AS 2002 200
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)
Änderung vom 14. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 22quater Abs. 2
Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG2 oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist.
Art. 82
Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel
II
Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 22quater Absatz 2 am1. Januar 2002 in Kraft.
Artikel 22quater Absatz 2 wird rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
14. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |