AS 2002 2917
Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV–EDA)
vom 20. September 2002
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 2 Absätze3 und 4, 34 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3, 76 Absatz 2 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
(Art. 1 BPV)
Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.
Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 2 Dienstzugehörigkeit
Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.
Zu den Karrierediensten gehören:
der diplomatische Dienst;
der konsularische Dienst;
der Sekretariats- und Fachdienst.
SR 172.220.111.343.3
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
Einsatzort: Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, ein Koordinationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
Begleitperson: Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin des oder der versetzungspflichtigen Angestellten, sofern er oder sie mit der angestellten Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung mitmacht;
Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Betreuungszulage nach Artikel 51 BPV hat;
Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und die Funktionen Koordinator oder Koordinatorin, stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, Koordinationsassistent oder Koordinationsassistentin, Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland sowie Sekretär bzw. Administrator oder Sekretärin bzw. Administratorin Ausland ausübt.
2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:
das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten: 1. des diplomatischen Dienstes, 2. in den Lohnklassen 32–38;
die DEZA für ihre Angestellten in den Lohnklassen 1–31;
die Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA), unter Vorbehalt der Buchstaben a und b, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
Art. 5 Beförderung in den Karrierediensten
Für die Beförderungen sind zuständig:
das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV;
die DRA für die übrigen Angestellten.
Art. 6 Versetzung
Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:
der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen;
das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 28–38;
der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für: 1. die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertretungen, 2. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen, 3. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;
die DRA für die übrigen Angestellten.
Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen
Die DRA erteilt die Ermächtigungen für:
den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Uebereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Uebereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen;
die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
das Verlassen des Aufenthaltsstaates an Missionschefs und Missionschefinnen sowie an Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen;
die Annahme von Geschenken von nicht geringem Wert;
die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden;
die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften;
die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über das Verlassen des Aufenthaltsstaates dem ihnen unterstellten Personal.
Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel
(Art. 3 BPV)
Das EDA ist zuständig für die Verleihung von Botschaftertiteln im Zusammenhang mit Sondermissionen.
Die DRA ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide
(Art.2, 97 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV;
die DEZA für ihre Angestellten unter Vorbehalt von Buchstabe a;
die DRA für die übrigen Angestellten.
2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten
Art. 10 Allgemeines
(Art. 15 BPV) Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.
Art. 11 Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung
(Art. 15 BPV)
Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren die Ziele ihrer Vertretungen mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Politischen Abteilung. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
Der Chef und die Chefin einer Politischen Abteilung beurteilt die Leistung der Missionschefs und Missionschefinnen, für die er oder sie zuständig ist, auf der Grundlage einer schriftlichen Selbstbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.
Die Missionschefs und Missionschefinnen können die Leistungsbeurteilung und die Zielvereinbarung mit den ihnen unterstellten Chefs und Chefinnen von anderen Vertretungen auf dem Korrespondenzweg durchführen.
Art. 12 Potenzialbeurteilung
Die Angestellten in den Lohnklassen 1–30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.
Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Arbeitsmethodik, die Leistungsfähigkeit, die Sozial-, die allgemeine Fach- und die Führungskompetenz (Potenzialbeurteilungsbericht).
3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste
Art. 13 Allgemeines
Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:
bei Abschluss der Eintrittsprüfung weniger als dreissig Jahre alt sein; die DRA kann Ausnahmen bewilligen;
handlungsfähig und zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes fähig sein;
einen unbescholtenen Leumund haben;
das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 ein Lizenziat oder Doktorat einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.
Wer sich für den konsularischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 eine eidgenössisch anerkannte Fachausbildung, ein Maturitätszeugnis oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.
Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen1 und
abweichen.
Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen1 und 3 abweichen.
Art. 14 Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung
Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicherheitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 20014 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.
Art. 15 Andere Staatsangehörigkeiten
Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass:
sie endgültig auf ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten verzichtet hat; oder
ein Verzicht auf die ausländische Staatsangehörigkeit oder ein Verlust derselben nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich ist.
2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten
Art. 16 Zulassungswettbewerb
Eine unbefristete Anstellung in den Karrierediensten erfolgt, unter Vorbehalt von
Artikel 13 Absätze4 und 5, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.
Art. 17 Zulassungskommissionen
Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.
Die Kommissionen bestehen aus höchstens 20 Mitgliedern.
Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
Art. 18 Zulassung zur Ausbildung
Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.
Art. 19 Befristete Anstellung
Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
Die Probezeit beträgt drei Monate.
Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:
im Rahmen der 20. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen zum diplomatischen Dienst;
im Rahmen der12. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen zum konsularischen Dienst.
Art. 20 Unbefristete Anstellung
Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
Art. 21 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:
die Dienstzugehörigkeit;
die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten;
die aktuelle Lohnklasse.
Vorzeitige Pensionierung von versetzungspflichtigen Angestellten und Rotationspersonal
Art. 22 Geltungsbereich
Artikel 34 BPV über die vorzeitige Pensionierung gilt auch für Angestellte, die nicht
mehr versetzungspflichtig sind, wenn zwischen ihrer Umteilung zum nicht versetzungspflichtigen Personal und ihrer vorzeitigen Pensionierung weniger als fünf Jahre liegen. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).
Art. 23 Indexierung der Einsatzorte
Die DRA bestimmt die bei der Zuteilung der Indexpunkte an die ausländischen Einsatzorte zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien und deren Gewichtung im Einvernehmen mit dem EFD.
Sie erhebt jährlich die Lebensbedingungen an den Einsatzorten und erstellt einen Index, in welchem die Lebensbedingungen in der Stadt Bern mit 100 Punkten den Referenzwert darstellen. Sie gibt den Index bekannt.
Sie setzt die Indexwerte auf den1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. In ausserordentlichen Fällen kann sie eine vorzeitige Anpassung vornehmen.
Art. 24 Gewichtung der Einsatzorte und der Aufenthaltsjahre
Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.
Als Aufenthaltsjahr zählt ein Aufenthalt von mindestens 270 Tagen pro Aufenthaltsjahr.
Art. 25 Anzahl Versetzungen
Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden nach der zehnten Zuweisung eines neuen Einsatzortes einmalig 50 Indexpunkte gutgeschrieben.
4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten
Art. 26 Grundsatz
(Art. 39 BPV)
Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe:
der Leistungsbeurteilung;
allfälliger Beförderungen.
Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.
Art. 27 Beförderungen
Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.
Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.
Eine Beförderung erfolgt frühestens nach:
zwei Lohnklassenjahren bei Beförderungen bis in die 20. Lohnklasse;
drei Lohnklassenjahren bei Beförderungen in die 22. oder eine höhere Lohnklasse.
Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.
In besonderen Fällen und nach Anhörung der zuständigen Beförderungskommission kann die Mindestdauer nach Absatz 3 Buchstabe b um höchstens ein Jahr unterschritten werden.
Art. 28 Lohnentwicklung
(Art. 39 BPV)
Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung auf Grund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes.
Angestellte, die inein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.
Art. 29 Anerkennungsprämien
(Art. 49 BPV)
Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht.
Eine Anerkennungsprämie ist bei Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes ausgeschlossen.
Art. 30 Beförderungsvoraussetzungen
Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.
Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund:
der Potenzialbeurteilung bis zur Lohnklasse 30;
der Leistungsbeurteilung;
anderer Beurteilungsgrundlagen wie Inspektionsberichte oder Eignungstests.
Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind. Es besteht auch, wenn solche Funktionen voraussichtlich in naher Zukunft an Angestellte in tieferen Lohnklassen übertragen werden müssen.
Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.
Art. 31 Beförderungsentscheid
Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.
Art. 32 Beförderungskommissionen
Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:
die Beförderungskommission I für die Angestellten des diplomatischen Dienstes sowie die Angestellten des konsularischen Dienstes, die in der 26. oder einer höheren Lohnklasse eingereiht sind;
die Beförderungskommission II für die übrigen Angestellten der Karrieredienste.
Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.
Art. 33 Lohnentwicklung bei Versetzungen
Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört.
Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.
Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3–5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen, der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes6 fällt mit der Versetzung auf eine neue Stelle weg.
Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten
Art. 34 Funktionsbewertung
(Art. 52 BPV)
Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind im Anhang 2 festgehalten.
Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für jedes der Funktionsbänder 3–6 des diplomatischen Dienstes ein Stellenkontingent fest.
Art. 35 Bewertungsstellen
(Art. 53 BPV) Bewertungsstellen für die Funktionen der Karrieredienste sind:
das EFD nach Artikel 53 BPV für die Funktionen der Lohnklassen 35–38;
das EDA im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionen der Lohnklassen 32–34;
die DRA für die Funktionen der Lohnklassen 1–31.
Zulagen zum Lohn für die im Ausland eingesetzten Angestellten
Art. 36
Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DRA auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.
Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach
Artikel 23 . Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 % sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 % ausgerichtet.
Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden.
4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte
Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall
Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:
100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
Art. 38 Weitere Leistungen
Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom6. Dezember 20016 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
Art. 39 Berufsunfälle
Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle:
durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr;
während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland;
während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt;
infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung.
Art. 40 Berufskrankheiten
Alseinem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten:
wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort;
während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland;
während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt.
Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.
5. Kapitel: Arbeitszeit Arbeitszeit an der Zentrale
Art. 41 Gleitende Arbeitszeit
An der Zentrale gilt in der Regel die gleitende Arbeitszeit.
Sofern es der Arbeitsanfall erfordert, können die Vorgesetzten an einzelnen Tagen eine Soll-Arbeitszeit anordnen.
Art. 42 Zeiterfassung
Die geleistete Arbeitszeit wird auf den von der DRA bezeichneten Datenträgern erfasst.
Art. 43 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
Bei gleitender Arbeitszeit sind die Zeiten von 9 Uhr bis 11 Uhr sowie von 14 Uhr bis 16 Uhr feste Arbeitszeiten.
Aus betrieblichen Gründen können der Direktor oder die Direktorin bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin für einzelne Bereiche, Personalgruppen oder Angestellte feste Arbeitszeiten anordnen.
Art. 44 Pikettdienst
(Art. 13 VBPV) Pikettdienst kann angeordnet werden durch den Direktor oder die Direktorin, den Generalsekretär oder die Generalsekretärin sowie durch den Sicherheitsbeauftragten oder die Sicherheitsbeauftragte.
Art. 45 Flexible Arbeitszeit
Die DRA ist zuständig für die Genehmigung der flexiblen Arbeitszeit.
Art. 46 Sabbatical für die versetzungspflichtigen Angestellten
(Art. 64 BPV und Art. 34 VBPV)
Ein Sabbatical (Auszeit) kann mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse vereinbart werden, wenn es einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
Wenn die Vertrauensarbeitszeit gilt, können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.
Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten
Art. 47 Wochenarbeitszeit
Die DRA legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des Indexes nach Artikel 23 fest.
Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt:
bei 100 bis 83 Indexpunkten: 2 Stunden;
bei 82 bis 63 Indexpunkten: 4 Stunden;
unter 63 Indexpunkten: 6 Stunden.
Die Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 2 BPV über die Ausgleichstage gelten sinngemäss.
Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen die festen Arbeits- und die Ansprechzeiten in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
Art. 49 Pikettdienst
(Art. 13 VBPV)
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA an.
Sie ordnen in Krisen- und Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbständig an und informieren die DRA umgehend.
Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung sicher.
Art. 50 Flexible Arbeitszeiten
(Art. 64 BPV und Art. 30–33 VBPV)
Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung gilt ab der 24. Lohnklasse die Vertrauensarbeitszeit.
Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit, Gruppenarbeitszeit und Telearbeit kommen nicht zur Anwendung.
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen genehmigen die flexiblen Arbeitszeiten im Einvernehmen mit der DRA.
Art. 51 Sabbatical
(Art. 64 BPV und Art. 34 VBPV)
Ein Sabbatical (Auszeit) kann vereinbart werden mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse oder mit tiefer eingereihten Angestellten, denen Führungsfunktionen übertragen sind und die Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach
Artikel 103 haben, sofern Vertrauensarbeitszeit gilt und die Auszeit einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.
In den Fällen nach Absatz 1 können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.
Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen. In besonderen Fällen kann die DRA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.
Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV7 bleiben vorbehalten.
Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.
Art. 52 Mehrarbeit und Überzeit
(Art. 65 BPV)
Überzeit liegt vor, wenn die nach Artikel 47 festgelegte Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte überschritten wird.
Mehrarbeit liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte mehr als die ihrem Anstellungsgrad entsprechende Wochenarbeitszeit, jedoch weniger als die Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte arbeiten.
Von Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich anerkannte Überzeit oder Mehrarbeit ist schriftlich zu erfassen und von den Vorgesetzten zu visieren.
Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit werden Mehrarbeit und Überzeit nicht erfasst.
Im Jahr einer Versetzung sind Überzeit und Mehrarbeit, die am alten Einsatzort entstanden sind, auszugleichen. Sie dürfen nicht auf den neuen Einsatzort übertragen werden.
Art. 53 Freie Tage
(Art. 66 BPV)
Die Angestellten haben Anspruch auf höchstens 68 Ruhetage. Als Ruhetage gelten der Sonntag bzw. der im Ausland ortsübliche, dem Sonntag gleichgestellte Wochentag sowie die allgemeinen Feiertage.
Die DRA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse:
den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen;
eine Anzahl von Feiertagen bis zum Maximum nach Absatz 1 bestimmen.
Ergeben sich nach Absatz 2 weniger als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ruhetage entsprechend erhöht.
Ergeben sich nach Absatz 2 mehr als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 BPV entsprechend gekürzt.
Können freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung.
6. Kapitel: Ferien und Urlaub
1. Abschnitt: Genehmigung
Art. 54 An der Zentrale
(Art. 67 und 68 BPV)
Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für den Generalsekretär und die Generalsekretärin und für die Direktoren und Direktorinnen;
der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Direktoren oder Direktorinnen für die ihnen direkt unterstellten Angestellten;
in den anderen Fällen die Vorgesetzten für die ihnen direkt unterstellten Angestellten.
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub richtet sich nach Artikel 9.
Art. 55 Im Ausland
(Art. 67 und 68 BPV)
Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
die DRA im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;
die Missionschefs und Missionschefinnen für die ihnen unterstellten Postenchefs und Postenchefinnen;
die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden.
Ferien versetzungspflichtiger Angestellter im Ausland
Art. 56 Anspruch
Die versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:
sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c. acht Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.
Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.
Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.
Art. 57 Bei Dienstreisen und länger dauernden Einsätzen im Ausland
Dauert eine Dienstreise oder ein Einsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.
Art. 58 Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien
Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.
Art. 59 Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst
Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militär- oder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt.
Urlaub versetzungspflichtiger Angestellter im Ausland
Art. 60
Den versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach
Artikel 40 Absatz 3 VBPV8 kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens
vier Tage verlängert werden.
7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an versetzungspflichtige Angestellte im Ausland
1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen
Art. 61 Begriff
(Art. 72 BPV)
Als Dienstreisen gelten:
die angeordneten oder bewilligten Reisen im Interesse des Departementes;
die Reisen der Missionschefs und Missionschefinnen an die Botschafterkonferenz von ihrem Ferienort in der Schweiz oder ab der Schweizergrenze.
Nicht als Dienstreisen gelten:
die Reisen bei länger dauernden Einsätzen;
die Versetzungsreisen;
die bezahlten Ferienreisen in die Schweiz;
die Besuchsreisen der Kinder;
die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschalentschädigung für Öffentlichkeitsarbeit ausgerichtet wird;
die Reisen bei Todesfällen;
die Reisen zwecks medizinischer Behandlung;
die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben;
die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
Art. 62 Anordnung und Bewilligung
(Art. 72 BPV) Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig:
der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen;
die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.
Art. 63 Vergütung von Bahnreisen im Ausland
Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die1. Klasse benützen.
Art. 64 Vergütung von Flugreisen im Ausland
Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV9 sinngemäss.
Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–i wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.
Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland
Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung zuständig.
Art. 66 Vergütung von Übernachtungen im Inland
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV; Art. 44 VBPV)
Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens 180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.
Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
Art. 67 Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV)
Die DRA setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.
Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.
Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.
Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung
Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben
(Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach den Artikeln 43–45 VBPV10 und nach Artikel 67 dieser Verordnung.
Art. 69 Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben
Angestellten des Departementes können die mit der Teilnahme am Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.
Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit länger dauernden Einsätzen im Ausland
Art. 70 Länger dauernde Einsätze
Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken.
Art. 71 Vergütung besonderer Auslagen bei länger dauernden Einsätzen im Ausland
(Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV)
Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–48 VBPV11 sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
DieLuftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet.
4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen
Art. 72
Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Diplomatischen Inspektorates oder des Konsular- und Finanzinspektorates zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.
Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–48 VBPV12 und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.
Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.
5. Abschnitt: Abgangsentschädigung für die Angestellten der DEZA
Art. 73
Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200013 können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:
sich mindestens 20 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 BPV befunden haben; oder
das 50. Altersjahr vollendet haben; oder
eine Berufstätigkeit bei der DEZA ausgeübt haben, nach der auf dem Arbeitsmarkt nur eine geringe Nachfrage besteht.
Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung bildet der Lohn Bern (ohne Auslandzulagen).
8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 74 Zulagen bei Militär- und Zivildienst
(Art. 81 ff. BPV)
Leisten Angestellte freiwilligen Militär- oder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.
Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militär- oder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.
Art. 75 Ortszuschlag
(Art. 43, 81 ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.
Art. 76 Teuerungsausgleich
(Art. 44, 81 ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.
Art. 77 Vergütung von Sonntagsarbeit
(Art. 45 BPV)
Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die:
am Sonntag oder am Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, geleistet wird;
an neun allgemeinen Feiertagen geleistet wird, welche von der DRA nach
Artikel 53 Absatz 2 bestimmt werden.
Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV14.
Art. 78 Leistungen bei Krankheit und Unfall
(Art. 81 ff. BPV)
Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.
Bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten kann die DRA die Leistungen nach den Artikeln 80–89 BPV ganz oder teilweise entziehen.
Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.
Art. 79 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung
(Art. 38, 81 ff. BPV)
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.
Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für:
die Nebenkosten während der Versetzung (Art. 90);
die Einrichtungs- und Ausrüstungskosten (Art. 90);
die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.);
die bezahlte Ferienreise (Art. 96 f.);
die bezahlten Kinderbesuchsreisen (Art. 98 f.);
die Miet- und Mietnebenkosten (Art. 100);
den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).
2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung
Art. 80 Anspruch
Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird versetzungspflichtigen Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.
Art. 81 Höhe
Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 572 Franken pro Jahr.
Art. 82 Alterszuschlag
Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht:
um 5 Prozent ab1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet
um 10 Prozent ab1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet
um 15 Prozent ab1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet
um 20 Prozent ab1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet
Art. 83 Kürzung
Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am1. Januar des Folgejahrs wirksam.
3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung
Art. 84 Höhe
Die Mobilitätsvergütung beträgt 5723 Franken pro Jahr.
Art. 85 Alterszuschlag
Die Mobilitätsvergütung wird erhöht:
um 5 Prozent ab1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet
um 10 Prozent ab1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet
um 15 Prozent ab1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet
um 20 Prozent ab1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet
Art. 86 Kürzung
Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am1. Januar des Folgejahrs wirksam.
4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz für die Haushaltführung
Art. 87 Anspruch
Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.
Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.
Art. 88 Höhe
Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6262 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
Art. 89 Kürzung
Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am1. Januar des Folgejahrs wirksam.
5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen
Art. 90 Reise- und Versetzungskosten
Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DRA bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:
der Reisekosten;
der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks;
der Kosten der Lagerung, Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise;
der Nebenkosten während der Versetzung;
der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.
Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.
Art. 92 Leermiete
Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bzw. bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet.
Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte
Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung aus achtenswerten Gründen gezwungen, ihre Begleitpersonen oder Kinder am bisherigen Einsatzort zurückzulassen oder an den neuen Einsatzort vorauszuschicken, so wird ihnen für höchstens ein Jahr ein Pauschalbeitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt.
6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
Art. 94 Bei Todesfällen
Den Angestellten werden für die Teilnahme an der Bestattung der Begleitperson, eines Kindes, eines Elternteils, eines Geschwisters, einer Schwägerin oder eines Schwagers, eines Schwiegerelternteils, einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet.
Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
Bei einer durch den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitpersonen oder Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.
Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.
Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.
Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.
7. Abschnitt: Vergütung von Ferienreisen
Art. 96 Anspruch
Die versetzungspflichtigen Angestellten haben pro Aufenthaltsjahr am Einsatzort im Ausland Anspruch auf Vergütung einer Ferienreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder.
Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert einem Jahr nach seiner Entstehung angetreten wird. Zwischen zwei bezahlten Ferienreisen müssen mindestens drei Monate liegen.
Bei Bezug einer bezahlten Ferienreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.
Die bezahlte Ferienreise kann mit Versetzungsreisen, Dienstreisen in die Schweiz und vom EDA bezahlten Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung kompensiert werden.
Art. 97 Pauschale
Der Anspruch auf Vergütung der Ferienreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
Die Pauschale ist:
ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen
Art. 98 Anspruch
Für Kinder der versetzungspflichtigen Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können die Kosten vergütet werden für:
jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.
Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil des Kindes an dessen Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise des Kindes entstanden wären.
Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.
Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.
Art. 99 Pauschale
Der Anspruch auf Vergütung der Kinderbesuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.
Die Pauschale ist:
ganz zurückzuerstatten, wenn die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des oder der Angestellten weniger als sechs Monate liegen.
9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete
Art. 100
Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Miet- und Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen.
Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt, und orientiert sich dabei an den von der DRA in der Regel jährlich festgesetzten Richtwerten.
Die DRA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen, wobei der Dienstweg einzuhalten ist.
Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den vom Bund übernommenen Anteil. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushalts in der Stadt Bern.
10. Abschnitt: Repräsentationsvergütung
Art. 101 Repräsentationsvergütung an Angestellte im Ausland
Den Angestellten werden die mit Zustimmung der Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen getätigten Auslagen für Repräsentationszwecke vergütet.
Umfang und Art der Repräsentationsaufgaben der Angestellten und ihrer Begleitpersonen werden in einer Vereinbarung zwischen den Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen und den Angestellten festgelegt.
Art. 102 Repräsentationsvergütung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV)
Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.
Die DRA bestimmt auf Vorschlag der Chefs und Chefinnen der Missionen, welchen Angestellten Repräsentationsaufgaben übertragen werden.
Sie legt die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.
11. Abschnitt: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
Art. 103 Anspruch
Angestellte, die Öffentlichkeitsarbeit zu leisten haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.
Art. 104 Reduzierte Pauschale
Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.
Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobebedarf sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.
Art. 105 Volle Pauschale
Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.
Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen), erhöhten Garderobebedarf, zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.
Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen
Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträge.
Sie weist den mit Öffentlichkeitsarbeit betrauten Angestellten auf Antrag der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen eine der dreizehn Funktionsstufen nach Anhang 4 zu.
Art. 107 Kürzung und Rückerstattung
Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Öffentlichkeitsarbeit nicht im Rahmen der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.
Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.
12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich
Art. 108 Allgemeines
Dem Kaufkraftausgleich unterliegen:
je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44–51 BPV;
80 Prozent der Leistungen nach den Artikeln 81 und 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.
Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.
Art. 109 Preiserhebung
Die DRA legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.
Art. 110 Indexierung
Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.
Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.
Art. 111 Änderungen
Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst:
bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quartals, in dem die Preiserhebung stattfand;
bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
Zwischen den periodischen Anpassungen wird der Kaufkraftausgleich durch Fortrechnung der Wechselkurse und der Preisentwicklung angepasst.
13. Abschnitt: Steuerfreiheit
Art. 112 Pauschale Berechnung
(Art. 84 BPV)
Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der versetzungspflichtigen Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.
Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:
allein stehende Angestellte ohne Kinder;
allein stehende Angestellte mit bis zu sechs Kindern;
verheiratete Angestellte ohne Kinder;
verheiratete Angestellte mit bis zu sechs Kindern.
Gehört die Begleitperson des oder der Angestellten zum im Ausland eingesetzten Personal, so wird der Minderkostenabzug auf Grund des Haushalteinkommens festgelegt und anteilsmässig nach Beschäftigungsgrad und Höhe des Einkommens in Abzug gebracht.
Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.
Art. 113 Individuelle Berechnung
(Art. 84 BPV)
Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 4 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.
Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).
14. Abschnitt: Darlehen
Art. 114 Gewährung
(Art. 85 BPV)
Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den versetzungspflichtigen Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:
Einrichtung und Ausrüstung;
Mietzinsdepots;
Instandstellungsarbeiten;
den Kauf eines Personenwagens.
Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.
Art. 115 Rückzahlung
(Art. 85 BPV)
Die Darlehen sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.
Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.
Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird die Restschuld sofort nach Rückzahlung des Depots inkl. allfälliger Zinsen fällig.
Im Todesfall kann die DRA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.
9. Kapitel: Begleitpersonen
1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft
Art. 116
Versetzungspflichtige Angestellte und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen geben der DRA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen ihrer Lebenspartnerschaft bestätigen.
2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag
Art. 117 Anspruch
Die versetzungspflichtigen Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.
Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA mitgeteilt
Der Anspruch fällt dahin, wenn die Begleitperson auf Grund eines Anstellungsverhältnisses mit dem Bund einen eigenen Anspruch auf Vergütungen geltend machen kann.
Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltsführung nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.
Art. 118 Beendigung des Anspruchs
Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats, welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der Begleitperson folgt.
Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und Mobilitätsvergütung
(Art. 81, 114 Abs. 3 BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienz- und zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den versetzungspflichtigen Angestellten entrichteten Inkonvenienz- bzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.
Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung beträgt 8975 Franken pro Jahr.
Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.
Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit
(Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV)
Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an der Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.
Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.
Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107.
Art. 122 Leistungen bei Krankheit
(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV)
Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.
Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.
3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge
Art. 123 Voraussetzungen
Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:
der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungs- oder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde;
der Vorsorgevertrag eine Spar- und Risikokomponente bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall mit einer Jahresrente von mindestens 12 000 Franken enthält und diese Risiken nicht durch eine andere Versicherung abgedeckt sind;
der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält;
die Auszahlung des angesparten Kapitals oder des Rückkaufswerts (Freizügigkeitsfall) vor Eintritt eines Vorsorgefalles an eine der staatlichen Aufsicht unterstellte Vorsorgeträgerin im In- oder Ausland erfolgt.
Art. 124 Betrag der Beteiligung
Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 16 800 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 6600 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.
Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 44 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.
Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 16 800 und 44 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.
Art. 125 Beendigung der Beteiligung
Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn:
der oder die Angestellte aus dem Karrieredienst ausscheidet;
der oder die Angestellte aus dem EDA ausscheidet;
die Begleitperson das ordentliche Pensionsalter erreicht.
4. Abschnitt: Ersatz von Schäden
Art. 126
Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach
Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.
10. Kapitel: Kinder Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung
Art. 127
Den versetzungspflichtigen Angestellten wird für ihre Kinder ein Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung von 1252 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.
Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.
2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten
Art. 128 Allgemeines
Das EDA gewährt den versetzungspflichtigen Angestellten Beiträge an:
die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung;
die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Lehre aufbauenden Berufsausbildung;
die Mehrkosten, die durch die Trennung von der Familie auf Grund der Ausbildung entstehen.
Die DRA setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.
Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten
Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das4. Altersjahr vollendet, gewährt.
Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.
Art. 130 Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung in die Schweiz
Werden versetzungspflichtige Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.
3. Abschnitt: Ersatz von Schäden
Art. 131
Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.
11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 132 Versetzungspflicht
(Art. 25 Abs. 4 BPV)
Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.
Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen andern Einsatzort verlangen.
Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit:
weniger als 45 Indexpunkten: 2 Jahre;
weniger als 60 Indexpunkten: 3 Jahre;
weniger als 65 Indexpunkten: 4 Jahre.
Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.
Art. 133 Verhalten am Einsatzort
Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.
Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.
Art. 134 Vorrechte und Immunitäten
Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.
Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.
Art. 135 Bezug von Ferien und Überzeit
Die Angestellten können durch die DRA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:
bei Dienstreisen;
bei Versetzungsreisen, die über die Schweiz führen;
bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung.
Die Überzeit kann erst kompensiert werden, wenn die jährlichen Ferien bezogen sind.
Art. 136 Dienstwohnung
Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.
Art. 137 Privatwohnung
Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der Angestellten nicht entspricht.
Art. 138 Lohneinwechslungen
Die DRA kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.
Die Angestellten haben die Lohneinwechslungen zu den von der Auslandvertretung an die DRA gemeldeten Wechselkursen zu tätigen.
Art. 139 Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält
Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomaten- oder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DRA einholen.
2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen
Art. 140 Personendaten der Angestellten
Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden.
Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes.
Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.
Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen
Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.
Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.
Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.
Art. 142 Meldepflicht
(Art. 95 BPV) Die Angestellten melden:
die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw. die Tätigkeit des EDA betreffen;
das Verlassen des Aufenthaltsstaates.
Art. 143 Annahme von Geschenken
(Art. 93 BPV) Die Angestellten melden Geschenke im Gegenwert von über 200 Franken oder sonstige Vorteile, die sie im Rahmen ihrer Funktion für sich oder die ihrem Haushalt angehörenden Personen erhalten haben, der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden
Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen.
Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Art. 145 Nebenbeschäftigung
Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.
Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson
Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.
Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.
Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft
Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.
Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.
Art. 148 Zeugnispflicht
(Art. 94 BPV) Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.
12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden
1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen
Art. 149
Die Versetzungsentscheide nach Artikel 112 Absatz 3 BPV können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.
Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.
Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.
2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung
Art. 150 Differenzbereinigung
Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach
Artikel 6 VBPV15 an die nächsthöhere vorgesetzte Person.
Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:
die zuständige Politische Abteilung für die Beurteilung des Personals des diplomatischen Dienstes sowie der Chefs und Chefinnen der konsularischen Vertretungen;
die DEZA für das ihr unterstehende Personal;
die DRA für das übrige im Ausland eingesetzte Personal.
Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.
Art. 151 Überprüfung der Differenzbereinigung
Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV16 erfolgt:
durch den Personalchef oder die Personalchefin der DEZA für das dieser unterstehende Personal;
durch den Chef oder die Chefin der DRA für die Missionschefs und Missionschefinnen;
durch den Personalchef oder die Personalchefin der DRA für das übrige Personal.
3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten
Art. 152 Verweigerung einer Beförderung
Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.
Art. 153 Mitteilung der Gründe
Die Mitteilung der Gründe erfolgt:
für die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BPV durch eine schriftliche Mitteilung des EDA
für die übrigen Angestellten durch eine Verfügung der DRA.
Art. 154 Beschwerderecht
Die Verfügung nach Artikel 153 Buchstabe b unterliegt der internen Beschwerde nach Artikel 155. Die Beschwerdeschrift hat die Gründe zu enthalten, die aus der Sicht der betroffenen Angestellten für eine Beförderung in ihrem Fall sprechen.
Das EDA entscheidet nach Kenntnisnahme der Empfehlung der zuständigen Beförderungskommission, welche durch die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Beschwerdeinstruktion zur Vernehmlassung aufgefordert wird.
4. Abschnitt: Interne Beschwerde
Art. 155
Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200017 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.
Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Weisungen
Art. 156 Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA)
Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen:
Personalbeurteilung (Art.10 ff.);
Zulassungswettbewerb (Art.16 ff.);
Indexierung der Einsatzorte (Art. 23);
Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36);
Gleitende Arbeitszeit (Art. 41 und 43);
Wochenarbeitszeit (Art. 47);
Pikettdienst (Art. 44 und 49);
Ferien und Urlaub (Art. 54 ff.);
Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2);
Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67);
Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69);
Vergütung bei länger dauernden Einsätzen im Ausland und bei Inspektionsreisen (Art. 70 ff.);
Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militär- und Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);
Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.);
Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung und bei Kinderbesuchsreisen (Art. 94 ff.);
Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100);
Repräsentationsvergütung (Art. 101 ff.);
Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 103 ff.);
Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.);
Individuelle Berechnung des Minderkostenabzugs wegen Steuerfreiheit (Art. 113);
Darlehen (Art. 114 ff.);
Beiteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.);
Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.);
Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen (Art. 136).
2. Abschnitt: Aufhebung und Aenderung bisherigen Rechts
Art. 157
Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben:
das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 200118;
das Vollzugsreglement II vom6. April 197618;
das Vollzugsreglement V vom1. Januar 200218;
das Vollzugsreglement VII vom1. Januar 200218.
In der AS nicht veröffentlicht.
Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert:
a. das Vollzugsreglement III vom1. April 199719
Art. 1, 4–8 und 9
Aufgehoben
b. das Vollzugsreglement IV vom1. Januar 200219
Art. 10 .1 Abs. 3
Aufgehoben
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 158 Anrechnung von Einsatzorten bei vorzeitiger Pensionierung
(Art. 24)
Die vor dem1. Januar 2002 an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen verbrachten Aufenthaltsjahre werden bei vorzeitiger Pensionierung angerechnet.
Die Anrechnung der Einsatzorte vor 1998 und von 1998–2001 erfolgt auf Grund der im Anhang 1 enthaltenen Punktetabellen.
Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
(Art. 33)
Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.
Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.
Art. 160 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung im Ausland
(Art. 79)
Die Leistungen des Arbeitgebers an die vor dem1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zur nächsten Versetzung nach dem bisherigen Recht.
Die Beiträge des Arbeitgebers an die Miet- und Mietnebenkosten der vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zum nächsten Wohnungswechsel nach dem bisherigen Recht.
In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 161 Berücksichtigung der Steuerfreiheit für allein stehende Angestellte mit Kindern
(Art. 112 Abs. 2) Bei den vor dem1. Januar 2002 ins Ausland versetzten allein stehenden Angestellten mit Kindern wird der Minderkostenabzug wegen Steuerfreiheit bis zur nächsten Versetzung in die Schweiz nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d berechnet.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 162
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 am1. Oktober 2002 in Kraft.
Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom1. Januar 2002 treten am1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Joseph Deiss Anhänge Anhang 1: Vorzeitige Pensionierung: Gewichtung der Aufenthaltsjahre (Art. 24) und Anrechnung früherer Einsatzorte (Art. 158) Anhang 2: Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten (Art. 27 und 34) Anhang 3: Bezahlter Urlaub im Ausland (Art. 60) Anhang 4: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit (Art. 106 und 121) Anhang 5: Kaufkraftausgleich (Art. 110)
Anhang 1
(Art. 24 und 158) Vorzeitige Pensionierung: Gewichtung der Aufenthaltsjahre und Anrechnung früherer Einsatzorte
Teil 1 Gewichtung der Aufenthaltsjahre
1. 12 gewichtete Aufenthaltsjahre ergeben den maximalen Vorbezugsanspruch von 36 Monaten. 2. Als Grenzwerte werden die nachfolgenden Punkteziffern bezeichnet: Punktezahl Bezeichnung Grenzwert
Punkte Stadt Bern
Punkte Schwierige Lebensbedingungen
Punkte Sehr schwierige Lebensbedingungen 3. Zur Berechnung der12 gewichteten Jahre wird die Punktedifferenz zwischen den Grenzwerten «sehr schwierige Lebensbedingungen» (62 Punkte) und «Stadt Bern» (95 Punkte ) ermittelt (33 Punkte) und mit12 (= Jahre) multipliziert. Das Ergebnis von 396 Punkten entspricht12 gewichteten Aufenthaltsjahren. 4. Erworbene Indexpunkte zwischen 198 und 396 Punkten ergeben einen Vorbezugsanspruch gemäss nachfolgender Tabelle: Anzahl Indexpunkte Pensionierungsvorbezugsanpruch 396 und mehr 36 Monate 380–395 35 Monate 369–379 34 Monate 358–368 33 Monate 347–357 32 Monate 336–346 31 Monate 325–335 30 Monate 314–324 29 Monate 303–313 28 Monate 292–302 27 Monate 281–291 26 Monate 270–280 25 Monate 259–269 24 Monate 248–258 23 Monate 237–247 22 Monate 226–236 21 Monate 215–225 20 Monate 204–214 19 Monate 198–203 18 Monate
Teil 2 Anrechnung der Einsatzorte vor 1998
Indexpunkte für Einsätze vor dem1. Januar 1998
95 95 74 70 63 56 47 Normale Lebensbedingungen Schwierige Lebensbedingungen Sehr schwierige Lebensbedingungen Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 Zone 6 Zone 7 Zone 9 Annecy Amsterdam Athen Ankara Algier Abidjan Addis Abeba Almaty Besançon Antwerpen Atlanta Belgrad Amman Abu Dhabi Akkra Bagdad Bonn Bordeaux Barcelona Berlin DDR Brasilia Antananarivo Bangkok Bamako Bregenz Berlin Boston Budapest Bukarest Asuncion Bejing Conakry Dijon Brüssel Canberra Casablanca Dakar Beirut Colombo Dar es Sal. Düsseldorf Den Haag Chicago Curitiba Damaskus Buenos Aires Djeddah Dhaka Florenz Hamburg Dresden Istanbul Harare Caracas Havanna Hanoi Frankfurt Hannover Dublin Kapstadt Johannesb. Cotonou Jakarta Khartoum Freiburg Le Havre Helsinki Prag Kathmandu Dubai Kairo Kinshasa Genua Lille Houston Pretoria Kigali Guatemala Kuweit Lagos Köln Neapel Kopenhagen Rabat Quito Hongkong Kyiv Luanda Luxemburg Rom Las Palmas Sofia San José Islamabad La Paz Maputo Lyon Rotterdam Lissabon Tunis Santiago Karachi Lima Mumbai Mailand Wien London Warschau Tegucigalpa Kingston Manila N’Djaména Marseille Madrid Windhoek Tel-Aviv Kuala L. Mexico Niamey Mülhausen Malaga Zagreb Lomé Monrovia Ouagadougou München Manchester Managua New Delhi Sarajewo Nizza Melbourne Moskau Panmunjon Taschkent Strassburg Montevideo Nairobi Riad Teheran Stuttgart Montréal Panama Rio de Jan. Tirana Turin New Orleans Port-au-Pr. San Salvador Venedig New York Recife Santa Fe de B. Nikosia Riga Sao Paulo Osaka Rosario Seoul Oslo Saigon Shanghai Ottawa Salvador de B. Taipeh
95 95 74 70 63 56 47 Normale Lebensbedingungen Schwierige Lebensbedingungen Sehr schwierige Lebensbedingungen Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 Zone 6 Zone 7 Zone 9 Palma de M. Singapur Tripolis Paris Skopje San Francisco Sto Domingo Stockholm Yaoundé Sydney Tokio Toronto Vancouver Washington Wellington Winnipeg
Teil 3 Anrechnung Einsatzorte von 1998–2001
Indexpunkte für Einsätze zwischen 1998 und 2001 Sehr schwierige Lebensbedingungen Abidjan 61 60 60 57 Abuja 0 0 0 42 Addis Abeba 43 42 40 43 Akkra 56 65 64 57 Algier 43 43 46 50 Almaty 46 44 42 43 Antananarivo 42 41 41 42 Bagdad 0 0 0 30 Beijing 61 60 59 60 Beirut 54 54 56 57 Belgrad 54 34 39 43 Bombay 69 55 53 55 Dakar 62 60 60 59 Damaskus 55 54 53 54 Dar es Salaam 44 41 41 44 Dhaka 60 46 43 42 Djeddah 53 56 55 54 Guatemala 58 57 58 60 Hanoi 54 49 48 52 Havanna 43 44 45 47 Islamabad 63 62 59 60 Jakarta 65 59 56 59 Karachi 60 58 52 54 Khartoum 33 33 32 31 Kinshasa 36 43 36 37 Kuwait 55 62 64 59 Kyiv 53 57 57 58 La Paz 62 62 60 62 Lagos 44 41 39 42 Maputo 39 39 40 39 Mexico 71 68 59 59 Moskau 50 54 54 56 Nairobi 71 64 63 59 New Delhi 64 46 46 49 Port-au-Prince 40 46 44 44 Pristina 31 31 31 34 Riad 52 55 55 54 Sarajevo 36 43 46 50 Shanghai 62 60 60 61 Skopje 58 57 57 59 St. Petersburg 52 52 55 56 Sehr schwierige Lebensbedingungen Taschkent 45 44 43 43 Teheran 51 55 49 48 Tiflis 0 0 0 32 Tirana 53 52 52 53 Tripolis 40 39 45 46 Yaoundé 54 48 48 48 Schwierige Lebensbedingungen Abu Dhabi 64 71 70 71 Amman 65 65 67 68 Ankara 80 80 77 75 Asuncion 72 72 71 71 Athen 85 80 77 77 Bangkok 66 67 66 67 Brasilia 73 73 73 72 Bratislava 73 72 73 75 Bukarest 67 68 71 69 Caracas 69 66 66 65 Colombo 72 71 68 68 Dubai 64 72 71 73 Harare 73 73 71 69 Istanbul 80 80 77 76 Jerusalem East 75 75 75 72 Johannesburg 79 80 78 80 Kairo 66 70 69 70 Kapstadt 82 83 80 80 Kingston 62 62 63 63 Kuala Lumpur 83 80 76 80 Lima 62 67 67 69 Manila 76 74 70 70 Nicosia 83 81 80 79 Panmunjom 69 69 66 66 Pretoria 79 80 78 80 Quito 71 70 66 68 Rabat 69 69 69 71 Riga 62 76 78 76 Rio de Janeiro 70 71 70 71 San José 72 73 73 72 Santa Fé de Bogota 63 66 64 63 Santiago de Chile 72 72 72 74 Santo Domingo 59 68 68 67 Schwierige Lebensbedingungen Sao Paulo 72 73 71 71 Seoul 76 76 72 72 Sofia 71 72 72 71 Taipeh 78 77 74 75 Tel-Aviv 79 82 80 79 Tunis 78 78 76 77 Warschau 78 80 80 79 Zagreb 67 68 70 71 Normale Lebensbedingungen Amsterdam 99 100 98 99 Atlanta 96 96 94 93 Barcelona 91 92 90 93 Berlin 95 96 97 98 Bonn 97 98 95 97 Bordeaux 96 98 97 97 Boston 92 93 92 93 Brüssel 99 100 98 99 Budapest 82 85 87 88 Buenos Aires 84 85 83 83 Canberra 94 94 93 92 Chicago 92 91 90 92 Den Haag 99 100 98 99 Dresden 95 96 86 89 Dublin 95 95 96 96 Düsseldorf 99 99 98 99 Frankfurt a.M.
97 98 98 100 Genua 92 91 91 92 Hamburg 98 98 97 97 Helsinki 99 99 98 99 Hong Kong 83 84 83 84 Houston 90 89 87 88 Kopenhagen 100 100 100 100 Las Palmas G.C. 91 92 90 94 Lissabon 90 91 90 91 Ljubljana 0 0 0 81 London 94 95 94 94 Los Angeles 89 88 87 90 Luxemburg 99 99 98 99 Lyon 96 98 97 97 Madrid 93 93 94 94 Normale Lebensbedingungen Mailand 92 91 91 92 Manchester 91 92 91 93 Marseille 96 98 97 97 Melbourne 94 95 93 93 Montevideo 84 85 85 85 Montreal 96 96 95 96 Mülhausen 96 98 97 97 München 99 100 99 100 Neapel 89 90 88 87 New York 92 92 90 91 Osaka 89 88 87 88 Oslo 98 99 98 99 Ottawa 96 96 95 96 Paris 97 98 97 97 Prag 82 84 84 85 Rom 89 90 88 89 San Francisco 92 91 91 93 Singapur 94 94 93 94 Stockholm 97 98 97 99 Strassburg 96 98 97 97 Stuttgart 99 100 99 100 Sydney 94 94 93 94 Tokio 90 90 89 90 Toronto 98 98 95 95 Vancouver 98 98 97 99 Venedig 92 91 91 92 Washington 94 94 92 93 Wellington 93 92 91 92 Wien 100 100 99 100
Anhang 2
(Art. 27 und 34) Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung in den Karrierediensten A Diplomatischer Dienst A1 Funktionsband 1 Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum diplomatischen Dienst: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei einer Vertretung bzw. im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale.
A1.1 Dritte/r Botschaftssekretär/in 20. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die den für den diplomatischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind.
A1.2 Zweite/r Botschaftssekretär/in 22. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, die nach einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und acht Monaten in der 20. Lohnklasse Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung selbständig und effizient erfüllen.
A1.3 Erste/r Botschaftssekretär/in 24. Lohnklasse in der 22. Lohnklasse umfassende Berufserfahrung erworben haben und mit der selbständigen Erfüllung anspruchsvoller Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung betraut sind.
A2 Funktionsband 2 Mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei einer Vertretung bzw. im Bereich des Managements diplomatischer Ressourcen an der Zentrale; Hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei multilateralen Vertretungen.
A2.1 Botschaftsrat/-rätin 26. Lohnklasse Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse Aufgaben mit mittlerer Führungsverantwortung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung übertragen sind, oder die in gewissen Fällen dank ihrer spezialisierten Kenntnisse auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung erfüllen. Darunter fallen namentlich Angestellte, die: Chefs einer Mission ausüben – einer gewichtigen Organisationseinheit mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben einer Mission vorstehen – selbständig hoch qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung an multilateralen Vertretungen oder an der Zentrale wahrnehmen – die Leitung einer mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale wahrnehmen Chefs einer gewichtigen mit diplomatischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder einer gleichwertigen Organisationseinheit an der Zentrale ausüben – in besonderen Fällen die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Chefin oder des Chefs einer konsularischen Vertretung ausüben.
A2.2 Botschaftsrat/-rätin 28. Lohnklasse in der 26. Lohnklasse: – sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer A2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben – in besonderen Fällen die Leitung einer konsularischen Vertretung oder die interimistische Leitung einer Mission, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert, innehaben.
A2.3 Botschaftsrat/-rätin 30. Lohnklasse in der 28. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz in der Regel als Anwärter für höhere Führungsfunktionen angesehen werden.
A2.4 Botschaftsrat/-rätin 30. Lohnklasse mit Funktionszulage in der 30. Lohnklasse hinsichtlich Persönlichkeit, beruflicher Kenntnisse und Erfahrung sowie Sozial- und Führungskompetenz als Anwärter für höhere Führungsfunktionen angesehen werden und die als erste Mitarbeitende auf einer der folgenden Missionen eingesetzt sind: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO, London, Moskau, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington, Wien (bil.).
A3 Funktionsband 3 Leitung kleinerer diplomatischer Vertretungen bzw. höhere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung oder des Ressourcenmanagements an der Zentrale.
Vizedirektor/in Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 30. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist:
– Leitung einer der folgenden Missionen: Abu Dhabi, Bratislava, Hong Kong GK, Kuwait, Ljubljana, Montevideo, Paris UNESCO, Pristina, Tripolis, Wellington. – Funktionen an der Zentrale: Vizedirektor/in DRA, Vizedirektor/in DV.
A4 Funktionsband 4 Leitung kleinerer diplomatischer Vertretungen mit zahlreichen Seitenakkreditierungen oder mit ausgeprägten, für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben bzw. höhere Führungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung und des Ressourcenmanagement an der Zentrale.
Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 32. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Abuja, Addis Abeba, Akkra, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Colombo, Dakar, Damaskus, Dar es Salaam, Dublin, Guatemala, Hanoi, Harare, Havanna, Kinshasa, Kuala Lumpur, Lima, Luxemburg, Manila, Maputo, Quito, Rabat, Riga, San José, Santiago, Sarajevo, Singapur, Skopje, Taschkent, Tiflis, Tirana, Tunis, Zagreb. – Funktionen an der Zentrale: Stellvertretende/r Direktor/in DRA, Stellvertretende/r Direktor/in DV, Chef/in Protokoll, Chef/in ZAPS, Botschafter/in Konfliktbearbeitung, Chef/in PRS, Chef/in ZISP, Genf Abrüstung, Genf Zentrum für Sicherheitspolitik, Stellvertretende/r Generalsekretär/in.
A5 Funktionsband 5 Leitung grosser diplomatischer Vertretungen mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern bzw. höchste Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung oder des Ressourcenmanagements an der Zentrale.
Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 33. Lohnklasse eine der folgenden Kaderfunktionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Abidjan, Ankara, Athen, Bangkok, Belgrad, Brasilia, Brüssel (bil./NATO), Budapest, Buenos Aires, Bukarest, Canberra, Caracas, Den Haag, Helsinki, Islamabad, Jakarta, Kairo, Kyiv, Kopenhagen, Lissabon, Madrid, Mexico, Nairobi (bil./UNO), New Delhi, New York GK, Oslo, Ottawa, Paris OECD, Prag, Pretoria, Riad, Seoul, Sofia, Stockholm, Strassburg ER, Teheran, Tel Aviv, Warschau, Wien (OSZE/UNO). – Funktionen an der Zentrale: Chef/in PA I; Chef/in PA II Afrika, Chef/in PA II Amerika, Chef/in PA II Asien, Chef/in PA III, Chef/in PA IV, Chef/in PA V, Chef/in PA VI, Chef/in Dipl. Inspektorat.
A6 Funktionsband 6 Leitung von diplomatischen Grösstvertretungen mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern.
mit Funktionszulage Angestellte des diplomatischen Dienstes, denen nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 34. Lohnklasse die Leitung einer der folgenden Missionen übertragen ist: – Leitung einer der folgenden Missionen: Beijing, Berlin, Brüssel Mission, Genf Mission UNO, London, Moskau, New York UNO, Paris, Rom, Tokio, Washington, Wien (bil.). – Funktionen an der Zentrale: Chef/in IB.
B Konsularischer Dienst B1 Funktionsband 1 Nach Bestehen des Zulassungswettbewerbs zum konsularischen Dienst: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration sowie stellvertretende Betriebsführung.
Angestellte des konsularischen Dienstes, die den für den konsularischen Dienst vorgesehenen Zulassungswettbewerb erfolgreich bestanden haben und denen erstmals der Ausbildung entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration übertragen sind.
Angestellte des konsularischen Dienstes, die sich nach einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und drei Monaten in der12. Lohnklasse vertiefte Kenntnisse im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration angeeignet haben und die entsprechende Sachbearbeitungsaufgaben selbständig erfüllen.
Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der14. Lohnklasse, denen ein breites Spektrum von Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration übertragen ist, die sie selbständig erfüllen.
Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der16. Lohnklasse, die: – sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B1.3 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben – die stellvertretende Leitung einer Kanzlei oder die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstzweiges einer grossen Kanzlei innehaben.
Angestellte des konsularischen Dienstes mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die: – sich bei der selbständigen Erfüllung eines breiten Spektrums von anspruchsvollen Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und der Administration durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben – sich bei der stellvertretenden Leitung einer Kanzlei oder bei der Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstzweiges einer grossen Kanzlei vollumfänglich bewährt haben.
B2 Funktionsband 2 Betriebsführung an einer Vertretung bzw. Verwaltungsführung an der Zentrale;
In besonderen Fällen: Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei Vertretungen.
Angestellte des konsularischen Dienstes nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der 18. Lohnklasse, die erstmals: – die Leitung einer Kanzlei innehaben – die stellvertretende Leitung einer grossen Kanzlei oder die Leitung eines wichtigen konsularischen Dienstzweiges einer Grösstkanzlei wahrnehmen – an der Zentrale die Leitung eines Verwaltungsdienstes oder die stellvertretende Leitung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes innehaben gemäss Ziffer A1.1 erfüllen.
der 20. Lohnklasse, die: – bei der Erfüllung von Aufgaben der Betriebs- bzw. Verwaltungsführung nach Ziffer B2.1 erweiterte Erfahrungen erworben haben gemäss Ziffer A1.2 erfüllen.
der 22. Lohnklasse, die: – sich bei der Erfüllung von Aufgaben der Betriebs- bzw. Verwaltungsführung nach Ziffer B2.1 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben gemäss Ziffer A1.3 erfüllen.
B3 Funktionsband 3 Leitung einer konsularischen Vertretung sowie mittlere Führungsaufgaben im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet bei einer Vertretung; Betriebsführung an Gross- und Grösstvertretungen bzw. höhere Führungsaufgaben im Bereich des Ressourcenmanagements an der Zentrale; In besonderen Fällen: Hochqualifizierte Sachbearbeitung im Bereich der diplomatischen Interessenwahrung auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder anderem Gebiet an der Zentrale oder bei multilateralen Vertretungen.
Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 24. Lohnklasse: Chefs einer konsularischen Vertretung ausüben – mit der Leitung einer grossen Kanzlei betraut sind – die stellvertretende Leitung einer Grösstkanzlei innehaben – an der Zentrale die Leitung einer mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion, die stellvertretende Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion oder die Leitung eines gewichtigen Verwaltungsdienstes innehaben – sich über die allgemeine Eignung für die Interessenwahrung ausgewiesen haben und Aufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.1 an Vertretungen erfüllen.
Konsul/in Angestellte des konsularischen Dienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 26. Lohnklasse: – die Leitung einer konsularischen Vertretung oder die interimistische Leitung einer Mission, deren Chefin oder Chef in einem Drittland residiert, innehaben – mit der Leitung einer Grösstkanzlei betraut sind – an der Zentrale die Leitung einer Verwaltungsabteilung der DRA oder die Leitung einer gewichtigen mit konsularischen Interessenwahrungsaufgaben betrauten Sektion innehaben – diplomatische Interessenwahrungsaufgaben wie Angestellte gemäss Ziffer A2.1 an Vertretungen erfüllen und sich dabei durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
Konsul/in der 28. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer B3.2 durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein vollumfänglich bewährt haben.
C Sekretariats- und Fachdienst20 C1 Funktionsstufe 1 Sekretariats- und einfache Kanzleiaufgaben.
(Das EDA stellt keine neuen Sekretariatsmitarbeitenden in den Karrierediensten mehr an.) Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach einer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der5. Lohnklasse erweiterte Berufskenntnisse und Erfahrung im Bereich des Sekretariatswesens erworben haben, und denen ihrer Ausbildung entsprechende Sekretariatsaufgaben übertragen sind.
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die sich nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der7. Lohnklasse umfassende Kenntnisse des Sekretariatswesens angeeignet haben und selbständig arbeiten.
Tätigkeit in der10. Lohnklasse auch anspruchsvollere Sekretariatsaufgaben zur
Das EDA stellt keine neuen Sekretariats- und Fachdienstmitarbeitende in den Karrierediensten mehr an.
selbständigen Erledigung übertragen erhalten und die allenfalls auch einfache Kanzleiarbeiten ausführen.
in der12. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C1.4 C2 Funktionsstufe 2 Unterstützungsaufgaben für die Sachbearbeitung im Bereich der Interessenwahrung oder der anspruchsvolleren Kanzleiarbeit.
Tätigkeit in der12. oder 13. Lohnklasse anspruchsvolle Sekretariatsarbeit für Missions- bzw. Postenchefs oder -chefinnen oder für Inhaber/innen vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen, oder unter der Anleitung von Vorgesetzten bei einfachen Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder wichtigen Kanzleiarbeiten mitwirken.
in der14. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C2.1 Tätigkeit in der14. oder 15. Lohnklasse anspruchsvolle Sekretariatsarbeit für Missionschefs oder -chefinnen von Gross- und Grösstvertretungen oder für Inhaber/innen vergleichbarer Funktionen an der Zentrale selbständig erledigen, oder unter der Anleitung von Vorgesetzten bei wichtigen Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder anspruchsvollen Kanzleiarbeiten mitwirken.
in der16. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C2.3 C3 Funktionsstufe 3 Selbständige Betreuung von Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder der anspruchsvollen Kanzleiarbeit.
(Das EDA befördert keine Angehörigen der Karrierdienste mehr von Funktionen des Sekretariatsdienste in solche des Fachdienstes.) in der 18. Lohnklasse, die sich bei der selbständigen Erfüllung von einfachen Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder wichtigen Kanzleiarbeiten durch Effizienz, Initiative, Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein Tätigkeit in der 18. oder 19. Lohnklasse selbständig wichtige Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung oder anspruchsvolle Kanzleiarbeiten wahrnehmen.
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.3 Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 20. oder 21. Lohnklasse selbständig anspruchsvolle Sachbearbeitungsaufgaben im Bereich der Interessenwahrung wahrnehmen.
Angestellte des Sekretariats- und Fachdienstes mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in der 22. Lohnklasse, die sich bei der Erfüllung von Aufgaben nach Ziffer C3.5
Anhang 3
(Art. 60) Bezahlter Urlaub im Ausland Grund Detail Anspruch Bemerkungen Todesfälle Tod des Ehegatten oder der 3 Tage Für Angestellte mit Dienstort Ehegattin, des Lebenspartners im Ausland kann der Urlaub in oder der Lebenspartnerin, eines begründeten Fällen um höch- Elternteils oder eines Kindes stens 2 Tage verlängert werden. Plötzliche Für die Pflege von unerwartet bis 2 Tage Für Angestellte mit Dienstort und schwere schwer erkrankten oder von pro Ereignis im Ausland kann der Urlaub in Erkrankung verunfallten Familienmitglie- begründeten Fällen um höchvon Famili- dern stens 4 Tage verlängert werden. enmitgliedern bzw. Begleitpersonen Alleinerzie- Erledigung unaufschiebbarer bis 5 Tage pro . hende Eltern- Angelegenheiten (z.B. Beglei- Kalenderjahr teile mit tung der Kinder zu Arztbesu- Dienstort im chen, für Schulbesuche usw.) Ausland Umzug mit Ordnen der persönlichen 2 Tage Wechsel des Angelegenheiten und Dienstortes Vorbereitung der Abreise an im gleichen den neuen Dienstort Land (Versetzung in der Schweiz und im Ausland) Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage Besichtigung einer zugewiese- bis 1 Tag nen Dienstwohnung Einzug in eine möblierte 1 Tag Wohnung oder ein möbliertes Zimmer nach erfolgter Versetzung Einzug in eine unmöblierte 2 Tage Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, sofern der Umzug innert zwei Jahren erfolgt Umzug bei Ordnen der persönlichen bis 3 Tage einer Verset- Angelegenheiten und zung in ein Vorbereitung der Abreise anderes Land Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage Besichtigung einer zugewiese- bis 1 Tag nen Dienstwohnung Einzug in eine möblierte 1 Tag Wohnung oder ein möbliertes Zimmer Grund Detail Anspruch Bemerkungen Einzug in eine unmöblierte 3 Tage Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer Ein- und Auslagerung des bis 2 Tage Umzugsgutes in der Schweiz Teilnahme an Teilnahme an Zulassungswett- für die Dauer Für Angestellte mit Dienstort Zulassungs- bewerben des Zulas- im Ausland kann der Urlaub in wettbewerben sungswettbe- begründeten Fällen um höchwerbs stens 2 Tage verlängert werden. Versetzung Versetzungsreise mit dem1 bis 3 Tage Angestellte, die das Auto für die mit dem Auto Auto Versetzungsreise benutzen.
Anhang 4
(Art. 106 und 121) Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit Beträge der Pauschalentschädigung Funktionsstufe Angestellte/Angestellter Begleitpersonenzuschlag Chefs / Chefinnen Reduzierte Volle Pauschale Reduzierte Volle Pauschale der Vertretungen Pauschale (mit Einladungen Pauschale (mit Einladungen zu Hause) zu Hause)
– Kat. I 24 004 4 000 14 500
– Kat. II 20 873 4 000 12 500
– Kat. III 18 785 3 500 11 000
– Kat IV 17 221 3 500 10 000 Mitarbeiter/innen
20 193 34 962 3 500 11 000
17 533 30 695 3 500 10 500
16 024 27 135 3 500 10 000
13 332 22 891 3 000 9 500
11 937 19 308 3 000 9 000
11 667 18 265 3 000 8 500
10 090 16 176 2 500 8 000
9 388 14 611 2 500 7 500
8 410 12 523 2 500 7 000
7 724 10 436 2 500 6 000
6 418 8 349 2 500 5 000
5 114 6 262 2 500 4 000
Anhang 5
(Art. 110) Kaufkraftausgleich Vergleichsindex Der zur Anwendung gelangende Kaufkraftausgleich (KKA) richtet sich nach dem auf Grund einer Preiserhebung resp. einer Fortrechnung ermittelten Vergleichsindex. Der KKA wird wie folgt festgesetzt:
Vergleichs- massgebender KKA index 75.1* - 80.0 –20 80.1 - 85.0 –15 85.1 - 90.0 –10 90.1 - 95.0 – 5 95.1 - 102,4 0 102,5 - 107,4 +5 107,5 - 112,4 +10 112,5 - 117.4* +15 * Bei tieferen oder höheren Vergleichsindexes nach gleichem Muster. Es besteht keine Beschränkung nach unten oder oben.