AS 2002 3005
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 4. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11, Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 erster Satz
Angabe des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen
Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Bei Personenwagen sind zusätzlich die CO2-Emissionen anzugeben.
Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen bei den massgebenden Betriebsarten geben. ...
Art. 28 Bst. b
Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
b. den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten und bei Personenwagen zusätzlich die CO2-Emissionen nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11).
II
Der Anhang 2.1 wird aufgehoben.
Die Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 3.6 gemäss Beilage.
III
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 97 Abs. 4 und 5
An Fahrzeugen der Klasse M1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen.
Die Ermittlung des Treibstoffverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 19803 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen.
IV
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft.
4. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 3.6
(Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die:
ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und
vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.
2 Inhalt der Angaben
2.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer und die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäss den Anhängen I und IV der Richtlinie 1999/94/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 19994 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenwagen (Richtlinie 1999/94/EG) angeben. 2.2 Zusätzlich muss die Treibstoffverbrauchskategorie angegeben werden. Diese wird mit Hilfe einer Bewertungszahl hergeleitet. Die Bewertungszahl wird folgendermassen berechnet: 65400 * V Bewertungszahl = 4000 + 9 * G wobei: V: Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km G: Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 VTS5 in kg Der Text der Richtlinien kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8035 Zürich (Internet: www.osec.ch/eics) angefordert werden. Die elektronische Einsichtnahme ist auf der offiziellen EU-Datenbank unter www.europa.eu.int/eur-lex möglich.
Die Einteilung in die Kategorien erfolgt folgendermassen:
Kategorie Bewertungszahl A ≤ 20.3 Als Basis für die Festlegung der Kategorie D dient der Durchschnittstreibstoffverbrauch in Kilogramm pro 100 Kilometer pro Durchschnittsfahrzeuggewicht aller in der Schweiz zum Verkauf angebotenen Neuwagen. Anschliessend werden die Kategorien so festgelegt, dass maximal ein Siebtel in die Kategorie A fallen. Die zur Umrechnung von Litern in Kilogramm verwendete Dichte bei 15° C beträgt 745 kg/m3 für Benzin6, 829 kg/m3 für
3 Form und Ort der Angabe
3.1 Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Figur1 und ist 297 × 210 mm (DIN A4) gross. Sollen die Angaben in die bestehenden Daten- und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt werden, so richtet sich die Gestaltung nach Figur2. In diesem Fall müssen der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in gleicher Schriftgrösse angegeben werden, wie in Figur1. 3.2 In Werbeschriften müssen der Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und die Kategorie gemäss Ziffer 2.2 angegeben werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Diese Angaben müssen ferner in länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gemacht werden.
gemäss einer Messung der Eidgenössischen Matrialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998
Gemäss dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)
4 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden gemessen nach Art. 97 Abs. 5 VTS9.
5 Information durch das Bundesamt
5.1 Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2. Anhang 2 der Richtlinie 1999/94/EG10 gilt sinngemäss. Es wertet überdies jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte aus und informiert über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. 5.2 Wer Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle jeweils bis 15. Mai für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen:
Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Typ und Modell;
Treibstoffart;
Leergewicht, Hubraum und Leistung;
spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma;
CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer.
5.3 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt bezeichneten Stelle jeweils bis Mitte Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart. 5.4 Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswertung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.
6 Übergangsbestimmungen
6.1 Bis spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs müssen neue Personenwagen mit den Angaben nach Ziffer 2 versehen sein. 6.2 Werbeschriften gemäss Ziffer 3.2 müssen bis spätestens 5 Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs mit den Angaben nach Ziffer 2 versehen sein.
Figur 1 Energieeffizienz des Fahrzeugs Marke XXX Typ XXX Treibstoff XXX Getriebe XXX Gewicht XXXX kg Treibstoffverbrauch X,X Liter/100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Relativer Verbrauch Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugtypen A [dunkelgrün] B [hellgrün] C [gelbgrün] D [gelb] [gelborange] E E [gelborange] F [orange] G [rot] Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energie-schweiz.ch abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
Gültigkeit der Deklaration: 6. 2004 Figur 2 Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und Preise. Muss mindestens den Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen (gemäss Beispiel) und das Leergewicht enthalten.
Treibstoffverbrauch X,X Liter/100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Energieeffizienz des Fahrzeugs Relativer Verbrauch Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugtypen A [dunkelgrün] B [hellgrün] C [gelbgrün] D [gelb] [gelborange] E E [gelborange] F [orange] G [rot] Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energie-schweiz.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. Gültigkeit der Deklaration: 6. 2004 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.