Quelle

AS 2002 2986

Schweizerisches Strafgesetzbuch
Militärstrafgesetz
(Verjährung der Strafverfolgung)

Änderung vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht vom 16. November 20011 der Rechtskommission des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 20012,
beschliesst:

I

Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 59 Ziff. 1 drittes Lemma Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist

unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Art. 75bis Abs. 2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70 und 71 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Art. 109

Verjährung Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.

Art. 118 Abs. 4

In den Fällen der Absätze1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.

Art. 178 Abs. 1

Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.

Art. 302 Abs. 3

In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.

Art. 333 Abs. 5

Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:

  1. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.

  2. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

  3. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt

Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744

über das Verwaltungsstrafrecht.

d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

II

Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 wird wie folgt geändert:

Art. 42 Ziff. 1 drittes Lemma Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist

unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Art. 56bis Abs. 2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 51 und 52 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Art. 148b

Verfolgungs- Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in vier Jahren. verjährung

Art. 183 Ziff. 1 1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt in einem Jahr. Die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt in sechs Monaten. Die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung der Disziplinarstrafe ist

ausgeschlossen.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. März 2002

Nationalrat, 22. März 2002

Der Präsident: Anton Cottier

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. Juli 2002 unbenützt abgelaufen.6

Es wird auf den1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt.

10. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz