AS 2002 213
Verordnung
über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung MSV)
Änderung vom 7. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:
Art. 8a Beihilfe für Vollmilchpulver und Milchkondensat
Der Bund richtet eine Beihilfe aus für die Verarbeitung von inländischem Vollmilchpulver im eigenen Betrieb, wenn auf die Importe zum Kontingentszollansatz verzichtet wird. Die Beihilfe wird auch ausgerichtet, wenn das Vollmilchpulver aus inländischer Milch im eigenen Betrieb hergestellt wird.
Die Beihilfe wird je Kilogramm netto für Vollmilchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Prozent festgelegt.
Kondensat aus inländischer Milch wird dem Vollmilchpulver gleichgestellt.
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.
7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |