AS 2002 1759
Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(VoeB)
Änderung vom 15. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:
Ingress fünftes Lemma in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und von Artikel 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz
Sie gilt nicht für die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post für Aufträge nach dem3. Kapitel dieser Verordnung und nicht für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die anderen unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehenden Betreiber von Eisenbahnanlagen für deren Tätigkeiten, die nicht unter das bilaterale Abkommen und das EFTA-Übereinkommen fallen, soweit diese Auftraggeberinnen: ...
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
15. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |