Quelle

AS 2002 3013

Verordnung
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 2. Juli 2002

Das Eidgenössische Departement des Inneren
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. d

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren:

d. Bildgebende Verfahren: 1. Röntgen, 2. Computertomographie (CT), 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes, 4. Szintigrafie.

Art. 12 Bst. r, t und u

Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention Massnahme Voraussetzung r Sonographisches Hüftscreening Im Alter von 0–6 Wochen durch nach Graf bei Neugeborenen speziell in dieser Methode ausgebildete Ärzte und Ärztinnen. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2002. t Meningokokken-Impfung Mit Konjugat-Impfstoff gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF) von 2001 (Bulletin des BAG 46/2001). Die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung beschränkt sich auf folgende Situationen: Medizinische Indikationen Impfung von Familienmitgliedern, die im gleichen Haushalt wie der wahrscheinliche oder der sichere Fall leben. Impfung von Personen, die im gleichen Zimmer geschlafen haben oder Nasen- oder Rachensekreten direkt ausgesetzt waren. Impfung von Familienmitgliedern ersten Grades vor dem 20. Altersjahr, auch ohne Kontakt. u Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richtlinien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (SVTL) und des Bundesamtes für Gesundheit von 1996 (Bulletin des BAG 16/1996)

Art. 18 Abs. 2

Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Art. 28 Abs. 2

Die Analysenliste wird in der amtlichen Sammlung (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, bestellt werden.

Art. 29 Abs. 2

Die Arzneimittelliste mit Tarif wird in der AS und in der SR des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, bestellt werden.

Art. 30 Abs. 1 Bst. b

Ein Arzneimittel kann in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn:

b. die Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic vorliegt.

Art. 30a Aufnahmegesuch

Ein Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste hat insbesondere zu enthalten:

  1. die Voranzeige des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic mit dessen Mitteilung über die beabsichtigte Zulassung und der Angabe der zuzulassenden Indikationen und Dosierungen;

  2. die dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic eingereichte Fachinformation;

  3. falls das Arzneimittel im Ausland bereits zugelassen ist, die genehmigten ausländischen Fachinformationen;

  4. die dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic eingereichte Zusammenfassung der klinischen Dokumentation;

  5. die wichtigsten klinischen Studien;

  6. die Fabrikabgabepreise in allen Vergleichsländern gemäss Artikel 35 sowie der Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft;

  7. eine Erklärung der Gesuchstellerin, wonach sie sich verpflichtet, allfällige Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV an die gemeinsame Einrichtung zu bezahlen.

Zusammen mit der Zulassungsverfügung und der Zulassungsbescheinigung sind die definitive Fachinformation mit Angabe allfälliger Änderungen und der definitive Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft nachzureichen.

Art. 31 Aufnahmeverfahren

Das BSV unterbreitet Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (Kommission) in der Regel anlässlich deren Sitzung.

Die Kommission teilt jedes Arzneimittel in eine der folgenden Kategorien ein:

  1. medizinisch-therapeutischer Durchbruch;

  2. therapeutischer Fortschritt;

  3. Kosteneinsparung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln;

  1. kein therapeutischer Fortschritt und keine Kosteneinsparung;

  2. unzweckmässig für die soziale Krankenversicherung.

Folgende Gesuche werden der Kommission nicht unterbreitet:

  1. neue galenische Formen, die zum gleichen Preis angeboten werden wie eine vergleichbare galenische Form, die bereits in der Spezialitätenliste ist;

  2. Arzneimittel, die gemäss Artikel 12 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zweitangemeldet wurden, wenn das Originalpräparat bereits in der Spezialitätenliste ist;

  3. Co-Marketing-Arzneimittel, wenn das Basispräparat bereits in der Spezialitätenliste ist.

Hat das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic die Durchführung eines beschleunigten Zulassungsverfahrens gemäss Artikel 5 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 20014 bewilligt, führt das BSV ein beschleunigtes Aufnahmeverfahren durch. Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens

Tage vor der Sitzung der Kommission, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.

Liegt die Zulassungsbescheinigung vor und beantragt die Kommission die Aufnahme, verfügt das BSV diese in der Regel innert 30 Tagen.

Art. 31a Aufnahme

Das BSV kann die Aufnahme insbesondere mit der Auflage verfügen, dem BSV spätestens 18 Monate nach der Aufnahme folgende Unterlagen einzureichen:

  1. die Preise in allen Vergleichsländern gemäss Artikel 35;

  2. Angaben zur Menge der seit der Aufnahme verkauften Packungen, bestätigt von der gemäss Obligationenrecht5 gewählten Revisionsstelle des für den Vertrieb zuständigen Unternehmens oder von einer durch das BSV anerkannten Treuhandstelle.

Art. 32 Wirksamkeit

Das BSV stützt sich für die Beurteilung der Wirksamkeit auf die Unterlagen, die für die Registrierung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 33 Abs. 2

Das BSV stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit auf die Unterlagen, die für die Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 34 Abs. 2

Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berücksichtigt:

  1. dessen Fabrikabgabepreise im Ausland

  2. dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;

  3. dessen Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise

  4. bei einem Arzneimittel im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a und b ein Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren; in diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 35 Preisvergleich mit dem Ausland

Der Fabrikabgabepreis eines Arzneimittels darf in der Regel den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Arzneimittels in Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht überschreiten. Das BSV vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann.

Verglichen wird mit Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden. Subsidiär werden Frankreich, Österreich und Italien in den Vergleich einbezogen. Deren Preise können als generelle Indikatoren beigezogen werden. Es kann mit weiteren Ländern verglichen werden.

Der Fabrikabgabepreis in den erwähnten Ländern wird dem BSV vom Unternehmen, welches das Arzneimittel vertreibt, mitgeteilt. Das Unternehmen ermittelt ihn aufgrund von Regelungen von Behörden oder Verbänden und lässt ihn von einer Behörde oder einem Verband bestätigen. Er wird gestützt auf einen vom BSV ermittelten durchschnittlichen Wechselkurs über sechs Monate in Schweizer Franken umgerechnet.

Art. 35a Abs. 1 und 4

Der Vertriebsanteil für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes, Swissmedic verschreibungspflichtig sind, setzt sich zusammen aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikabgabepreises bemessenen Zuschlag (preisbezogener Zuschlag) und einem Zuschlag je Packung.

Der Vertriebsanteil für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes, Swissmedic nicht verschreibungspflichtig sind, besteht aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikabgabepreises bemessenen Zuschlag (preisbezogener Zuschlag). Dieser berücksichtigt alle Kosten, die mit dem Vertriebsanteil abgegolten werden.

Art. 35b Überprüfung innert 24 Monaten nach der Aufnahme

Arzneimittel werden innert 24 Monaten nach ihrer Aufnahme vom BSV daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.

Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit werden für den Vergleich mit anderen Arzneimitteln in der Regel dieselben Arzneimittel beigezogen wie bei der Aufnahme.

Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, verfügt das BSV eine Preissenkung. Zudem prüft es, ob Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV erzielt wurden.

Zur Ermittlung der für eine Rückerstattung massgebenden Limiten nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV werden sämtliche Handelsformen eines Arzneimittels herangezogen.

Die Mehreinnahmen werden wie folgt berechnet:

  1. zuerst wird die Preisdifferenz zwischen dem Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme und demjenigen nach der Preissenkung ermittelt;

  2. danach wird diese Preisdifferenz multipliziert mit der Anzahl der seit der Aufnahme bis zur Preissenkung verkauften Packungen.

Das BSV verfügt die Höhe der Mehreinnahmen und die Frist, innert der sie der gemeinsamen Einrichtung gemäss KVG6 zu bezahlen sind.

Art. 38 Abs. 1

Mit jedem Gesuch um Neuaufnahme eines Arzneimittels ist für jede galenische Form eine Gebühr von 2000 Franken zu entrichten. Betrifft das Gesuch ein Arzneimittel, das in einem beschleunigten Verfahren zugelassen wurde und soll das Gesuch auch vom BSV beschleunigt behandelt werden, beträgt die Gebühr 2400 Franken.

Art. 39

Aufgehoben

II

Der Anhang 1 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.

Der Anhang 4 «Arzneimittelliste mit Tarif»7 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19958 gilt in der Fassung vom1. Juli 2002.

III

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 29) Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Juli 2002 in Kraft.

2. Juli 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

Anhang 1

(Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; – besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

Inhaltsverzeichnis von Anhang 1

1 Chirurgie

1.1 Allgemein

1.2 Transplantationschirurgie

1.3 Orthopädie, Traumatologie

1.4 Urologie

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin

2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie

2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie

2.5 Krebsbehandlung

3 Gynäkologie, Geburtshilfe

4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie

5 Dermatologie

6 Ophthalmologie

7 Oto-Rhino-Laryngologie

8 Psychiatrie

9 Radiologie

9.1 Röntgendiagnostik

9.2 Andere bildgebende Verfahren

9.3 Interventionelle Radiologie

Komplementärmedizin Alphabetischer Index

Chirurgie 1.1 Allgemein Massnahmen bei Ja Eingeschlossen sind.1.9.1967 Herzoperationen Herzkatheterismus; Angiokardiograpie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen- Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät. Stabilisierungssystem Ja Alle Patienten, die für eine Bypass-1.1.2002 für koronare Bypass- Operation vorgesehen sind. Operationen am Spezielle Vorteile können in folgenden schlagenden Herzen Fällen erwartet werden: – Schwer verkalkte Aorta; – Nierenversagen; – chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen; – hohes Alter (über 70–75 Jahre). Kontraindikationen: – Tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe. – Peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie. Endoprothesen Ja 27.6.1968 Operative Mammare- Ja Zur Herstellung der physischen und 23.8.1984/ konstruktion psychischen Integrität der Patientin nach 1.3.1995 medizinisch indizierter Amputation. Eigenbluttransfusion Ja1.1.1991 Operative Adipositas- Ja a. Nach Rücksprache mit dem Vertrau-1.1.2000 behandlung (Gastric ensarzt oder der Vertrauensärztin. Roux-Y Bypass, b. Der Patient oder die Patientin darf nicht Gastric Banding, älter sein als 60 Jahre. Vertical Banded c. Der Patient oder die Patientin hat Gastroplasty) einen Bodymass Index (BMI) von mehr als 40.

  1. Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.

  2. Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen; Diabetes mellitus; Schlafapnoe- Syndrom; Dyslipidämie; degenerative behindernde Veränderungen des Bewegungsapparates; Koronaropathie; Sterilität mit Hyperandrogenismus; polyzystische Ovarien bei Frauen in gebärfähigem Alter.

  1. Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein interdisziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung verfügt (Chirurgie, Psychotherapie, Ernährungsberatung, Innere Medizin).

  2. Das Spital muss ein Evaluationsregister führen.

Adipositasbehandlung Nein 25.8.1988 mit Magenballons Radiofrequenzthera- Nein In Evaluation1.7.2002 pie zur Behandlung von Varizen 1.2 Transplantationschirurgie Nierentransplantation Ja Eingeschlossen ist die Operation beim 25.3.1971 Spender samt der Behandlung allfälliger 23.3.1972 Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders. Herztransplantation Ja Bei schweren, unheilbaren Herzkrank- 31.8.1989 heiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie. Isolierte Lungen- Ja Bei Patienten im Endstadium einer chroni-1.4.1994 transplantation schen Lungenerkrankung. In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, wenn ein Evaluationsregister geführt wird. Herz-Lungen- Nein 31.8.1989/ transplantation1.4.1994 Lebertransplantation Ja Durchführung in einem Zentrum, das 31.8.1989/ über die nötige Infrastruktur und 1.3.1995 Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr). Kombinierte Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital1.4.1994 Pankreas- und Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Nierentransplantation Genève, wenn ein Evaluationsregister geführt wird. Isolierte Pankreas- Nein 31.8.1989/ transplantation1.4.1994 (Pancreas Transplantation Alone, Pancreas After Kidney) Allotransplantation Nein In Evaluation1.7.2002 der Langerhansschen Inseln Autotransplantation Nein In Evaluation1.7.2002 der Langerhansschen Inseln Isolierte Pankreas- Nein In Evaluation1.7.2002 Isolierte Dünndarm Nein In Evaluation1.7.2002 transplantation Leber-Dünndarm- Nein In Evaluation1.7.2002 und multiviszerale Living-Liver- Nein In Evaluation1.7.2002 Hautautograft Ja Bei Erwachsenen:1.1.1997/ mit gezüchteten – Verbrennungen von 70 % oder mehr1.1.2001 Keratinozyten der gesamten Körperoberfläche; – tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche. Bei Kindern: – Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche; – tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche. Allogene Transplan- Ja, in Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2001/ tation

mit zweischich- Evaluation besondere Gutsprache des Versicherers1.7.2002 tigem lebendem und mit ausdrücklicher Bewilligung des bis Hautäquivalent Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin 31.12.2005 (bestehend aus Bei schwer heilendem Ulcus cruris, nach Dermis und erfolgloser Behandlung mit konventionel- Epidermis) len Behandlungsmethoden während 6–12 Monaten. Nach den Richtlinien der Swiss Tissue Repair Society von September 2000. 1.3 Orthopädie, Traumatologie Behandlung von Ja Leistungspflicht nur bei eindeutig thera- 16.1.1969 Haltungsschäden peutischem Charakter, d.h., wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung.

Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Mischinjektion mit Nein1.1.1997 Jodoformöl zur Arthrosebehandlung Extrakorporale Stoss- Nein, in1.1.1997 / wellentherapie Evaluation1.1.2000/ (ESWT) am Bewe-1.1.2002 gungsapparat Viskosupplementation Nein1.1.1998 / mit Hylaninjektion1.1.2000 zur Behandlung der Kniearthrose Hüftprotektor zur Nein1.1.1999 / Verhinderung von1.1.2000 Schenkelhalsfrakturen Osteochondrale Nein1.1.2002 Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen- Defekten Viskosupplementation Ja, in Patienten mit schmerzhafter Gonarthrose1.7.2002 zur Gonarthrosebe- Evaluation und eingeschränkter Bewegungsfreiheit, bis handlung welche nicht mehr auf Analgetika oder 31.12.2003 andere konservative Behandlungsformen ansprechen, resp. bei denen diese Behandlungsormen kontraindiziert sind. Langfristiges Ziel der Behandlung ist das Hinauszögern einer prothetischen Versorgung. 1.4 Urologie Uroflowmetrie Ja Bei Erwachsenen3.12.1981 (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung) Extrakorporale Ja Indikationen: 22.8.1985 Stosswellenlithotripsie ESWL eignet sich (ESWL), Nierenstein- a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, zertrümmerung b. bei Harnsteinen des Nierenkelches,

c. bei Harnsteinen des proximalen Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird. Die mit der speziellen Lagerung des Patienten verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Narkosegehilfen und adäquate Überwachungsgeräte). Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese Nein1.1.1993/ 1.4.1994 – Revaskularisations- Nein1.1.1993/ chirurgie1.4.1994 Implantation Ja Bei schwerer Harninkontinenz 31.8.1989 eines künstlichen Sphinkters Laser bei Tumoren Ja1.1.1993 der Blase und des Penis Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis – mittels Verödungs- Ja1.3.1995 oder Coilmethode – mittels Balloons Nein1.3.1995 oder Mikrocoils Transuretrale Nein1.1.1997 ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie Elektrische Neuro- Ja. in Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2000/ modulation der Evaluation besondere Gutsprache des Versicherers1.7.2002 sakralen Spinalnerven und mit ausdrücklicher Bewilligung des bis mit einem implantier- Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin 31.12.2004 baren Gerät zur An einer anerkannten Institution mit Behandlung von urodynamischer Abteilung zur voll- Harninkontinenz oder ständigen urodynamischen Untersuchung Blasenent- und einer Abteilung für Neuromodulation leerungsstörungen zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE).

Innere Medizin 2.1 Allgemein Ozon-Injektions- Nein 13.5.1976 therapie Hyperbare Sauerstoff- Ja Bei therapie – Chronischen Bestrahlungsschäden1.4.1994 und Bestrahlungsspätschäden – Osteomyelitis am Kiefer1.9.1988 – Chronischer Osteomyelitis. Frischzellentherapie Nein1.1.1976 Serocytotherapie Nein3.12.1981 Impfung gegen Ja Bei Behandlung eines bereits von einem 19.3.1970 Tollwut tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissenen Patienten. Behandlung der Ja – Bei Übergewicht von 20 Prozent oder 7.3.1974 Adipositas mehr. – Bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann. – durch Ampheta- Nein1.1.1993 minderivate – durch Schild- Nein 7.3.1974 drüsenhormon – durch Diuretica Nein 7.3.1974 – durch Chorion- Nein 7.3.1974 Gonadotropin- Injektionen Hämodialyse Ja1.9.1967 («künstliche Niere») Hämodialyse in Ja 27.11.1975 Heimbehandlung Peritonealdialyse Ja1.9.1967 Enterale Ernährung Ja Wenn eine ausreichende perorale sonden-1.3.1995 zu Hause freie Ernährung ausgeschlossen ist. Sondenfreie enterale Nein1.7.2002 Ernährung zuhause Parenterale Ernährung Ja1.3.1995 zu Hause Insulintherapie mit Ja Unter folgenden Voraussetzungen: 27.8.1987/ einer Infusionspumpe – Der Patient ist ein extrem labiler1.1.2000 Diabetiker. – Er kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden.

– Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung des Patienten erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, durch einen frei praktizierenden Facharzt mit entsprechender Erfahrung. Ambulante parente- Ja1.1.1997 rale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe Plasmapherese Ja Indikationen: 25.8.1988 – Hyperviskositätssyndrom – Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere – myastenia gravis – trombotisch trombozytopenische Purpura – immunhämolytische Anämie – Leukämie – Goodpasture-Syndrom – Guillain-Barré-Syndrom. – Akute Vergiftungen – Familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form. LDL-Apherese Ja Bei homozygoter familiärer Hypercholes- 25.8.1988 terinämie. Nein Bei heterozygoter familiärer Hypercholes-1.1.1993/ terinämie.1.3.1995 Hämatopoïetische In den durch die Zertifizierungsstelle der Stammzell-Trans- Swiss-Transplant-Arbeitsgruppe für Blood plantation and Marrow Transplantation (STABMT) qualifizierten Zentren, gemäss den von «The Joint Accreditation Committee of ISHAGE Europe and EBMT (JACIE)» herausgegebenen Richtlinien: «Accreditation Manual for Blood and Marrow Progenitor Cell Processing, Collection and Transplantation» von Mai 1999. Die Leistungserbringer müssen ein Evaluationsregister mit Mengen- und Kostenstatistik führen. – autolog Ja Bei Lymphomen1.1.1997 Bei akuter lymphatischer Leukämie Bei akuter myeloischer Leukämie. Ja Beim multiplen Myelom.1.1.2002 Ja, in1.1.2002 Evaluation bis 31.12.2006 Bei myelodysplastischen Syndromen Beim Neuroblastom Beim Medulloblastom Bei der chronisch myeloischen Leukämie Beim Mammakarzinom Beim Keimzelltumor Beim Ovarialkarzinom Beim Ewing-Sarkom Bei Weichteilsarkomen und beim Wilms-Tumor Beim Rhabdomyosarkom Beim kleinzelligen Bronchuskarzinom Bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. Nein Im Rückfall einer akuten myeloischen1.1.1997 Im Rückfall einer akuten lymphatischen Beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen Knochenmetastasen Bei kongenitalen Erkrankungen. Nein, in Bei Autoimmunerkrankungen.

1.1.2002 Evaluation – allogen Ja Bei akuter myeloischer Leukämie1.1.1997 Bei akuter lymphatischer Leukämie Bei der chronischen myeloischen Beim myelodysplastischen Syndrom Bei der aplastischen Anämie Bei Immundefekten und Inborn errors Bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender). Ja, in1.1.2002 Evaluation bis 31.12.2006 Beim multiplen Myelom Bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie) Beim Nierenzellkarzinom Beim Melanom Die Kosten des Eingriffs beim Spender1.1.1997 samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers des Empfängers. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders. Nein Bei soliden Tumoren.1.1.1997 Nein, in Bei Autoimmunkrankheiten1.1.2002 Evaluation Beim Mammakarzinom. Gallenstein- Ja Intrahepatische Gallensteine; extrahepati- 1.4.1994 zertrümmerung sche Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledokus.

Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen). Polysomnographie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:1.3.1995/ – Schlafapnoesyndrom1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf1.7.2002 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen. Indikationsstellung und Durchführung in Ja, in Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:1.1.1997/ Evaluation – eine Ein- und Durchschlafstörung,1.7.2002 wenn die initiale Diagnose unsicher ist bis und die Behandlung, ob verhaltensmä- 31.12.2002 ssig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; – persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist. Indikationsstellung und Durchführung in Mengen- und Kostenstatistik Nein Routineabklärung der vorübergehenden1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome Polygraphie Ja, in Bei dringender Verdachtsdiagnose auf1.7.2002 Evaluation Schlafapnoe-Syndrom bis Durchführung durch Facharzt oder Fach- 31.12.2005 ärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Messung des Melato- Nein1.1.1997 ninspiegels im Serum Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Latency-Test qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Maintenance of Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 WakefullnessTest qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Atemtest mit Ja 16.9.1998/ Harnstoff 13C zum1.1.2001 Nachweis von Helicobacter pylori Impfung mit dendriti- Nein In Evaluation1.7.2002 schen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms Photodynamische Ja Patienten mit aktinischer Keratose, baso- 1.7.2002 Behandlung mit zellularen Karzinomen, Morbus Bowen Methyl-Ester der und dünnen spinozellularen Karzinomen Aminolaevulinsäure 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insufflation Nein 27.6.1968 Sequentielle peristal- Ja 27.3.1969/ tische Druckmassage

1.1.1996 EKG-Langzeitregist- Ja Als Indikationen kommen vor allem 13.5.1976 rierung Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen. Implantierbares Ja Gemäss den Richtlinien der Arbeitsgruppe1.1.2001 Ereignisrekorder- Herzschrittmacher und Elektrophysiologie system zur Erstellung der Schweizerischen Gesellschaft für eines subkutanen Kardiologie vom 26. Mai 2000. Elektrokardiogramms Telefonische Über- Nein 12.05.1977 wachung von Pacemaker-Patienten Rehabilitation für Ja – Patienten mit Status nach Myokardin- 12.5.1977/ Patienten mit Herz- farkt, mit oder ohne PTCA.1.1.1997 / Kreislauferkrankun- – Patienten mit Status nach Bypass-1.1.2000 gen Operation. – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen. – Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren. – Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung. – Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur dem Anforderungsprofil der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie von 1990 entspricht. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Implantation eines Ja 31.8.1989 Defibrillators Intraaortale Ballon- Ja1.1.1997 pumpe in der interventionellen Kardiologie Transmyokardiale Nein In Evaluation1.1.2000 Laser-Revaskularisation Kardiale Resynchroni- Nein In Evaluation1.7.2002 sationstherapie 2.3 Neurologie inkl.

Schmerztherapie Massagen bei Ja 23.3.1972 Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen Elektrostimulation des Ja Behandlung schwerer chronischer 21.4.1983/ Rückenmarkes durch Schmerzzustände, vor allem Schmerzen1.3.1995 die Implantation eines vom Typ der Deafferentation (Phantom- Neurostimulations- schmerzen), Status nach Diskushernie mit systems Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer1.3.1995 tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation durch Implantation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückeneines Neuro- marksläsionen, intraduraler Nervenstimulationssystems ausriss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose einer idiopathischen1.7.2000 Operationen zur Be- parkinsonschen Krankheit. handlung der chroni- Progredienz der Krankheitssymptome schen therapie- über mindestens 2 Jahre. resistenten parkinson- Ungenügende Symptomkontrolle durch schen Krankheit Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, (Radiofrequenzläsio- on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). nen und chronische Abklärung und Durchführung in Stimulationen im Pal- spezialisierten Zentren, welche über die lidum, Thalamus und notwendigen Infrastrukturen verfügen Subthalamus) 9 (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, Neuroradiologie).

Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose eines nicht parkinson-1.7.2002 Operation (Radio- schen Tremors, Progredienz der Symptofrequenzläsionen und me über mindestens 2 Jahre; ungenügende chronische Stimu- Symptomkontrolle durch medikamentöse lation des Thalamus) Behandlung. Abklärung und Durchfühzur Behandlung des rung in spezialisierten Zentren, die über chronischen, die nötigen Infrastrukturen verfügen therapieresistenten, (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, nicht parkinsonschen neurologische Elektrophysiologie, Neu- Tremors roradiologie) Transkutane Ja Wendet der Patient selber den TENS- 23.8.1984 elektrische Nerven- Stimulator an, so vergütet ihm der stimulation (TENS) Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen: – der Arzt oder auf seine Anordnung der Physiotherapeut muss die Wirksamkeit der TENS am Patienten erprobt und ihn in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben; – der Vertrauensarzt muss die Selbstbehandlung durch den Patienten als indiziert bestätigt haben; – Die Indikation ist insbesondere gegeben bei: – Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen; so z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen. – Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z.B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome. – Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen; z.B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation. Baclofen-Therapie Ja Therapierefraktäre Spastizität.1.1.1996 mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Intrathekale Behand- Ja1.1.1991 lung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Motorisch evozierte Ja Diagnostik neurologischer Krankheiten.1.1.1999 Potenziale als Gegen- Die verantwortliche untersuchende Person stand neurologischer besitzt das Zertifikat bzw.

den Fähigkeits- Spezialuntersuchun- ausweis für Elektroencephalographie oder gen Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie. Resektive kurative Ja Indikation:1.1.1996 «Herdchirurgie» der – Nachweis des Vorliegens einer «Herd- Epilepsie epilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten durch das Anfallsleiden. – Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz. – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. Palliative Chirurgie Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige be-1.1.1996/ der Epilepsie durch: sondere Gutsprache des Versicherers und 1.7.2002 mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Balkendurchtrennung Sofern die Ablärung ergibt, dass eine ku- – Selektive rative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist Amygdlo- und mit einem palliativen Verfahren eine hippokampektomie verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird. – Multiple subapiale Abklärung und Durchführung an einem Operation nach Epilepsiezentrum, das über die nötige dia- Morell-Whisler gnostische Infrastruktur, insbesondere – Vagusstimulation Elektrophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgischtherapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. Führung eines Evaluationsregisters. Laser-Diskushernien- Nein1.1.1997 operation; Laser-Diskusdekompression Kryoneurolyse Nein Bei der Behandlung von Schmerzen der1.1.1997 lumbalen intervertebralen Gelenke. Spondylodese mittels Ja Degenerative Instabilität der Wirbelsäule1.1.1999 Diskuskäfigen mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv bis oder Stenose bei Patienten mit therapie- 31.12.2001/ resistenten invalidisierenden spondyloge-1.7.2002 nen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule. Nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem 2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Synoviorthese Ja

12.5.1977 Low-Level-Laser- Nein1.1.2001 Therapie 2.5 Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit Ja 27.8.1987 Infusionspumpen (Chemotherapie) Laser bei palliativer Ja1.1.1993 minimaler Chirurgie Isolierte Extremitäten- Ja Bei malignen Melanomen mit aus-1.1.1997/ Perfusion in Hyper- schliesslichem Befall einer Extremität.1.1.2001 thermie mit Tumor- Bei Weichteilsarkomen mit aus- Necrosis-Factor schliesslichem Befall einer Extremität. (TNF) In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus onkologischen Chirurgen, vaskulären Chirurgen, Orthopäden, Anästhesisten und Intensivmedizinern. Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz- Katheter durchgeführt werden. Nein Bei Melanomen und Sarkomen mit1.1.2001 – Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z. B. Inguinalbefall); – Fernmetastasen. Extrakorporelle Ja Beim kutanen T-Zell-Lymphom1.1.1997 Photochemotherapie (Sézary-Syndrom) Brachytherapie zur Nein In Evaluation1.7.2002 Behandlung des Prostatakarzinoms

Gynäkologie, Geburtshilfe Ultraschalldiagnostik Ja Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b 23.3.1972/ in der Geburtshilfe KLV für Ultraschallkontrollen während1.1.1997 und Gynäkologie der Schwangerschaft.

Künstliche Ja Mittels intrauteriner Insemination.1.1.2001 Insemination Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft. In-vitro-Fertilisation Nein1.4.1994 zur Abklärung der Sterilität In-Vitro-Fertilisation Nein 28.8.1986/ und Embryotransfer1.4.1994 Sterilisation: – bei der Frau Ja Im Rahmen der ärztlichen Behandlung 11.12.1980 einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste, und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen. – beim Ehemann Ja Wo die zu vergütende Sterilisation der1.1.1993 Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen. Laser bei Cervix- Ja1.1.1993 Carcinom in situ Nicht chirurgische Ja Bei therapieresistenten funktionellen1.1.1998 Ablation Menorrhagien in der Prämenopause. des Endometriums Papanicolau-Test zur Ja1.1.1996 Früherkennung des Zervixkarzinoms (Art. 12 Bst. c KLV) Dünnschicht- Ja, in Mit den Methoden Thinprep oder 1.7.2000 Zytologie zur Früh- Evaluation Autocyte Prep. bis erkennung des 31.12.2002 Zervixkarzinoms (Art. 12 Bst. c KLV)10 Nachweis des Human- Nein In Evaluation1.7.2002 Papilloma-Virus beim Cervix-Screening (Art. 12 c KLV) Radiologisch und ul- Ja, in Gemäss den Richtlinien der Schweizeri-1.7.2002 traschallgesteuerte Evaluation schen Gesellschaft für Senologie vom bis minimal invasive2.11.2001 31.12.2007 Mammaeingriffe Einheitliches Evaluationsdesign mit (z.B. Core-Biopsie, Kosten- und Mengenstatistik. Mammatome, ABBI, Siteselect)

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Spiel- und Malthera- Ja Sofern durch den Arzt oder unter dessen 7.3.1974 pie bei Kindern direkter Aufsicht durchgeführt. Behandlung bei Ja Nach dem vollendeten fünften Altersjahr.1.1.1993 Enuresis mit Weckapparaten Elektrostimulation Ja Bei organischen Miktionsstörungen. 16.2.1978 der Harnblase Gruppenturnen für Nein 18.1.1979 übergewichtige Kinder Atemmonitoring; Ja Bei Risikosäuglingen auf Anordnung 25.8.1988/ Atem- und Herz- eines Arztes oder einer Ärztin einer1.1.1996 frequenzmonitoring regionalen SIDS-Abklärungsstelle.

Dermatologie PUVA-Behandlung Ja 15.11.1979 dermatologischer Affektionen Selektive Ultraviolett- Ja Sofern unter verantwortlicher Aufsicht 11.12.1980 Phototherapie (SUP) und Kontrolle eines Arztes durchgeführt. Embolisationsbehand- Ja Es dürfen höchstens die gleichen Kosten 27.8.1987 lung von Gesichts- wie für eine operative Behandlung hämangiomen (Excision) in Rechnung gestellt werden. (interventionelle Radiologie) – Naevus Ja1.1.1993 teleangiectaticus – Condylomata Ja1.1.1993 acuminata – Aknenarben Nein In Evaluation1.7.2002 Klimatherapie am Nein1.1.1997/ Toten Meer1.1.2001 Ambulante Balneo- Nein In Evaluation1.7.2002 Phototherapie

Ophthalmologie Sehschule Ja Sofern vom Arzt selbst oder unter dessen 27.3.1969 unmittelbarer Aufsicht durchgeführt.

Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegenstand ophtalmologischer Spezialuntersuchungen Ultraschallbiometrie Ja8.12.1983 des Auges vor Staroperationen – diabetischer Ja1.1.1993 Retinopathie – Retinaleiden (inkl. Ja1.1.1993 Apoplexia retinae) – Kapsulotomie Ja1.1.1993 – Trabekulotomie Ja1.1.1993 Excimer-Laser-Be- Nein1.3.1995 handlung zur Myopie-Korrektur Radiäre Keratotomie Nein1.3.1995 zur Myopie-Korrektur Refraktive Chirurgie Ja Wenn die Anisometropie nicht durch1.1.1997 zur Behandlung der Brillen korrigiert werden kann und eine Anisometropie Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht. Implantation von Nein In Evaluation1.1.2000 Myopie-Linsen Deckung von Cornea- Ja1.1.2001 Defekten mittels Amnionmembran Photodynamische Ja, in Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2000/ Therapie der Makula- Evaluation besondere Gutsprache des Versicherers1.7.2002 degeneration mit und mit ausdrücklicher Bewilligung des bis Verteporfin Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 31.12.2002 ärztin. Bei der exsudativen, prädominant klassischen Form der altersbedingten Makuladegeneration. Maximal vier Behandlungen pro Jahr. Führung eines Evaluationsregisters.

Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehandlung Ja Wenn sie vom Arzt selbst vorgenommen 23.3.1972 oder unter dessen unmittelbarer Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. aber auch Art. 10 und 11 der KLV). Ultraschallvibrations- Ja 7.3.1974 aerosole Behandlung mit Nein 18.1.1979 «Elektronischem Ohr» nach Methode Tomatis (sog. Audio- Psychophonologie) Stimmprothese Ja Implantation anlässlich einer totalen1.3.1995 Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung. – Papillomatose der Ja1.1.1993 Atemwege – Zungenresektion Ja1.1.1993 Cochlea-Implantat Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.4.1994/ zur Behandlung beid- besondere Gutsprache des Versicherers1.7.2002 seitiger Taubheit ohne und mit ausdrücklicher Bewilligung des nutzbare Hörreste Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen. In folgenden Zentren: Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern; wenn ein Evaluationsregister geführt wird. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen. Implantation eines Ja Indikationen:1.1.1996 knochenverankerten – chirurgisch nicht korrigierbare Erkranperkutanen Hörgerätes kungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang – Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr – Intoleranz eines Luftleitungsgerätes – Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion. Laser-Vaporisierte Nein1.1.1997 Palatoplastik Speichelstein- Ja In spezialisierten Zentren, die ein Evalua- 1.1.1997 lithotripsie tionsregister führen. bis 31.12.2003

Psychiatrie Behandlung von 25.3.1971 Rauschgiftsüchtigen – ambulant Ja Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden. – stationär Ja Substitutionsbehand- Ja1. Einhaltung folgender Bestimmungen,1.1.2001 lung bei Richtlinien und Empfehlungen: Opiatabhängigkeit a. Bei der methadongestützten Behandlung: Methadonbericht «Suchtmittelersatz in der Behandlung Heroinabhängiger in der Schweiz» (dritte Auflage) Dezember 1995.

  1. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) an die kantonalen Gesundheitsbehörden für die Anwendung von Buprenorphin (Subutex) zur Behandlung von Opioidabhängigen, Januar 2000.

  2. Bei der heroingestützten Behandlung: Die Bestimmungen der Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom8. März 1999 (SR 812.121.6) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information», September 2000. 2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von der IKS genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein. 3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:

  3. ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen. – Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner, frühere Behandlungsstellen). – Erstellen der Diagnose und der Indikation. – Erstellen eines Behandlungsplanes. – Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer. – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung. – Qualitätssicherung.

– Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen. – Evaluation des therapeutischen Prozesses. – Rückfragen bei der Abgabestelle. – Überprüfung der Diagnose und der Indikation. – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden. – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer. – Qualitätskontrolle.

b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle. – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates. – Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde. – Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin. – Beratung. 4. Die Leistung muss von der nach Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden. 5. Für die Substitutionsbehandlung wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Opiatentzugseilver- Nein1.1.2001 fahren (UROD) unter Sedation Opiatentzugseilver- Nein In Evaluation.1.1.1998 fahren (UROD) unter Narkose Ambulanter Opiatent- Nein1.1.1999 zug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE) Gruppenpsycho- Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 25.3.1971/ therapie1.1.1996 Entspannungstherapie Ja In einer ärztlichen Praxis oder in einem 22.3.1973 mit der Methode nach Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht. Ajuriaguerra Spiel- und Mal- Ja Sofern durch den Arzt oder unter dessen 7.3.1974 therapie bei Kindern direkter Aufsicht durchgeführt.

Psychodrama Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 13.5.1976/ 1.1.1996 Therapiekontrolle Nein 16.2.1978 durch Video Musiktherapie Nein 11.12.1980

Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik Computertomographie Ja Keine Routineuntersuchungen (Screening) 15.11.1979 (Scanner) Knochendensitometrie – mit Doppelenergie- Ja – Bei einer klinisch manifesten Osteopo-1.3.1995 Röntgen-Absorp- rose und nach einem Knochenbruch bei tiometrie (DEXA) inadäquatem Trauma. – Bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus. – Gastrointestinale Erkrankungen1.1.1999 (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa). – Primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht). – Osteogenesis imperfecta. Die DEXA-Untersuchungskosten werden1.3.1995 nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr. – mit Ganzkörper- Nein1.3.1995 Scanner Knochendensitometrie Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der1.1.1.1996 zur Osteoporoseprä- Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur bis vention mit Doppel- komparativen klinischen und wirt- 31.12.2002 energie-Röntgen- schaftlichen Bewertung des osteoporo- Absorptiometrie tischen Frakturrisikos durchgeführt (DEXA) werden und Knochendensitometrie Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der1.1.1996 zur Osteoporoseprä- Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur bis vention mittels peri- komperativen klinischen und wirt- 31.12.2002 pherem quantitativem schaftlichen Bewertung des osteoporo- CT (pQCT) tischen Frakturrisikos durchgeführt Ultraschallmessung Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der1.1.1996 des Knochens Evaluation schweizerischen Multizenterstudie zur bis Leistungen einen gesamtschweizerischen Tarif. Knochenanalytische Methoden: – Knochenresorp- Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der1.1.1996 tionsmarker Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur bis – Knochenforma- Ja, in – Untersuchungen, die im Rahmen der1.1.1996 tionsmarker Evaluation schweizerischen Multizenter-Studie zur bis 9.2 Andere bildgebende Verfahren Magnetische Kern- Ja1.1.1999 resonanz (MRI) Positron-Emissions- Ja, in1. Durchführung in Zentren, welche die1.1.2001 Tomographie (PET) Evaluation Richtlinien der Schweizerischen bis Gesellschaft für Nuklearmedizin 31.12.2005 (SGNM) vom1. Juni 2000 über die Qualitätsvoraussetzungen für PET erfüllen. 2. Bei folgenden Indikationen:

a. In der Kardiologie:

– Bei einem nuklearkardiologisch, echographisch oder koronarangiographisch dokumentierten Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer Intervention (PTCA/CABG) zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Dreigefässerkrankung, z.B. nach Bypass bei komplexer Koronaranatomie. – Präoperativ vor einer Herztransplantation.

  1. In der Onkologie: – Bei malignen Lymphomen: Staging, Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik. – Tumorstaging von nicht kleinzelligen Lungenkarzinomen und vom malignen Melanom. – Beim Keimzellentumor des Mannes: Staging, Resttumordiagnose nach Therapie. – Beim kolorektalen Karzinom: Restaging auf Lokalrezidiv, Lymphknotenmetastasen oder Fernmetastasen bei begründetem Verdacht (z.B. Tumormarkererhöhung); Diagnose zur Differenzierung einer Narbe gegenüber einem Tumor. Resttumordiagnose nach Therapie. – Beim Mammakarzinom: Lymphknotenstaging; Diagnose von Fernmetastasen bei Hochrisikopatientinnen.

  2. In der Neurologie: – Präoperativ bei Hirntumoren. – Präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie. – Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 70 Jahre sind. – Bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. 3. Die Untersuchungen müssen im Rahmen der schweizerischen PET- Outcome-Studie zur Erfassung der Kostenauswirkung und des Nutzens beim Patientenmanagement durchgeführt werden.

Magnet- Nein In Evaluation1.7.2002 Enzephalographie 9.3 Interventionelle Radiologie Pionen-Strahlen- Nein In Evaluation1.1.1993 therapie Protonen- Ja, in Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2002/ Strahlentherapie Evaluation besondere Gutsprache des Versicherers1.7.2002 und mit ausdrücklicher Bewilligung bis des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 31.12.2006 ärztin. Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels: Chordome, Chondrosarkome, ORL- Tumoren (z.B. Plattenepithelkarzinome, Adenokarzinome, Adenoidcystische Karzinome, Mukoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, seltene Tumore wie

z. B. Paragangliome oder Hämangiopericytome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Low Grade Gliome Grad1 und 2 sowie Meningiome – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen, wenn zum Schutz des Organismus eine besonders schonende Behandlung angezeigt ist Durchführung: In einem qualifizierten Zentrum, das über die nötige Infrastruktur verfügt, wie: – Gantry – Moderne Strahlenapplikation (z.B. Spotscanning, IMPT) – Protonenbeschleuniger – Umfassende technische Sicherheitsmassnahmen – Strahlenschutz, Strahlenüberwachung- Techniksupport – Speziell ausgebildetes Personal (Ärzte, Physiker, nichtakademisches Personal). Das Zentrum muss eine Betriebsbewilligung des BAG haben und über ausreichende Erfahrung mit Protonentherapie über mehrere Jahre verfügen. Kosten- und Mengenstatistik. Radiochirurgie Ja Indikationen:1.1.1996 – Akustikusneurinome – Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen – nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome – arterio-venöse Missbildungen – Meningeome. – Bei Hirnmetastasen mit einem Volu-1.1.1999 men von maximal 25 ccm bzw. einem bis Durchmesser von maximal3,5 cm, 31.12.2002 wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen. Die Leistungserbringer (Gamma Knife und LINAC) müssen ein Evaluationsregister führen und die Kosten erfassen. – Bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal

ccm bzw. einem Durchmesser von maximal3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist. Die Leistungserbringer (Gamma Knife und LINAC) müssen ein Evaluationsregister führen und die Kosten erfassen. Nein In Evaluation1.1.1996 – bei funktionellen Störungen.

Komplementärmedizin Akupunktur Ja Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.7.1999 Weiterbildung in dieser Disziplin durch die Verbindung der Schweizer Ärzte Anthroposophische Ja, in Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.7.1999 Medizin Evaluation Weiterbildung in dieser Disziplin durch bis Chinesische Medizin Ja, in Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.7.1999 Homöopathie Ja, in Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.7.1999 Neuraltherapie Ja, in Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.7.1999 Phytotherapie Ja, in Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.7.1999 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.