AS 2002 3050
Verordnung
über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 28. August 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2
Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage von 20 Rappen pro Kilogramm aus.
Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang 2 multipliziert.
Art. 3 Abs. 1 und 1bis
Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 4 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 55 Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19952 verarbeitet wird:
extra hart;
hart; oder
halbhart.
Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang 2 multipliziert.
Art. 15 Abs. 5
Aufgehoben
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 2) Umrechnungsfaktoren für die Zulagen für Milch, die mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt wird Fettgehalt Faktor in Gramm Fett je Kilogramm Milch 0–51.120
1.103
1.086
1.069
1.051
1.034
1.031
1.027
1.024
1.021
1.017
1.014
1.010
1.007
1.003 ≥ 40 1.000