AS 2002 152
Verordnung
über Gebühren im Fernmeldebereich
(GFV)
Änderung vom 19. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1, 4 und 5
Für eine Richtfunkverbindung wird eine Konzessionsgebühr erhoben. Als Verbindung gilt eine Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät. Als Richtfunkverbindung gilt ebenfalls je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung. Hingegen gilt eine Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, die von einer oder mehreren passiven Umlenkungen Gebrauch macht, nur als eine Richtfunkverbindung. Ferner gilt die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen, ebenfalls als eine Verbindung. Die Konzessionsgebühr ergibt sich aus dem Frequenzgrundpreis, multipliziert mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie.
Der Frequenzbereichsfaktor ist abhängig vom Frequenzbereich, in welchem die Richtfunkverbindung betrieben wird. Es gilt folgende Tabelle:
Frequenzbereich Faktor unter 1 GHz 10,0 von1 bis weniger als 10 GHz1,4 von 10 bis weniger als 20 GHz1,2 von 20 bis weniger als 30 GHz1,0 von 30 bis weniger als 40 GHz 0,8 von 40 bis weniger als 50 GHz 0,6
GHz und höher 0,4
Der Faktor für die Kategorie des Frequenzbandes hängt vom Frequenzzuteilungsmechanismus im von der Konzessionärin gewählten Frequenzbereich ab. Es gilt folgende Tabelle:
Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor Koordinierte Frequenzzuteilung1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2002 in Kraft.
19. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |