Quelle

AS 2002 2989

Schweizerisches Strafgesetzbuch
(Schwangerschaftsabbruch)

Änderung vom 23. März 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht vom 19. März 19981 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 19982,
beschliesst:

I

Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung4, ...

Art. 118

2. Schwanger- 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau schaftsabbruch. Strafbarer abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwanger- Schwanger- schaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen schaftsabbruch nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In den Fällen der Absätze1 und 3 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.

Art. 119

Strafloser 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärzt- Schwangerschaftsabbruch lichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.

Art. 120

Übertretungen 1 Mit Haft oder mit Busse wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die durch Ärztinnen oder Ärzte oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:

  1. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;

  2. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: 1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, 2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und 3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben;

  3. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.

Art. 121

Aufgehoben

II

Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung6, ...

Art. 30 Strafloser Abbruch der Schwangerschaft

Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetzbuches7 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. März 2001 Ständerat, 23. März 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

Dieses Gesetz ist vom Volk am2. Juni 2002 angenommen worden.8

Es wird auf den1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt.

12. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz