestellt. Sie richten ihr Gesuch an den Kanton, in dem sie ihre Tätigkeit erstmals ausüben wollen.
Art. 22 Abs. 1
Die zuständige Behörde erteilt dem Gesuchsteller die Bewilligung, wenn er die jeweiligen Voraussetzungen nach den Artikeln 26–35 erfüllt. Bewilligungen nach den Artikeln 30a Absatz 1 und 35a Absatz 1 erteilt sie, wenn der Nachweis über die erforderliche Berufserfahrung und die erforderlichen weiteren Befähigungen im Umgang mit Giften erbracht worden ist.
Art. 25a Bescheinigung der Berufserfahrung und weiterer Befähigungen im Umgang mit Giften
Die zuständige kantonale Behörde bescheinigt den Nachweis über den Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Belangen:
selbständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giften sowie berufliche Verwendung von Giften nach den Artikeln2 und 4 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten3 (nachstehend: Richtlinie 74/556/EWG);
berufliche Verwendung von Giften nach den Artikeln3 und 4 der Richtlinie 74/556/EWG.
Die Bescheinigung hat Auskunft zu geben, ob:
der Gesuchsteller die in den Artikeln2 und 3 der Richtlinie 74/556/EWG genannten Bedingungen erfüllt;
die Tätigkeit des Gesuchstellers auf die Verteilung von Giften oder auf ihre berufliche Verwendung beschränkt war und ob bestimmte Gifte von der bescheinigten beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen waren.
Die Bescheinigung wird vom Bundesamt ausgestellt, wenn der Gesuchsteller die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb des Bundes erworben hat.
Art. 30a Bezugsbewilligung nach EG-Recht
Bezugsbewilligungen im Sinne der Artikel 26–30 werden ebenfalls erteilt an Personen, die sich über genügende Berufserfahrung und weitere Befähigungen im Umgang mit Giften im Sinne der Artikel 3 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 74/556/EWG ausweisen. Vorbehalten bleiben das Recht, im Sinne von Artikel 3 Unterabsatz2 der Richtlinie den Bezug sehr giftiger Stoffe oder Erzeugnisse einzuschränken, und das Recht, im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie die Bezugsbewilligung zu verweigern oder auf bestimmte Gifte zu beschränken.
Der Nachweis genügender Berufserfahrung und weiterer Befähigungen im Umgang mit Giften wird erbracht durch eine entsprechende Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Stelle des Ursprungs- oder Herkunftsstaates (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 74/556/EWG).
In Bezug auf das Erfordernis eines Wohn- oder Geschäftssitzes in der Schweiz ist
Artikel 19 Absatz 2bis sinngemäss anwendbar.
Art. 35a Bewilligung nach EG-Recht
Allgemeine Bewilligungen A–E im Sinne der Artikel 31–35 werden ebenfalls erteilt an Personen, die sich über genügende Berufserfahrung und weitere Befähigungen im Umgang mit Giften im Sinne der Artikel 2 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 74/556/EWG ausweisen. Vorbehalten bleibt das Recht, im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie eine allgemeine Bewilligung A–E zu verweigern oder auf bestimmte Gifte zu beschränken.
Der Nachweis genügender Berufserfahrung und weiterer Befähigungen im Umgang mit Giften wird erbracht durch eine entsprechende Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Stelle des Ursprungs- oder Herkunftsstaates (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 74/556/EWG).
Die Eintragung in ein offizielles Firmenregister in einem EG-Mitgliedstaat ist der Eintragung gemäss Artikel 34 Absatz 2 im Schweizerischen Handelsregister gleichgestellt.
Art. 38b Abs. 2 zweiter Satz
... In diesem Fall sind die Artikel 31–35a sinngemäss anwendbar.
Art. 76 Abs. 1 Bst. f
Die Gebühren des Bundesamtes betragen: Fr.
f. für das Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 25a 50–200
Art. 77 Bst. i
Es können folgende Gebühren erhoben werden: Fr.
i. für das Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 25a 50–200
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
28. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |